Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2016, Az. 5 StR 39/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1277

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Gegenstand

Strafverfahren: Fehlende Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zum Verständigungsvorschlag des Gerichts


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat:

Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, dass eine "Verletzung der Hinweis- und Protokollierungspflichten des § 257c StPO" vorliege, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist daher unzulässig. Zwar trägt die Revision vor, dass die Belehrung des Angeklagten nach § 257c Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StPO erst nach dessen Zustimmung zum gerichtlichen [X.] erfolgt ist (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Sie unterlässt es aber mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich die Staatsanwaltschaft zum [X.] des Gerichts erklärt hat. Aus den vorgelegten Hauptverhandlungsprotokollen ist hierzu nichts ersichtlich; ein sich zu diesem Umstand verhaltender Vortrag des Beschwerdeführers fehlt. Für die Beurteilung, ob eine Verfahrensverständigung entsprechend den Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. [X.] 133, 168), ist jedoch auch erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem [X.] zustimmt (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Eine solche Zustimmung wäre von der Staatsanwaltschaft eindeutig zu erklären gewesen ([X.]/[X.] in Müko-StPO, 2016, § 257c Rn. 143). Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine – nicht protokollierte – von der Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des [X.] behauptete konkludente Erklärung der Staatsanwaltschaft – vor allem mit Blick auf die Bindungswirkung einer solchen Erklärung ([X.]/[X.] aaO Rn. 146 ff.) – hierzu nicht aus. Auch der Umstand, dass das [X.] in den Urteilsgründen von einer wirksamen Verfahrensverständigung ausgeht, belegt nicht, dass tatsächlich eine solche stattgefunden hat.

Soweit der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung von der Stellungnahme des [X.] geltend macht, dass ein weiterer Fehler darin zu sehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft dem [X.] nicht zugestimmt habe und das [X.] gleichwohl von einer Verfahrensverständigung in den Urteilsgründen ausgegangen sei (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2014 – 2 [X.], [X.]R StPO § 257c Verständigung 5), ist dem Senat eine Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers verwehrt. Denn ausschließlich die in der [X.] innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erklärte Angriffsrichtung der erhobenen Verfahrensrüge bestimmt den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts ([X.], Urteile vom 20. Oktober 2014 – 5 [X.], NJW 2015, 265, und vom 3. September 2013 – 5 [X.], [X.], 671).

Die Wirtschaftsstrafkammer hat ferner den jeweils entstandenen Vermögensschaden rechtsfehlerfrei berechnet. Sie konnte bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation den Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts gegenüber den Darlehensnehmern als völlig wertlos ansehen, weil diese weder finanziell in der Lage noch willens waren, die Darlehensraten zu bedienen (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2015 – 3 [X.], [X.], 343). Die anfänglich erfolgten [X.] waren Folge des Tatplans der Angeklagten, der diese Zahlungen nach eigenem Gutdünken bis zur vollständigen Ausreichung der Darlehensvaluta vornahm.

[X.]

                  [X.]                        Feilcke

Meta

5 StR 39/16

07.12.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 6. Juli 2015, Az: 112 Js 60598/10 - 5 KLs

§ 257c Abs 3 S 4 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2016, Az. 5 StR 39/16 (REWIS RS 2016, 1277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1277

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 545/18

1 StR 169/19

2 BvR 1543/20

1 StR 43/21

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