Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZR 314/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17520

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[X.]:[X.]:BGH:2017:120117BIIIZR314.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 314/16
vom

12. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. Januar 2017 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2016 -
3 U 33/15 -
wird [X.], weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforde-rungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen

(Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger [X.] fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

-

3

-

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 45

[X.]

[X.]

Remmert

[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 31.07.2015 -
12 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.05.2016 -
3 U 33/15 -

Meta

III ZR 314/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZR 314/16 (REWIS RS 2017, 17520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17520

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III ZB 88/15

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