Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.03.2023, Az. B 11 SF 4/22 S

11. Senat | REWIS RS 2023, 10457

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Tenor

Das [X.] wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die [X.]estimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b [X.] noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 [X.] [X.]). [X.]ei den als [X.]iterben klagenden [X.]lägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 [X.], § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt - wie der [X.] bereits wiederholt entschieden hat (zuletzt [X.] SF 3/22 S - juris RdNr 3 mwN) - die [X.]estimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.

2

§ 58 Abs 1 [X.] [X.] ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in [X.]etracht kommen ([X.]SG vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 - [X.] zu § 58 [X.] = juris RdNr 3). Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 [X.] auf die der Erbengemeinschaft angehörenden Einzelpersonen an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 [X.] hinsichtlich des in [X.] ([X.]) wohnenden [X.]iterben das [X.] (§ 4 Abs 6 [X.] zum [X.]), hinsichtlich des in [X.] ([X.]reis P) wohnenden [X.]iterben das [X.] (§ 20 Abs 2 [X.] [X.]), hinsichtlich des in [X.] ([X.]ain-Taunus-[X.]reis) wohnenden [X.]iterben das [X.] (§ 4 Abs 7 [X.] zum [X.]) und hinsichtlich des in [X.] wohnenden [X.]iterben das SG [X.]ainz (§ 9 Abs 2 [X.]) örtlich zuständig. Das [X.]SG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur [X.]estimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 [X.]), weil Sozialgerichte verschiedener LSG-[X.]ezirke örtlich zuständig sind.

3

Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der [X.] antragsgemäß das [X.], weil der in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich wohnende [X.]iterbe nach eigener Darstellung den gesamten maßgeblichen Schriftverkehr in der Angelegenheit geführt hat und das [X.] aufgrund einer vorhergehenden Untätigkeitsklage bereits mit der [X.]aterie befasst gewesen ist.

4

Eine [X.]ostenentscheidung hat der [X.] nicht zu treffen (ständige Praxis des [X.]s; zuletzt [X.]SG vom 22.11.2021 - [X.] 11 SF 18/21 S - juris RdNr 4 mwN). [X.]ei dem Verfahren nach § 58 [X.] handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren ([X.]SG vom 22.11.2021 - [X.] 11 SF 18/21 S - juris RdNr 4 mwN). Daher ist auch ein Streitwert nicht zu bestimmen.

[X.]eßling

Söhngen

[X.]urkiczak

Meta

B 11 SF 4/22 S

22.03.2023

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.03.2023, Az. B 11 SF 4/22 S (REWIS RS 2023, 10457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10457

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