Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9386

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 42/10
Verkündet am:

8. Februar 2012

Kirchgeßner,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
307 Abs.
1 [X.], Cl
a)
In einem Fitness-Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24
Monaten vorsieht, grundsätzlich der In-haltskontrolle nach §
307 Abs.
1 [X.] stand.
b)
Zur Unwirksamkeit einer [X.] in den [X.] eines Fitness-Studiovertrags, die das Recht des Kunden zur [X.] unangemessen einschränkt.
[X.], Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 -
XII ZR 42/10 -
LG [X.] a. M.

AG [X.] a. M.

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Februar
2011
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne
und
die Richter Dose,
[X.], Dr.
Günter
und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die
Revision des [X.]n wird das Urteil der
24.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
am Main
vom 4.
März
2010
aufgeho-ben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
-
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
-
an das [X.] zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zahlung von Nutzungsentgelt
für das von der Klägerin betriebene Fitness-Studio.
Sie schlossen
am 17.
April 2007 einen [X.] Nutzung der Einrich-tungen in dem von der Klägerin betriebenen
FitnessCenter. Der Vertrag sah eine Vertragsdauer von 24
Monaten vor und
sollte sich immer wieder um 12
Monate verlängern,
wenn er nicht jeweils drei Monate vor Ablauf schriftlich 1
2
-
3
-
gekündigt wird.
Als Vertragsbeginn vereinbarten die Parteien den 1.
Mai 2007. Das monatliche Nutzungsentgelt betrug 44,90

Ziff.
7 der Vertragsbedingungen der Klägerin sah folgende Regelung vor:
"Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs bei dem -Center
kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers
nicht nutzen kann. Zur
Wirksamkeit der Kündigung ist erforderlich, dass sie unverzüg-lich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kün-digung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungser-klärung ein ärztliches Attest eingefügt wird, aus dem sich [X.] die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung er-gibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll."
Mit Schreiben vom 24.
Juli 2008 kündigte der [X.] das Vertragsver-hältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme, die in einem beigefügten ärztlichen Attest bescheinigt
waren. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung nicht und [X.] dem [X.]n mit, dass die Kündigung erst zum nächstmöglichen Termin, dem 30.
April 2009 angenommen werde. Da der [X.] ab Oktober 2008 kein Nutzungsentgelt mehr bezahlte, machte die Klägerin die bis zum 30.
April
2009 angefallenen Nutzungsentgelte klageweise geltend.
Das
Amtsgericht hat die
Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Beru-fung
der
Klägerin
hatte Erfolg
und führte zur Verurteilung des [X.]n. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
möchte der
[X.] die Wieder-herstellung des amtsgerichtlichen Urteils
erreichen.

