Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. II ZB 13/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 423

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[X.]:[X.]:BGH:2016:201216BIIZB13.16.0

Berichtigt durch

Beschluss vom 7. März 2017

Vondrasek, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II [X.]/16

vom

20. Dezember 2016

in der Notarkostensache

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Dezember 2016
durch [X.]
Dr.
Strohn sowie [X.], Prof.
Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu
1 gegen den Be-schluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Notar) war von der Beteiligten zu 2, [X.] (haftungsbeschränkt), beauftragt worden, die notwendigen Schritte zur Auflösung der Gesellschaft vorzubereiten. Die beiden Gesellschafter der [X.] zu 2 beschlossen im März 2015 die Auflösung der Gesellschaft. Der bis-herige Geschäftsführer wurde in diesem Beschluss abberufen und zum Liquida-tor bestellt. Den Beschluss hatte der Notar entworfen. Er entwarf zudem auf-tragsgemäß eine Anmeldung des bestellten Liquidators zum Handelsregister, mit der die Auflösung der Beteiligten zu 2, die Abberufung des Geschäftsführers und die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator angemeldet wurden. Er beglaubigte am 17.
März 2015 die Unterschrift des Liquidators unter 1
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der [X.]. 71/2015 und reichte die Handelsregisteranmeldung elektronisch beim Registergericht ein.
In seiner überarbeiteten Kostenrechnung vom 10. August 2015 legte er den Gebührentatbeständen, die sich mit der [X.], einen Geschäftswert von 90.000,00

ö-sung der Gesellschaft, die Anmeldung der Abberufung als Geschäftsführer und die Anmeldung der Bestellung des ehemaligen Geschäftsführers zum Liquidator errechnete. Dies beanstandete die Beteiligte zu 2, nach deren Auffassung ne-ben der Auflösung der Gesellschaft nicht auch die Abberufung des [X.] und die Bestellung des Liquidators gesondert berücksichtigt werden [X.].
Der Notar hat daraufhin beim [X.] einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das [X.] hat die Kostenberechnung des Notars bestätigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat Erfolg gehabt. Das Beschwerdegericht hat die Kostenberechnung abgeändert und auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 30.000,00

Handelsregisteranmeldung und deren elektronischen Vollzug neu gefasst. Mit
der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Notar die Aufhebung der Entscheidung des [X.] und die Zu-rückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu
2.
II.
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung
im We-sentlichen ausgeführt:
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4
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Grundsätzlich sei nach § 86 Abs. 2 GNotKG jeder einzelne [X.] gesondert zu berücksichtigen mit der Folge, dass die [X.] Werte gemäß § 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren seien. Bei der gleichzeiti-gen Anmeldung
der Auflösung, der Abberufung des Geschäftsführers und der Bestellung eines Liquidators handele es sich um denselben Beurkundungsge-genstand im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Die einzelnen Tatsachen stünden zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des §
109 Abs.
1 Satz 2 GNotKG. Die Anmeldung der Bestellung eines Liquidators diene zumindest im Falle der Auflösung einer UG (haftungsbeschränkt) durch Gesell-schafterbeschluss gemäß §
60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG der Durchführung der in §
65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldung der Auflö-sung der UG (haftungsbeschränkt). Eine Eintragung der Auflösung könne an-gesichts des sofortigen Verlusts der Vertretungsbefugnis der bisherigen [X.] nur erfolgen, wenn diese gleichzeitig
von den bestellten Liquidato-ren angemeldet werde. Es bestehe insofern aus Rechtsgründen ein untrennba-rer Zusammenhang. Aufgrund der Regelungen in den §§ 65 bis 67 GmbHG stünden die Auflösung der UG (haftungsbeschränkt) durch Gesellschafterbe-schluss, das dadurch bedingte Ende der Vertretungsmacht der Geschäftsführer und der Beginn der Stellung der Liquidatoren in einer materiell-rechtlichen [X.], die dazu führe, dass alle Tatsachen notwendigerweise zusammen und gleichzeitig angemeldet werden müssten.
III.
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Notars hat in der Sache keinen Er-5
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folg. Der Beschluss des [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass eine Zusam-menrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfes einer Registeranmel-dung der Auflösung der Gesellschaft, des Erlöschens der
Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers und dessen Bestellung zum Liquidator für die [X.] nicht in Betracht kommt, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Absatz 1 GNotKG handelt. Der Senat hat die hier maßgebliche Rechtsfrage mit Beschluss vom 18.
Oktober 2016 (II
ZB
18/15, ZIP
2016, 2359) so beantwortet und hält daran fest. Gemäß § 112 GNotKG richtet sich auch die [X.] für die Handelsregisteranmeldung nach diesen Grundsätzen.
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Unerheblich ist danach, ob es sich auch nach §
109 Abs.
1 Satz
1 GNotKG als Ausnahme von § 86 Abs. 2 GNotKG um einen einheitlichen Beur-kundungsgegenstand handelt, wovon das Beschwerdegericht ausgegangen ist.

Strohn

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2015 -
23 [X.]/15 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2016 -
15 W 498/15 -

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[X.]:[X.]:BGH:2017:070317BIIZB13.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II [X.]/16

vom

7.
März 2017

in der Notarkostensache

-
2
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
März 2017 durch die
Richter Prof.
Dr.
Drescher, [X.], [X.] und Sunder sowie die Richterin
Grüneberg
beschlossen:
Der Tenor im Beschluss vom 20.
Dezember 2016 wird [X.] offenbarer Unrichtigkeit gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wie folgt berichtigt:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu
1 gegen den Beschluss des 15.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm
vom 29.
April 2016 wird [X.].

Drescher

[X.]

[X.]

Sunder

Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2015 -
23 [X.]/15 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2016 -
15 W 498/15 -

Meta

II ZB 13/16

20.12.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. II ZB 13/16 (REWIS RS 2016, 423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 423

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II ZB 13/16

15 W 498/15

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