Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. X ZR 117/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1362

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:061216UXZR117.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
117/15
Verkündet am:
6. Dezember 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1
a)
Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der [X.] durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.
b)
[X.] bei einem Verkehrsunfall während des Trans-fers vom Flughafen zum Hotel begründet einen Reisemangel, auch wenn den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem Unfall tr[X.]. Wird der [X.] hierdurch so schwer verletzt, dass er keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen kann, verliert der Reiseveranstalter regelmäßig den ge-samten Anspruch auf den Reisepreis.
[X.], Urteil vom 6. Dezember 2016 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

SprGr.: II
BE: Rin[X.] Schuster
-
2
-

Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
Dezember 2016 durch [X.], die Richter
Dr.
Grabinski
und
Hoffmann, die Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß
für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkam-mer des Landgerichts
[X.] vom 9. Oktober 2015 aufge-hoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise vom 15.
Dezember bis 29.
Dezember 2013 in die [X.] zum Preis von 1.485

. Zu den Reiseleistungen gehörte
der
Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der [X.] auf der eigenen Fahrspur durch ein
entgegenkommendes Fahr-zeug
gerammt wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann erlitten Verletzungen, der-entwegen der
Ehemann intensivmedizinisch betreut werden
musste. Die Kläge-rin hat die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und Erstattung weiterer 1
-
3
-

Kosten
verlangt. Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines Reisemangels
bejaht
und
der
Klägerin
unter Abweisung der weitergehenden Klage 1.002,72

vorgerichtlich nebst Zinsen zuge-sprochen.
Auf die Berufung der Beklagten
hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat
Erfolg
und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Reiseleistungen seien mangelfrei erbracht worden. Der
Reiseveranstalter schulde eine bestimmte Ge-staltung der Reise und habe für deren Gelingen einzustehen. Er trage [X.] davon, auf welchen Ursachen die Beeinträchtigung der Reiseleistungen beruhe, die Gefahr des Misslingens der Reise, soweit deren
erfolgreiche Ge-staltung von seinen Leistungen abhänge; ihn treffe daher insoweit eine Erfolgs-haftung. Um jedoch eine uferlose Einstandspflicht des Reiseveranstalters für noch so entfernte [X.] zu verhindern, bedürfe es einer angemes-senen Einschränkung
der Gewährleistungshaftung. Beeinträchtigungen der Reise, in denen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden ver-wirkliche, seien vom Mangelbegriff auszunehmen; sie lägen außerhalb des Schutzzwecks der reisevertraglichen Gewährleistungshaftung. Danach sei die Gefahr einer Kollision mit einem Geisterfahrer

auf einer Kraftfahrtstraße, die im privaten Alltag ebenso wie bei einer Auslandsreise bestehe, keine reisespe-zifische Gefahr und gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein solcher Unfall 2
3
4
-
4
-

habe auch keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter sei gehalten, bei der geschuldeten Beförderung vom Flughafen zum Hotel ein verkehrs-
und betriebssicheres Fahrzeug einzusetzen und einen sorgfältig ausgewählten Fahrer zu beauftragen. Ihm obliege nicht, den Reisenden vor privaten Verletzungsrisiken zu schützen, welchen dieser im privaten Alltag oder als Individualreisender ebenso ausgesetzt wäre. Ob sich der Reisende im [X.]punkt des Eintritts einer alltäglichen, nicht reisespezifi-schen Gefahr in der physischen Obhut des Reiseveranstalters befunden habe, sei ebenso wenig von Belang, da die eingetretene Gefahr in keinem inneren Zusammenhang hierzu stehe.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat unter Aufhe-bung des Berufungsurteils abschließend in der Sache selbst entscheiden.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§
638 Abs. 4 [X.] zu.
1.
Nach §
651c Abs. 1 [X.] ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem [X.] oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der [X.] von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend,
vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Der [X.] trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich
die Gefahr des Gelingens der Reise
und
hat auch ohne
Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen
einzustehen ([X.], Urteil vom 23. September 1982

VII ZR 301/81, [X.]Z 85, 50, 56; Urteil vom 17. Januar 1985

VII ZR 375/83, NJW 1985, 1165, 1166; Urteil vom 20. März 1986

VII
ZR
187/85, [X.]Z 97, 255, 259; Urteil vom 12.
Juni 2007 5
6
-
5
-

X
ZR
87/06, NJW 2007, 2549 = [X.] 2007, 215 Rn. 20; vgl. auch [X.], Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 3; [X.]/A. [X.]; [X.], Neubearbeitung 2016, §
651c Rn. 9, 42,
jeweils mwN). Fällt bereits die erste Reiseleistung aus
und wird damit die gesamte Reise vereitelt, verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt ([X.]Z 97, 255).
2.
Nach diesen Maßstäben
liegt ein Reisemangel im Sinne von §
651c Abs. 1 [X.]
vor.
a)
Die
von der Beklagten
als Reisebestandteil geschuldete Transferleis-tung hatte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur zum Inhalt, ein zum Transport der Reisenden wie ihres Gepäcks geeignetes verkehrssiche-res Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal bereitzustellen. Vielmehr schuldete die Beklagte insoweit

