Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. X ZR 123/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7989

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190716UXZR123.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
123/15
Verkündet am:
19. Juli 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 651d, § 651f
Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.
[X.], Urteil vom 19. Juli 2016 -
X [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Juli 2016 durch [X.]
[X.], [X.] und Dr.
Grabinski, die Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 22.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
Oktober 2015 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten ent-schieden wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger buchte bei der beklagten
Reiseveranstalterin
eine Reise für sich und seine Ehefrau nach [X.] von 12. bis 25.
September 2014. [X.] war die Unterbringung in einem Hotel in [X.]. Während
des gesamten Aufenthalts
fanden im Eingangsbereich des Hotels und auf einem benachbarten Grundstück Bauarbeiten statt, die tagsüber mit erheblicher Lärm-entwicklung verbunden waren.
Der Kläger und seine Ehefrau beanstandeten dies gegenüber der zuständigen Reiseleiterin am 22.
September 2014.

1
-
3
-
Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehe-frau eine Minderung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
wegen des Baulärms und weiterer Mängel
geltend. Nachdem die Beklagte die
Klageforderung in Höhe von 253
Euro anerkannt hatte, hat das Amtsgericht diesen Betrag durch [X.]. Hinsichtlich der verbliebenen Klageforderung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die [X.] verurteilt, an den Kläger wegen des Baulärms 1.285,52
Euro nebst Zin-sen abzüglich des durch Teil-Anerkenntnisurteil
zugesprochenen Betrags sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71
Euro nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich weiterer Beanstandungen des [X.] blieb seine Beru-fung erfolglos. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Be-rufungsgericht zugelassenen
Revision, mit der sie ihren Antrag auf Klageabwei-sung weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des [X.] an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung, soweit für den [X.],
im Wesentlichen ausgeführt:
Der Reisepreis sei wegen des
von den Bauarbeiten im Hotel und in der Umgebung ausgehenden erheblichen Lärms
für die gesamte dreizehntägige Reise um 40% gemindert. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Reisenden dies schon zu Beginn ihres Aufenthalts gegenüber der örtlichen Reiseleitung gerügt hätten, komme es nicht an. Sei dem Reiseveranstalter

wie 2
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-
4
-
hier

der Mangel positiv bekannt, sei eine [X.] entbehrlich.
Liege nach den Umständen objektiv ein Reisemangel vor, trete die Minderung des Reisepreises kraft Gesetzes ein. Die in §
651d Abs.
2 [X.] vorgesehene [X.] diene in erster Linie dazu, den Reiseveranstalter über ihm unbe-kannte Mängel
zu informieren, damit er gegebenenfalls Abhilfe schaffen könne. Sei ihm der Mangel bereits bekannt, werde das primäre Ziel der Norm auch [X.] erreicht; diese gleichwohl zu fordern
sei in solchen Fällen bloße [X.]. Bei den in Rede stehenden Bauarbeiten handele es sich nicht um Mängel, bei denen der Reiseveranstalter
habe
annehmen können, sie [X.] nur für einen Teil der Reisenden eine Beeinträchtigung dar.
Der Reisepreis sei danach
um 633,32
Euro gemindert, zudem stehe dem Kläger eine angemessene Entschädigung wegen [X.] Urlaubszeit in glei-cher Höhe zu. Schließlich könne er anteilige Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Die bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht den
Schluss des Be-rufungsgerichts, Ansprüche des [X.] auf Erstattung eines Teils des Reise-preises wegen Minderung und auf Zahlung einer Entschädigung wegen verta-ner Urlaubszeit in der zuerkannten Höhe seien für die gesamte Dauer der Reise unabhängig davon begründet, ob schon vor dem 22.
September 2014 eine [X.] erfolgte.
1.
Nach §
651c Abs.
1 [X.] ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem [X.] oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 6
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-
5
-
Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich
gemäß §
651d Abs.
1 [X.]
für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §
638 Abs.
3 [X.].
Das [X.] hat festgestellt, dass während ihres Aufenthalts in dem von den
Reisenden gebuchten Hotel,
auch in unmittelbarer Nähe ihres [X.], sowie in dessen Umgebung Bauarbeiten stattfanden, die tagsüber durch-gängig mit einem außerordentlich hohen Geräuschpegel verbunden waren. [X.] liegt, wie die Beklagte nicht in Abrede stellt, ein Reisemangel. Nach den Feststellungen des [X.]s war der Beklagten dieser Mangel bekannt.
2.
Die Minderung des Reisepreises tritt nach §
651d Abs.
2 [X.] nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Auch der Schadensersatzanspruch gemäß §
651f [X.] setzt grundsätzlich eine [X.] voraus ([X.], Urteil vom 20. September 1984