3
4
5
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Be-kanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des [X.]n durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach-
und Streitstand ([X.]Z 37, 79, 81 ff.).
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt,
die Laufzeit des Vertrages betrage zwar mehr als zwei Jahre, weil die vertragliche Bindung des
[X.]n schon mit Abschluss des Vertrages am 17.
April 2007 und nicht erst mit dem ab 1.
Mai 2007 vereinbarten Beginn der Leistungserbringung
eingetre-ten sei. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass die [X.]
gemäß
§§
307
ff. [X.] unwirksam sei.
Eine Überprüfung
der Klausel anhand §
309 Nr.
9 lit.
a
[X.] komme nicht in Betracht.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen [X.] Nut-zung der Einrichtungen in dem von der Klägerin betriebenen Fitness-Studio handele es sich überwiegend um einen Mietvertrag und nicht um einen Vertrag, der auch ins Gewicht fallende dienstvertragliche
Elemente
enthalte. Da §
309 Nr.
9 lit.
a [X.] aber auf [X.] keine Anwendung finde, könne die beanstandete Vertragslaufzeit lediglich anhand des §
307 [X.] überprüft werden.
6
7
8
9
-
5
-
Bei der Prüfung, ob durch die vereinbarte Laufzeit eine unangemessene Benachteiligung des [X.]n im Sinne des §
307 [X.]
vorliege, dürften die Wertungen des §
309 Nr.
9 lit.
a [X.]
nicht herangezogen werden. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote falle, mit den
in Betracht kommen-den Einzelverboten aber nicht kollidiere, dennoch aus besonderen, von der [X.] nicht erfassten Gründen nach der [X.] des §
307 [X.] unwirksam sein könne. Unzulässig sei es aber, aufgrund allgemeiner Überle-gungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden
Vertrages ergeben, über die [X.] die gesetzgeberische Regelungs-absicht geradezu "auf den Kopf zu stellen". Da der Gesetzgeber bewusst alle Mietverträge aus der Regelung des §
309 Nr.
9 [X.] habe
herausnehmen wol-len, bedeute dies, dass er für Mietverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jah-ren nicht generell verbieten
wollte. Daraus ergebe sich, dass die hier bestimmte Laufzeit von zwei
Jahren und 13
Tagen nicht allein deshalb unwirksam sein könne, weil der Vertragspartner des Verwenders länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden sei.
Eine unangemessene Benachteiligung des [X.]n ergebe sich
auch nicht aus anderen Erwägungen. Bei [X.]n
sei
eine längere Vertragsdauer durchaus
typisch, da die langfristige Bindung des Kun-den eine sichere Kalkulationsgrundlage für den Vermieter schaffen solle. Ein derartiges Interesse sei auch bei der Klägerin als Betreiberin eines Fitness-Studios gegeben.
Bei der Abwägung dieses Interesses der Klägerin gegen das Interesse des [X.]n, sich aufgrund eines möglichen Wandels seiner persönlichen Freizeitgestaltung im Laufe der [X.] nicht zu lang binden zu müssen und nicht in der Disposition über seine Vermögenswerte beschränkt zu sein, könne im vor-10
11
12
-
6
-
liegenden Fall nicht außer [X.] gelassen werden, dass die Klägerin dem
Be-klagten bei Vertragsschluss die Möglichkeit eingeräumt habe, zwischen einem Vertrag mit einer 6-, 12-
oder 18monatigen Laufzeit zu wählen, wobei der mo-natliche Nutzungsbeitrag bei einer länger gewählten Laufzeit entsprechend niedriger gewesen sei. Der [X.] habe sich in Kenntnis dieser Möglichkeiten für einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwei
Jahren und 13 Tagen entschieden, um in den Genuss eines niedrigeren Monatsentgelts zu kommen. Dies
mache deutlich, dass er bewusst das Risiko eingehen wollte, nach einer gewissen [X.] das
Fitness-Studio nicht mehr nutzen zu wollen bzw.
zu können und dennoch weiter das Entgelt zahlen zu müssen.
Eine unangemessene Benachteiligung des [X.]n im Sinne des §
307 [X.] liege daher nicht vor. Der [X.] sei
somit aufgrund der bis zum 30.
April 2009 wirksam vereinbarten Laufzeit nicht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt
gewesen, so dass die Klägerin für die [X.] ab dem 1.
Oktober 2008 bis zum 30.
April 2009 das klageweise geltend gemachte [X.] verlangen könne.

