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PDF anzeigen[X.]/01vom24. März 2003in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 24. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Beklagten zu 1 - 3 gegen den [X.] - 14. Zivilsenat - vom 2. [X.] wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.[X.]: [X.] Gründe:Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung [X.] in Anspruch. Nachdem das Landgericht den [X.] auf 100.000,00 DM festgesetzt hatte, wurde vom Berufungsgericht inder mündlichen Verhandlung vom 2. Januar 2001 nach Anhörung und im [X.] mit den Parteien der Streitwert auf 2 Mio. DM abgeändert. Hierge-gen wenden sich die Beklagten mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 2. Juli2001. Das Berufungsgericht hat mit [X.]uß vom 18. September 2001 der Be-schwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem [X.] vor-gelegt.- 3 -Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findetgegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwer-de an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den [X.] nicht statt. Mit Fragen der Überprüfung von [X.] der [X.] in keinem Fall befaßt werden ([X.], [X.]. v.28. Februar 2002 - [X.] 129/00, [X.], 432 f.).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG setzt ei-ne statthafte Beschwerde voraus ([X.], [X.]. v. 22. Februar 1989- IV b ZB 2/89, [X.]R GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 - Gebührenbefreiung 1 m.w.N.).RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer
Meta
24.03.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2003, Az. II ZB 21/01 (REWIS RS 2003, 3769)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3769
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