VII
ZR
325/83, [X.]Z 92, 177).
a)
In Rechtsprechung ([X.], [X.], 31; [X.], Ur-teil vom 9.
September 2010

14
O
38/08, in Juris) und Literatur
([X.] in [X.], Stand:
März 2016; §
651d [X.] Rn.
69
ff.; [X.] in [X.], Stand:
Mai 2016, §
651d Rn.
5; [X.] in
Soergel, [X.], 12.
Aufl., §
651d Rn.
7; Tonner in [X.].[X.], 6.
Aufl., §
651d Rn.
12; [X.] in [X.], [X.],
Bearbeitung 2016,
§
651d Rn.
29; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
651d Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], 16.
Aufl., §
651d Rn.
2; [X.] in JurisPK-[X.],
Stand:
Oktober 2014, §
651d Rn.
6; Führich, Reiserecht, 7.
Aufl.,
§
8 Rn.
16; [X.], [X.], 394, 395)
wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Minderung des Reisepreises trete unabhängig von einer [X.] ein, wenn dem Reiseveranstalter oder der für ihn tätigen örtlichen Reiseleitung der 10
11
12
-
6
-
Mangel positiv bekannt sei.
Dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen.
Nach der Gegenansicht ist die [X.] auch dann nicht entbehr-lich, wenn dem Reiseveranstalter der Mangel bekannt ist ([X.], [X.] 2003, 114; [X.] 2006, 22; [X.], 171; [X.], [X.], 79; [X.], Reiserecht in der anwaltlichen Praxis, 3.
Aufl., S.
166; [X.] in Erman, [X.], 14.
Aufl., §
651d Rn.
11).
b)
Letztere
Ansicht trifft zu.
aa)
§
651d Abs. 2 [X.] begründet eine Obliegenheit des Reisenden,
einen
Reisemangel anzuzeigen. Verletzt der Reisende diese Obliegenheit schuldhaft, steht ihm regelmäßig ein Anspruch auf Minderung nicht zu. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Anzeige des Mangels dem [X.] Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen (BT-Drucks. 8/2343, S.
10). Sie liegt im berechtigten Interesse des Reiseveranstalters, der die Möglichkeit haben soll, dem Mangel abzuhelfen
und damit Gewährleistungsansprüche zu vermei-den oder zu begrenzen. Eine [X.] mit Abhilfeverlangen, die regel-mäßig nur geringe Mühe macht, liegt aber auch im wohlverstandenen Interesse des Reisenden an einem möglichst ungestörten Urlaub. Mängel, die zu behe-ben sind, stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Beendigung der Reise daraus Ansprüche herleiten zu können, entspricht dagegen nicht redlicher [X.].
bb)
Der Zweck einer [X.] nach §
651d Abs. 2 [X.] kann nicht erreicht werden, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war ([X.]Z 92, 177 zu §
651f [X.]). In diesem Fall ist eine [X.]

entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung ([X.], [X.] 2001, 13
14
15
16
-
7
-
51 und 200; [X.] 2005, 64; [X.] in Erman, [X.], 14.
Aufl., §
651d Rn.
12)

entbehrlich. Gleiches gilt, wenn der Reiseveranstalter von vornherein und un-missverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein ([X.], Urteil vom 17. April 2012

[X.], [X.], 2107 Rn. 23, zu §
651c [X.]).
cc)
Demgegenüber genügt
die Kenntnis des Reiseveranstalters von einem
Reisemangel als solche nicht, um die in §
651d Abs.
2 [X.] bestimmte Folge des Unterbleibens einer [X.] auszuschließen.
Ein Reiseveranstalter kann bei einem ihm bekannten
Mangel dem [X.] zwar auch ohne Anzeige Abhilfe anbieten. Der Umstand, dass dies nicht geschieht, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass der [X.] dazu nicht in der Lage oder nicht willens ist. Gerade in dieser Situation ermöglicht
es die im Gesetz vorgesehene [X.], für beide Vertrags-parteien klare Verhältnisse zu schaffen. Für den Reisenden stellt das Anzeige-erfordernis schon deshalb keine unzumutbare
Erschwernis dar, weil Mängel der Reise nach Art und Gewicht sehr unterschiedlich sein können und von unter-schiedlichen Reisenden, je nach deren persönlichen Ansichten, Verhältnissen und Bedürfnissen häufig sehr unterschiedlich wahrgenommen und bewertet werden.
dd)
Die Rechtsprechung des [X.] zu §
536c [X.], wo-nach der Mieter nicht verpflichtet ist, dem Vermieter einen Mangel der Mietsa-che anzuzeigen, wenn dieser bereits Kenntnis von dem Mangel hat ([X.], Urteil vom 4. April 1977

