Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.10.2023, Az. VIa ZR 238/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7733

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2022 zugelassen, soweit der Berufungsantrag zu 1 betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des in dem Antrag bezeichneten Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen (Berufungsantrag zu 1 betreffend kaufvertragliche Ansprüche und Berufungsantrag zu 2) wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 25.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1048 f.).

[X.]     

  

Möhring     

  

Krüger

  

Wille     

  

Liepin     

  

Meta

VIa ZR 238/22

30.10.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 21. Januar 2022, Az: 23 U 627/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.10.2023, Az. VIa ZR 238/22 (REWIS RS 2023, 7733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7733

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIa ZR 119/21 (Bundesgerichtshof)


VIa ZR 1434/22 (Bundesgerichtshof)


VIa ZR 459/22 (Bundesgerichtshof)


III ZR 124/20 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Streit über die Sperrung eines Nutzerkontos im sozialen Netzwerk


VIa ZR 1/21 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 412/21

III ZR 267/20

III ZR 303/20

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.