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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:100718B3STR249.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 249/18
vom
10. Juli
2018
in der Strafsa[X.]he
gegen
alias:
wegen gefährli[X.]her Körperverletzung
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des Bes[X.]hwerde-führers
und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag
-
am 10.
Juli
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO
einstimmig
bes[X.]hlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das [X.] von einer Ents[X.]heidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurü[X.]kver-wiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährli[X.]her Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen geri[X.]htete Revision des Angeklagten, die er auf die Rüge der Verletzung materiellen Re[X.]hts stützt, hat den aus der Ents[X.]heidungsformel ersi[X.]htli[X.]hen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Re[X.]htsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
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1. Die auf die Sa[X.]hrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum S[X.]huld-
und Strafausspru[X.]h keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des [X.] ergeben. Das Urteil hält jedo[X.]h sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]her Prüfung ni[X.]ht stand, soweit eine Ents[X.]heidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben i[X.]
a) Das [X.] hat seinen Feststellungen zum Konsumverhalten des Angeklagten dessen eigene Angaben zu Grunde gelegt, wona[X.]h er bis zu [X.] tägli[X.]h zeitweise bis zu vier Tabletten Diazepam oder
zwei Tabletten Rivotril, ein Benzodiazepin, einnahm. Wenn er diese ni[X.]ht bekam, trank er 15 Flas[X.]hen Bier zu je 0,3
Liter tägli[X.]h oder au[X.]h zwei bis drei Fla-s[X.]hen Whiskey pro Wo[X.]he. Au[X.]h die abgeurteilte Tat beging der Angeklagte na[X.]h dem Konsum von Whiskey mit der geleerten [X.]. Zum [X.] hatte er eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,94
na[X.]h den insoweit re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen weder in seiner Einsi[X.]hts-
no[X.]h in seiner Steuerungsfähigkeit erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt. Na[X.]h der wiedergegebenen Eins[X.]hätzung des psy[X.]hiatris[X.]hen Sa[X.]hverständigen sei [X.] seiner Angaben bei dem Angeklagten jedo[X.]h ein s[X.]hädli[X.]her Gebrau[X.]h von Sedativa und Alkohol zu diagnostizieren. Das [X.] hat ihm ferner zugutegehalten, dass er bei der Tat infolge des konsumierten Alkohols ent-hemmt war.
b) Angesi[X.]hts dieser Umstände liegt es ni[X.]ht fern, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne des §
64 Satz
1 StGB hat, alkoholis[X.]he Getränke oder andere beraus[X.]hende Mittel im Übermaß zu si[X.]h zu nehmen. Hierfür genügt eine eingewurzelte, auf psy[X.]his[X.]her Disposition beruhende oder dur[X.]h Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Raus[X.]hmittel im Übermaß zu si[X.]h zu nehmen, wobei no[X.]h keine psy[X.]his[X.]he oder physis[X.]he Abhängigkeit [X.] muss ([X.] Rspr.;
vgl. nur [X.], Bes[X.]hluss vom 9.
August 2016 -
3
StR 2
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4
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4
-
287/16, juris Rn.
3 mwN). Den Urteilsgründen lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ni[X.]ht gegeben sind.
[X.]) Auf eine fehlende Bes[X.]hwer des Angeklagten, der die Ni[X.]htanordnung des §
64 StGB -
au[X.]h na[X.]h der Stellungnahme des [X.]
-
ni[X.]ht von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, kommt es insoweit ni[X.]ht an (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7.
Januar 2009 -
3
StR 458/08, [X.], 261).
2. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt muss daher -
unter Hinzuziehung eines Sa[X.]hverständigen (§
246a StPO)
-
neu verhandelt und
ents[X.]hieden werden.
Der aufgezeigte Re[X.]htsfehler lässt den Strafausspru[X.]h indes unberührt. Es ist auszus[X.]hließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
[X.]
Geri[X.]ke Tiemann
Ho[X.]h
Ri[X.] Dr. Leplow befindet
si[X.]h im Urlaub und ist daher
gehindert zu unters[X.]hreiben.
[X.]
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Meta
10.07.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. 3 StR 249/18 (REWIS RS 2018, 6310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6310
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 438/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 318/07 (Bundesgerichtshof)
1 StR 348/17 (Bundesgerichtshof)
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