II.
Diese
Ausführungen halten den Angriffen der Revision
in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der zwischen den Parteien vereinbarten
Vertragsdauer von 24
Monaten um eine
vorformulierte Vertragsbedingung iSv §
305 Abs.
1 Satz
1 [X.] handelt, die einer Inhaltskontrolle nach den §§
307
ff. [X.] unterliegt. 13
14
15
-
7
-
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem die Inhaltskontrolle anhand des §
307 [X.] vorgenommen.
a) Zwar sieht §
309 Ziff.
9
[X.] eine spezielle Regelung für die [X.] über die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, vor. §
309 Nr.
9 [X.] er-fasst jedoch lediglich Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst-
oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben und findet deshalb auf [X.] grundsätzlich keine Anwendung ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 11.
Aufl. §
309 Nr.
9 [X.] Rn.
6 mwN; vgl. auch [X.]surteil vom 4.
Dezember 1996 -
XII
ZR
193/95
-
NJW 1997, 739, 740 zu §
11
Nr.
12
b AGBG).
b) Der zwischen den Parteien abgeschlossene [X.] des von der Klägerin betriebenen
Fitness-Studios ist als
ein Gebrauchsüberlas-sungsvertrag zu qualifizieren, der nicht vom Anwendungsbereich des §
309 Nr.
9 [X.] erfasst wird. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, der Ver-trag
über die Nutzung eines Fitness-Studios sei
als typengemischter Vertrag zu qualifizieren, der neben mietvertraglichen auch dienstvertragliche Elemente enthalte, weil der Betreiber des Studios nicht nur die Nutzung der Räumlichkei-ten und der bereitgestellten Sportgeräte schulde, sondern sich auch
zur Erbrin-gung weiterer Leistungen wie etwa die Einweisung des Kunden in den Gebrauch
der Geräte, ihn zu beraten und zu beaufsichtigen,
verpflichte (vgl. [X.] Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness-
und Sportstudiovertrag Rn.
1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 11.
Aufl. Teil
2 [Sportstudioverträge] Rn.
1; [X.]/[X.]/[X.] 5.
Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F
21; 16
17
-
8
-
OLG [X.] NJW-RR 1995, 55; [X.] NJW-RR 1995, 370, 371; [X.] NJW-RR 1992, 242).
c) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht
jedoch
besondere Ver-pflichtungen der Klägerin
mit dienstvertraglichem Charakter nicht festgestellt. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist der [X.] lediglich zur Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten der Klägerin berechtigt. Weitere Verpflichtungen der Klägerin, etwa
zu Unterrichts-
oder an-deren Dienstleistungen,
sieht der Vertrag nicht vor. Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch die Klägerin oder ihre Mitarbeiter erforderlich sein sollte, schuldet sie diese als bloße vertragliche Nebenleistun-gen
(vgl. OLG [X.] OLGR 1995, 38, 39 mwN; aA [X.] NJW-RR 1992, 242, 243).
Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist daher das Zurverfügung-stellen der Fitnessgeräte und die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitness-Studios, so dass
jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall der [X.] des Fitness-Studios der Klägerin als reiner Mietvertrag einzustufen ist.

2.
Rechtlich nicht zu beanstanden
ist auch die Auffassung des [X.]s,
dass in einem Fitness-Studiovertrag eine vorformulierte Ver-tragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24
Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 [X.] stand hält.

a) Nach §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili-gen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.], wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners 18
19
20
-
9
-
hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzu-gestehen ([X.]surteil vom 19.
Dezember 2007 -
XII
ZR
61/05
-
NJW-RR 2008, 818 Rn.
17;
vgl. auch [X.]surteil vom 10.
Februar 1993 -
XII
ZR
74/91
-
NJW 1993, 1133, 1134; [X.]Z 147, 279, 282; 143, 103, 113; 120, 108, 118; 90, 280, 284 jeweils zu §
9 Abs.
1 AGBG).

Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertrags-partner des Verwenders gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] entgegen den Gebo-ten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer um-fassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Ein-zelfall festzustellen
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 11.
Aufl. §
307 [X.] Rn.
187). Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt be-gründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ([X.] Urteil vom 17.
Dezember 2002 -
X
ZR
220/01
-
NJW 2003, 886, 887
mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 11.
Aufl. §
307 [X.] Rn.
187).
b) In der Rechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welche [X.] durch vorformulierte [X.] in Sport-
und [X.] der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] stand halten. Eine Erstlaufzeit von bis zu sechs Monaten wird regelmäßig für zulässig erachtet
(vgl. [X.] NJW-RR 1995, 370, 371; [X.] NJW-RR 1992, 243; [X.] NJW-RR 1990, 890; [X.] NJ 2004, 38; AG Langen NJW-RR 1995, 823; [X.] Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness-
und Sportstudiovertrag Rn.
17; [X.]/[X.]/[X.] 5.
Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F
25; MünchKomm[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
309 Nr.
9 Rn.
16). Teilweise wird auch die Möglichkeit bejaht, Erst-21
22
-
10
-
laufzeiten von bis zu 12
Monaten und mehr
durch eine vorformulierte [X.] zu vereinbaren
(vgl. [X.] NJW-RR 2004, 416; [X.] Urteil vom 7.
März 2003 -
15
C
4619/02
-
juris, [X.] [X.] 2003, 3374, 3375; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 11.
Aufl. Teil
2 [Sportstudioverträge] Rn.
4). [X.] von 24
Monaten wurden bis-lang in der Rechtsprechung nur vereinzelt für zulässig erachtet
([X.] Ur-teil vom 20.
Dezember 2007 -
6
S
199/07
-
juris; [X.] Urteil vom 28.
Oktober 2004 -
juris; [X.] in Staudinger [X.] [2006]
§
307 [X.] Rn.
602).
c) Soweit in formularvertraglich vereinbarten [X.] von mehr als sechs
Monaten in [X.] eine unangemessene Benachteili-gung des Kunden iSv
§
307 Abs.
1 [X.] gesehen wird, wird zur Begründung im Wesentlichen
darauf abgestellt, dass der Kunde durch die langfristige Vertrags-bindung nicht nur in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, sondern auch in seiner persönlichen Entscheidung über die Art seiner Freizeitgestaltung erheb-lich eingeschränkt
werde
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht
11.
Aufl. §
309 Nr.
9 [X.] Rn.
14; [X.] Urteil vom 20.
Dezember 2007 -
6
S
199/07
-
juris;
[X.] Urteil vom 28.
Oktober 2004