VIII
ZR
143/75, [X.]Z 68, 281, 284f.; Urteil vom 14. No-vember 2001

XII ZR 142/99, NJW-RR 2002, 515, 516; Urteil vom 13. Juli 2010

VIII
ZR
129/98, [X.], 285 Rn. 30), ist auf die hier in Rede stehende Konstellation nicht übertragbar.
17
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-
8
-
Der Gesetzgeber hat dem Mieter diese Verpflichtung auferlegt, weil der Vermieter während der Dauer der Mietzeit vom Besitz der Mietsache ausge-schlossen und daher regelmäßig nur der Mieter in der Lage ist, etwaige Mängel zu entdecken. Die Anzeigepflicht nach §
536c [X.] ist damit Ausfluss der [X.] Pflicht des Mieters zur Obhut der Mietsache ([X.]Z 68, 281, 285). Sie verfolgt den Zweck, die Mietsache vor Schäden zu bewahren.
Die Zielrichtung von §
651d Abs. 2 [X.] ist eine andere. Der [X.] hat typischerweise durch die für ihn an Ort und Stelle tätige [X.] die gleichen Möglichkeiten wie der Reisende, etwaige Mängel zu bemer-ken. Der Zweck der [X.] liegt aus den bereits genannten Gründen in erster Linie darin, dem Reiseveranstalter die Prüfung zu ermöglichen, ob er den Mangel beheben oder auf andere Weise Abhilfe schaffen kann.
3.
Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich. Das [X.] hat

von seinem Standpunkt aus folgerichtig

weder [X.] dazu getroffen, ob eine Abhilfe möglich war, noch Beweis über die Behaup-tung des [X.] erhoben, er habe den Mangel bereits am 15. September 2012 angezeigt.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht [X.].
a)
Eine Abhilfe ist hier nicht schon nach der Art des Mangels ausge-schlossen. Das [X.] hat zwar festgestellt, dass die gesamte Anlage, in der die Reisenden untergebracht waren, durch den Baulärm beeinträchtigt war. Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, ob bei rechtzeitiger [X.] eine Abhilfe auf andere Weise, etwa durch die Unterbringung der Reisenden in ei-nem anderen Hotel, möglich gewesen wäre.
20
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-
9
-
b)
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass §
531 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme zu der Behauptung des [X.], er habe den Mangel schon am 15. September 2014 mündlich
angezeigt,
nicht entgegensteht.
Das Amtsgericht hat die Vernehmung der vom Kläger hierfür benannten Zeugin mit der Begründung abgelehnt, der zu einer früheren [X.] gehaltene Vortrag sei zurückzuweisen, weil seine Zulassung einen weiteren Termin zur Beweisaufnahme, in dem die Ehefrau des [X.] zu vernehmen wäre, erforderlich gemacht
und damit zu einer Verzögerung der Erledigung des
Rechtsstreits geführt
hätte.
Diese Begründung ist, worauf die Revisionserwide-rung zu Recht hinweist, unzutreffend, weil die Ehefrau des [X.], die von ihm als Zeugin benannt ist, präsent war, ihre Vernehmung also
sofort hätte erfolgen können, wodurch sich
die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert hätte. Die Präklusion des [X.] im ersten Rechtszug ist mithin nicht zu Recht er-folgt. Die Zurückweisung des Vorbringens des [X.] wäre zwar verfahrens-fehlerfrei unter Hinweis darauf möglich gewesen, dass je nach dem Ergebnis der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin eine Vernehmung der von der Beklagten gegenbeweislich benannten, im Termin zur mündlichen Verhand-lung vor dem Amtsgericht nicht anwesenden Reiseleiterin
erforderlich hätte

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-
10
-

werden können ([X.], Urteil vom 26. März 1982

[X.], [X.]Z 83, 310, 312). Dem Berufungsgericht ist
es
jedoch verwehrt, eine fehlerhafte Begrün-dung der Verzögerung gegen eine andere auszutauschen ([X.], Urteil vom 13.
Dezember 1989

VIII
ZR
204/82, NJW 1990, 1302, 1304; Urteil vom 22.
Februar 2006

IV ZR 56/05, [X.]Z 166, 227 Rn. 12).
[X.]
[X.]
Grabinski

Schuster
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2015 -
40 C 14764/14 -

[X.], Entscheidung vom 23.10.2015 -
22 [X.]/15 -

Meta

X ZR 123/15

19.07.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. X ZR 123/15 (REWIS RS 2016, 7989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7989

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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