Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2023, Az. 3 StR 99/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5462

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. November 2022 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.940 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 2.538,44 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. [X.] hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nur in Höhe von 1.940 € stand.

3

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift dazu Folgendes ausgeführt:

„Das [X.] hat allerdings im Rahmen der [X.] nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB auch den Wert der vom Angeklagten durch die unter 6. ([X.] 8) festgestellten Taten erlangten [X.] eingezogen. Diese Taten waren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und daher nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens, sodass auf diese eine Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB nicht mehr gestützt werden konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21 Rn. 4 m.w.N.).

Ebenso wenig kann die [X.] auf § 73a Abs. 1 StGB (i.V.m. § 73c Satz 1 StGB) gestützt werden. Denn die dort geregelte erweiterte Einziehung von [X.]n ist gegenüber der Einziehung von [X.]n nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und kann nur angeordnet werden, wenn sich das Tatgericht außerstande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (Senat, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19 Rn. 3).

Die Einziehung ist deshalb lediglich auf den Wert der bei den Taten 1. bis 4. erlangten [X.] in Höhe von insgesamt 1.940 € zu beschränken.“

4

Dem schließt sich der Senat an und ändert die [X.] gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog ab.

5

2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Schäfer     

  

Paul     

  

Hohoff

  

Anstötz     

  

Kreicker     

  

Meta

3 StR 99/23

25.07.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 9. November 2022, Az: 32 KLs 18/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2023, Az. 3 StR 99/23 (REWIS RS 2023, 5462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5462

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3 StR 249/19

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