1
S
141/04
-

juris). Ein durchschnittlicher Kunde könne regelmäßig nicht voraussehen, ob er auf Dauer genügend Freizeit aufbringe und körperlich in der Lage sei, die Leis-tungen des [X.] über einen
[X.]raum von sechs Monaten hinaus in Anspruch nehmen zu können (vgl. [X.]/[X.]/[X.]
5.
Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F
25). Dem stehe
zwar das Inte-resse
des [X.] an einer verlässlichen Grundlage für seine Kalkula-tion
gegenüber. Daraus lasse sich jedoch kein anerkennenswertes Interesse ableiten, Kunden
übermäßig langfristig an sich zu binden, insbesondere da sei-ne Investitionen nicht auf besondere Personen zugeschnitten seien ([X.]/[X.]/[X.] 5.
Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F
25; ähnlich auch [X.] Vertragsrecht und [X.]
-
11
-
[Stand: 2011] Fitness-
und Sportstudiovertrag Rn.
16; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 11.
Aufl. §
309 Nr.
9 [X.] Rn.
14).
d) Ob diese Gesichtspunkte einer in einem Fitness-Studiovertrag vorfor-mulierten Erstlaufzeit von zwei Jahren oder mehr entgegenstehen, erscheint zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat in §
309 Nr.
9 lit.
a
[X.] angeordnet, dass ei-ne Klausel unwirksam ist, die bei einem Vertragsverhältnis über die [X.] Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst-
oder Werkleistungen eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende
Laufzeit des Vertrages vorsieht. Durch diese Regelung sollte die Entschei-dungs-
und wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Kunden geschützt werden, die bei einer langfristigen Bindung an einen Vertrag besonders beeinträchtigt sein kann, ohne dass die Notwendigkeit einer langen Vertragslaufzeit durch die Natur des Vertrages vorgegeben ist (BT-Drucks. 7/3919 S.
37; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 11.
Aufl. §
309 Nr.
9 [X.] Rn.
1). Obwohl die Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners des Verwenders bei jeglicher Art von langfristiger Vertragsbindung
eine erhebliche Einschränkung erfährt, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des §
309 Nr.
9 [X.] jedoch nicht auf alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur auf Vertragsverhältnisse über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst-
oder Werkleistungen erstreckt. Insbesondere [X.] wurden dabei bewusst vom
Anwendungsbereich dieses [X.] ausge-nommen (vgl. BT-Drucks. 7/3919 S.
37).
Diese
in §
309
Nr.
9 lit.
a
[X.]
zum Ausdruck gekommene Regelungsab-sicht des Gesetzgebers ist auch bei der nach §
307
Abs.
1 [X.]
vorzunehmen-den Abwägung
zu berücksichtigen, ob
durch eine vorformulierte [X.] eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben ist. Das schließt zwar nicht aus, dass
eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den An-24
25
-
12
-
wendungsbereich der Klauselverbote fällt, mit den in Betracht kommenden [X.] aber nicht kollidiert, nach der [X.] des §
307
Abs.
1 [X.]
unwirksam sein kann
(vgl. [X.]surteil vom 4.
Dezember 1996

