Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZB 104/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2369

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 104/13
vom

26. September 2013

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.] und Dr. Kazele
beschlossen:
Die Sache wird an das [X.] zur weiteren Behandlung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Therapieun-terbringung des Betroffenen bis zum 16.
Oktober 2014 verlängert. Das vorle-gende [X.] möchte die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Entscheidung zurückweisen, sieht sich daran aber durch den Beschluss des [X.]s Karlsruhe vom 13. März 2013 (14 Wx 18/13) gehindert, wonach eine Therapieunterbringung nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Auf den Antrag des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 12.
August 2013 die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses einstweilen ausgesetzt.
II.
Die Sache ist dem vorlegenden [X.] zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Betroffenen in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
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1. Die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] waren zwar gegeben. Das vorlegende Gericht möchte die Rechtsfrage, ob eine Therapieunterbringung nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist, anders be-antworten als das [X.] Karlsruhe.
2. Der Senat kann über das Rechtsmittel des Betroffenen aber nicht mehr in der Sache entscheiden, weil die Vorlagefrage durch das Bundesverfas-sungsgericht mit dem am 8. August 2013 veröffentlichten Beschluss vom 11.
Juli 2013 (2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12 Rn. 70 und 75) im Sinne der von dem [X.] Karlsruhe vertretenen Auffassung beantwortet [X.] ist.
a) Die Vorlagepflicht nach §
18 [X.] soll sicherstellen, dass Ausle-gungsfragen, die von den [X.]en unterschiedlich beantwortet werden, im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Therapieunterbrin-gungsgesetzes durch den [X.] entschieden werden. Für eine Entscheidung des [X.] wäre deshalb kein Raum, wenn der Ge-setzgeber mit einer Änderung des Gesetzes die notwendige Klärung selbst her-beigeführt hätte (Senat, Beschlüsse vom 23. November 1954 -
V [X.], [X.], 207 [dort allerdings mit unrichtigem Aktenzeichen veröffentlicht] und vom 23. Mai 2013 -
V [X.], NJW 2013, 2828 Rn. 7). Nichts anderes gilt, wenn das [X.] die Vorlagefrage entscheidet. Denn an dessen Entscheidungen sind gemäß § 31 [X.] alle Gerichte gebunden.
b) Durch die Bindungswirkung unterscheidet sich diese Fallkonstellation auch von dem Fall, dass der [X.] selbst die Frage abweichend von dem vorlegenden [X.] entschieden hat. In einem solchen Fall 3
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bliebe die Vorlage zulässig. Denn an die Stelle der durch die Entscheidung des [X.] überholten abweichenden Entscheidungen der anderen [X.]e tritt dann die Entscheidung des [X.], die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenfalls Gegenstand einer Vorlage sein kann (für § 28 [X.]: Senat, Beschluss vom 25. September 2003 -
V [X.], NJW 2003, 3554 f.). Diese Möglichkeit scheidet aber aus, wenn das Bundesverfas-sungsgericht die Frage entschieden hat. Eine Abweichung von einer Entschei-dung des [X.]s kommt wegen der Bindungswirkung nicht in Betracht; sie ist in §
18 Abs. 1 [X.] auch nicht als Vorlagefall vorgesehen.
3. Der Senat hatte sich deshalb auf die nach der Veröffentlichung der Entscheidung des [X.] am 8. August 2013 notwendig gewordene und im Hinblick auf den Anfall der Sache auf Grund der zunächst zulässigen Vorlage auch mögliche Eilentscheidung über die weitere Vollziehung der angefochtenen Verlängerung der Therapieunterbringung des Betroffenen zu

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beschränken, die keinen Aufschub duldete. Alle weiteren Entscheidungen sind von dem vorlegenden [X.] in eigener Zuständigkeit zu treffen.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2013 -
7 O 2349/12 Th -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2013 -
15 W 1211/13 Th -

Meta

V ZB 104/13

26.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZB 104/13 (REWIS RS 2013, 2369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2369

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