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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 198/15
vom
9. Juni
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-
2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juni
2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 [X.] ist jedenfalls unbegründet. Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 [X.] nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schlie-ßung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung einge-treten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Pro-zesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweis-aufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum [X.] in der Sache zeigt ([X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, be-steht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 [X.] ([X.], [X.] vom 18. September 2013
1 [X.], NStZ-RR -
3
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2014, 15 und vom 31. März 1987
1 [X.], [X.], 423). Eine [X.] nach § 243 Abs. 4 [X.] stellt deshalb kei-nen
Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die [X.] hierzu
keine Erklärung abgegeben haben.
Raum [X.]
Jäger
Radtke Fischer
Meta
09.06.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 1 StR 198/15 (REWIS RS 2015, 10160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10160
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