XII
ZR
193/95
-
NJW 1997, 739, 740). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die unange-messene Benachteiligung des Kunden nicht allein aus den Nachteilen einer langfristigen Vertragsbindung ergibt, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des §
309 Ziff.
9 [X.] im Blick hatte.
Da es unzulässig ist,
aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu [X.] ergeben, über die [X.] die gesetzgeberische Rege-lungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen"
([X.]surteil vom 4.
Dezember 1996 -
XII
ZR
193/95
-
NJW 1997, 739, 740), muss sich die Unangemessenheit einer [X.] aus besonderen, von der [X.] nicht erfassten
Gründen ergeben.
3. Das Berufungsurteil hält jedoch
deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die vom [X.]n erklärte Kündigung als außerordentliche Kündigung aus wichti-gem Grund zu einer Beendigung des Vertrages geführt hat.
a) Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines [X.] als Miet-, Dienst-
oder typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur [X.] aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften der §§
626 Abs.
1, 543 Abs.
1 [X.] und §
314
Abs.
1
[X.]
kommt der von Recht-sprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den
Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur au-ßerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht
(MünchKomm[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
314 Rn.
1; [X.]/Grüneberg [X.] 71.
Aufl. §
314 Rn.
1). Dieses Recht kann durch eine Bestimmung in allgemeinen Ge-26
27
-
13
-
schäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden
([X.] Urteil vom 26.
Mai 1986 -
VIII
ZR
218/85
-
NJW 1986, 3134; MünchKomm[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
314 Rn.
4 mwN; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 11.
Aufl. Teil
2 [Sportstudioverträge] Rn.
2).
Schließt eine Regelung in allge-meinen Geschäftsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung
des außerordentlichen Kündigungsrechts
abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden
und damit zur
Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach §
307 Abs.
1 [X.]
([X.]
Urteil vom 3.
Juli
2000 -
II
ZR
282/98
-
NJW 2000, 2983, 2984; MünchKomm[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
314 Rn.
4 mwN).
Allgemeine Geschäftsbe-dingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder ein-schränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat ([X.] Urteil vom 23.
April 2010
-
LwZR
15/08
-
NJW-RR
2010, 1497 Rn.
26; [X.]Z 89, 363, 367; 103, 316, 324).
b) Danach hält die [X.] in Ziff.
7 des verfahrensgegen-ständlichen
Vertrages einer Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 [X.] nicht stand.
aa) Nach Ziff.
7 Satz
1 der Klausel ist der
Kunde der Klägerin zwar zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages
berechtigt, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtungen des [X.] nicht nutzen kann. Ziff.
7 Satz
2 der Klausel knüpft die Wirksamkeit der Kündigung jedoch an die zusätzlichen
Voraussetzungen, dass die Kündigung unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündi-gung rechtfertigenden Umstands erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärzt-liches Attest beigefügt wird, aus
dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/ge-sundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll. 28
29
-
14
-
Durch die Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts auf eine Er-krankung des Kunden sowie
die
zusätzlichen Anforderungen an die [X.] wird
das
dem Kunden zustehende außerordentli-che Kündigungsrecht erheblich eingeschränkt.
bb) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor,
wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortset-zung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. §
314 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen,
eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist
(vgl. [X.]
Urteil vom 26.
Mai 1986 -
VIII
ZR
218/85
-
NJW 1986, 3134, 3135 mwN).
cc) Bei einem [X.] eines Fitness-Studios kann ein solcher Umstand nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen. Ihm
kann auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des [X.] bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein. So kann beispielsweise das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages sein (vgl. [X.] Vertragsrecht und AGB-Klausel-werke [Stand: 2011] Fitness-
und Sportstudiovertrag Rn.
23; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGB-Recht 11.
Aufl.
Teil
2 [Sportstudioverträge] Rn.
4).
Im Übrigen hat der [X.] bereits in der Vergangenheit darauf hingewie-sen, dass Klauseln, die einen Kunden auch dann zur Weiterzahlung der monat-lichen Beiträge verpflichten, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht be-einflussen kann, auf Dauer die Einrichtungen des Fitness-Studios nicht nutzen 30
31
-
15
-
kann, den Kunden unangemessen benachteiligen (vgl. [X.]surteil vom 23.
Ok-tober 1996 -
XII
ZR
55/95
-
NJW 1997, 193, 194; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] 5.
Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F
28).
Im vorliegenden Fall schränkt die [X.] das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen ein. Denn die Klausel kann in der für die Inhaltskontrolle maßgeblichen kundenfeindlichsten Ausle-gung (vgl. hierzu [X.] Urteil vom 20.
Dezember 2007 -
III
ZR
144/07
-
NJW 2008, 987 Rn.
9 mwN) dahingehend verstanden werden, dass
der Kunde nur bei Vorliegen
einer Erkrankung, die ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtungen des Centers nicht ermöglicht, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt
und im Übrigen ein Recht zur außerordentlichen Kündi-gung ausgeschlossen ist.
Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die Klausel die Kündigung von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig macht, aus dem sich Art und Um-fang der Erkrankung ergeben soll. Zwar ist ein berechtigtes Interesse des
Be-treibers eines Fitness-Studios
an der Vorlage eines ärztlichen Attestes bei einer mit einer Erkrankung begründeten Kündigung ihres Kunden grundsätzlich an-zuerkennen, um einen
Missbrauch des eingeräumten Kündigungsrechts zu ver-hindern (vgl. [X.] Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness-
und Sportstudiovertrag Rn.
23). Die Revision weist [X.] zu Recht darauf hin, dass diesem Interesse der Klägerin
bereits durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes
gedient ist, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Das Interesse der Klä-gerin, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, rechtfertigt es nicht, von ihren Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich kann den Angaben eines Arztes in einem Attest Glauben geschenkt werden
(vgl. zum Beweiswert einer von einem Arzt ausgestellten 32
33
-
16
-
Bescheidung über eine Arbeitsunfähigkeit [X.] NJW 1993, 809, 810 mwN). Außerdem ist es der Klägerin unbenommen, bei Zweifeln die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung in Frage zu stellen und in einem gerichtlichen Verfahren die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung prüfen zu lassen, in dem dann der Kunde die Darlegungs-
und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt
(MünchKomm[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
314 Rn.
27).

