Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. XII ZB 608/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11236

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[X.]:[X.]:BGH:2017:100517BXIIZB608.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB
608/16

vom

10. Mai 2017

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Mai 2017
durch den [X.], [X.], Dr.
Günter
und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats

Familiensenat

des Oberlandesgerichts [X.] vom 7.
Dezember 2016
wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 500

Gründe:
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner für die [X.] ab [X.] 2013 aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche der Mutter des [X.] geltend. Im Rahmen eines [X.] begehrt er Auskunft über die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners sowie die Vorlage von Belegen.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Teilbeschluss verpflichtet, Auskunft über sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger (Neben-)Tätigkeit im Jahr 2015 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der [X.], der Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2015 sowie der Bescheide über etwaig in diesem [X.]raum bezogenes Kran-kengeld/Arbeitslosenunterstützung zu belegen (Beschlussformel lit.
a). Darüber 1
2
-
3
-
hinaus hat es den Antragsgegner verpflichtet, Auskunft über sämtliche Ein-nahmen
aus selbständiger
Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und [X.] oder anderer Herkunft für den [X.]raum von Januar 2013 bis [X.] 2015 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der Einkommenssteuer-erklärungen
und Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 so-wie etwaiger Bilanzen nebst Gewinn-
und Verlustrechnungen bzw. etwaiger Einnahmenüberschussrechnungen für die genannten Jahre zu belegen (Be-schlussformel lit.
b). Schließlich hat es den Antragsgegner verpflichtet, Auskunft über sein Kapital-
und
Grundvermögen am 25.
Februar 2013 zu erteilen (Be-schlussformel lit.
c).
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragsgegners verwor-fen, weil der erforderliche Wert des
[X.]
nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.
Die gemäß §§
112 Nr.
1, 117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des
§
574 Abs.
2 ZPO
nicht erfüllt sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Die angefochtene Entscheidung verletzt den
Antragsgegner insbesondere nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfah-3
4
5
-
4
-
rensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. [X.]sbeschluss vom 26.
Oktober 2016

XII
ZB
134/15

FamRZ 2017, 368 Rn.
4 mwN). Weiterhin legt die Rechtsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.
2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, der erforderliche Wert des [X.] von 600

überschritten. Maßgebend für die Bemessung des Wertes des Beschwerdege-genstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung sei nach ständiger Rechtsprechung des [X.] das Interesse des [X.], die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht dargelegten besonderen Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an [X.] und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zur Bewertung des [X.]aufwands könne dabei grundsätzlich auf die Stundensätze nach §§
20
ff. [X.] zurückgegriffen werden. Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen könnten nur berücksichtigt wer-den, wenn sie zwangsläufig entstünden, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage sei. Dies komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dass die Erteilung der begehrten Auskunft [X.] mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein sollte, sei nicht zu er-kennen. Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners einen [X.]aufwand von zehn Stunden à
21

22 [X.]
und Kosten für 300
Kopien (à
0,10

ansetzen wollte, liege der Wert des [X.] weit unter 600

Zur Erstellung von Bilanzen sei der Antragsgegner nicht verpflichtet worden, so dass eine insoweit etwa erforderliche sachkundige Hilfe durch eine Steuerbera-terin außer Betracht bleibe.
Dass der Antragsgegner sich auch gegen das "ob"
der Auskunftserteilung wehre, führe zu keiner Erhöhung des Beschwerdewer-tes.
6
-
5
-
3. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s.
a) Nach ständiger
Rechtsprechung des [X.]s bemisst sich die Beschwer
eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an [X.] und Kosten an, den die Erteilung der
Auskunft erfordert. Der [X.]aufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge
im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein
(vgl. [X.]sbeschluss vom 26.
Oktober 2016

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ZB
134/15

FamRZ 2017, 368 Rn.
6 mwN). Der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum
kann
im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Er-messen fehlerhaft ausgeübt hat
(vgl. [X.]sbeschluss vom 16.
November 2016

XII
ZB
550/15

FamRZ 2017, 227 Rn.
9 mwN).
Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Antragsgegners ist allein dessen Ziel, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Soweit er daneben auch das Ziel [X.], den [X.] zu verhindern, geht dies über das Ziel des Rechtsmit-tels hinaus und ist daher bei der [X.] nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.]sbeschluss vom 26.
Oktober 2016

XII
ZB
134/15

FamRZ 2017, 368 Rn.
8 mwN).
Die
Rechtsbeschwerde wendet sich ausdrücklich nicht gegen diesen
rechtlichen
Ausgangspunkt.
b) Ebenso wenig stellt die Rechtsbeschwerde den vom [X.] angesetzten [X.]-
und Kopieraufwand oder die Bewertung in Frage, dass der Antragsgegner zur Erstellung von Bilanzen nicht verpflichtet wurde.
7
8
9
10
-
6
-
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich der erforderli-che Wert des [X.] auch nicht daraus, dass die Auskunfts-verpflichtung auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre oder keinen voll-streckbaren Inhalt hätte.
Zwar hat der [X.] bereits entschieden, dass sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbun-denen Kosten erhöht, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die der [X.] sich zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. [X.]s-beschluss vom 11.
Mai 2016

XII
ZB
12/16

FamRZ 2016, 1448 Rn.
15
ff.). Ein solcher Fall liegt indessen hier nicht vor.
Die Belege, die der Antragsgegner vorlegen soll, sind im Teilbeschluss des Amtsgerichts hinreichend bezeichnet und konkretisiert (vgl. dazu im [X.] [X.]sbeschluss vom 11.
Mai 2016

XII
ZB
12/16

FamRZ 2016, 1448
Rn.
17 mwN). Dass der Antragsgegner nach seinen Angaben im Jahr 2015 [X.] Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt haben will, führt
nicht dazu, dass die Verpflichtung aus
der
Beschlussformel lit.
a keinen vollstreckbaren Inhalt hätte oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre. Der Antragsgeg-ner kann ohne weiteres eine entsprechende
Auskunft erteilen und durch die

11
12
13
-
7
-

(negative) Lohnsteuerbescheinigung (gegebenenfalls auch in Verbindung mit der
Steuererklärung und dem Steuerbescheid für 2015) belegen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die antragstellende Behörde in diesem Fall gleich-wohl die Vollstreckung bezüglich der Lohnabrechnungen betreiben sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Da der Antragsgegner zur Erstellung von Bi-lanzen nicht verpflichtet wurde, kann entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde auch nicht angenommen werden, dass die Vollstreckung zur Über-mittlung von nicht vorhandenen Bilanzen betrieben werden könnte.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2016 -
32 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.12.2016 -
14 [X.] -

Meta

XII ZB 608/16

10.05.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. XII ZB 608/16 (REWIS RS 2017, 11236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11236

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