Im vorliegenden Fall muss
der Kunde nach dem Wortlaut der
Ziff.
7 Satz
2 des [X.] ein ärztliches Attest beifügen, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die [X.] weiteren Nutzung des Fitness-Studios entgegensteht. Dieser Anforderung würde ein ärztliches Attest, das nur eine auf Dauer anhaltende Sportunfähigkeit des Kunden bescheinigt, nicht genügen. Um für die Klägerin nachvollziehbar darzulegen, warum er auf Dauer das Fitness-Studio nicht mehr nutzen kann, müsste
der Kunde die Art seiner
Erkrankung
gegenüber
der Klägerin offenba-ren. Er steht daher vor dem Ausspruch einer Kündigung vor der Entscheidung, ob er bereit ist, gegenüber der Klägerin entsprechende Angaben zu machen
oder auf die Ausübung seines Kündigungsrechts zu verzichten. Dadurch be-steht
die Gefahr, dass der Kunde davon abgehalten wird, von
seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu
machen, zumal die Klägerin [X.] nicht gesetzlich zur
Verschwiegenheit verpflichtet ist und der Kunde sich daher nicht darauf verlassen
kann, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nicht an andere weitergegeben werden.
Eine weitere Einschränkung seines Kündigungsrechts erfährt der Kunde schließlich auch dadurch, dass Ziff.
7 Satz
2 der Vertragsbedingungen der Klä-gerin eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Erkrankung vorsieht. Aufgrund der kurzen Frist
könnte der Kunde gezwungen sein,
den [X.] zu kündigen, um sein Kündigungsrecht nicht zu verlie-34
35
-
17
-
ren. Ihm würde dadurch die Möglichkeit genommen, nach der Feststellung einer
Erkrankung zunächst
deren
weiteren Verlauf abzuwarten,
um dann entscheiden
zu können, ob er tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, die Angebote des [X.] zu nutzen.
c) Durch diese Einschränkungen des Kündigungsrechts wird der Beklag-te
unangemessen benachteiligt. Die [X.] ist daher wegen Ver-stoßes gegen §
307 Abs.
1 [X.] unwirksam.
Das Recht des [X.]n zur au-ßerordentlichen Kündigung des [X.] bestand daher unab-hängig von den Voraussetzungen, die Ziff. 7 des Vertrages für eine krankheits-bedingte Kündigung vorsah.
36
-
18
-
4.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, weil
noch [X.] Feststellungen fehlen.
Das Berufungsgericht wird zu
prüfen haben, ob der [X.] aufgrund der von ihm behaupteten Erkrankung zur [X.] des Vertrages berechtigt war.

Hahne

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 09.10.2009 -
383 C 1635/09 (43) -

LG [X.]
am Main, Entscheidung vom 04.03.2010 -
2-24 S 204/09 -

37

Meta

XII ZR 42/10

08.02.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10 (REWIS RS 2012, 9386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9386

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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16 U 52/18 (Oberlandesgericht Köln)


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