wie auch im Übri-gen

den Erfolg der Reise(teil)leistung, von dem die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen abhing; sie hatte mithin die Reisenden unversehrt vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Auch wenn die Parteien im Reisevertrag keine konkreten Vereinbarungen über die Beschaffenheit der [X.] hatten, entsprach dieser Inhalt der Leistungspflicht der Beklagten nach der Verkehrsauffassung der gewöhnlichen Beschaffenheit dieses
Reisebe-standteils. Der Reisende darf erwarten, dass der Reiseveranstalter die
Trans-ferleistung so erbringt, dass seine
körperliche Unversehrtheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
b)
Die Beklagte hat diese Leistung objektiv fehlerhaft erbracht, da der [X.] während des Transports in einen
Verkehrsunfall
verwickelt und die Reisenden hierdurch

zum Teil schwer

verletzt wurden.
Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts ist ein Reisemangel nicht deshalb zu verneinen, weil sich in der
mangelhaften
Transferleistung das
allgemeine Lebensrisiko
der Reisenden verwirklicht
hätte.
7
8
9
-
6
-

aa)
Eine Begrenzung der reisevertraglichen Gewährleistung kann in [X.] auf Umstände
geboten sein, die allein in der persönlichen Sphäre des [X.]n liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. Damit wird dem
Schutzzweck der rei-severtraglichen Gewährleistung Rechnung getragen, ebenso wie es im Scha-densersatzrecht anerkannter
Lehre
entspricht, dass
die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine vertragliche Haftung [X.] danach nur für diejenigen adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwen-dung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Die Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert dabei eine wertende Betrach-tung des Einzelfalls.
Der [X.] hat zu dem Schadensersatzan-spruch nach §
651f [X.] ausgesprochen, es könne nicht Zweck [X.] Haftung sein, den Reisenden von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos einträten, werde auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haf-tungsbegründenden Ereignis einträten ([X.],
Urteil vom 11.
Januar 2005

X
ZR 163/02, NJW 2005, 1420 Rn. 18 = [X.] 2005, 112 mwN).
Der Reisende hat deshalb in Fällen, in denen kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder sonst zu einem haftungsbegrün-denden Ereignis besteht, die Risiken
einer Unternehmung, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt, hinzunehmen (vgl. Erman/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
651c Rn. 10).
So verhält es sich etwa, wenn der Reisende außerhalb der In-anspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
bb)
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Der Unfall, der sich
während der von der Beklagten geschuldeten Trans-ferfahrt
ereignete, wirkte unmittelbar auf die vertragliche Transportleistung ein und führte zu ihrer Fehlerhaftigkeit.
Soweit die Reisenden, wie die Klägerin und 10
11
12
-
7
-

insbesondere ihr Ehemann, (schwer) verletzt und in ein Krankenhaus gebracht wurden, konnten sie die Fahrt zum Hotel auch nach der unfallbedingten Unter-brechung nicht fortsetzen. Damit hat sich durch den von dem Falschfahrer ver-ursachten Unfall eine für die Personenbeförderung im allgemeinen Straßenver-kehr typische und, weil der Transport als Reiseleistung geschuldet war, insofern auch reisespezifische Gefahr verwirklicht.
Die Reisenden befanden sich auf der [X.] in einem von dem Reiseveranstalter eingesetzten Fahrzeug und somit gleichsam in dessen Obhut, so dass der Zusammenstoß mit dem von einem Falschfahrer gesteuerten Fahrzeug und die Folgen dieses Zusammen-stoßes auch in einem inneren Zusammenhang mit der Transportverpflichtung des Reiseveranstalters standen.
Der Umstand, dass den Reiseveranstalter keine
Schuld an dem durch
[X.], ist für die Minderung nach §
651c [X.] und die daraus folgende Verpflichtung zur (vollständigen oder teilweisen) Erstattung des Reisepreises unerheblich.
Der Reiseveranstalter trägt das [X.], den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der [X.] durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zuge-rechnet werden können.
Diese Wertung entspricht
dem Grundgedanken des
allgemeinen Leistungsstörungsrechts, insbesondere der Regelung des §
326 [X.], wonach derjenige Vertragspartner, der die vertragliche Leistung objektiv nicht zu erbringen vermag, die Gegenleistung nicht erhalten oder behalten soll. Es mag daher mit dem Berufungsgericht davon gesprochen werden können, dass sich in dem Unfall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, das je-der Teilnehmer am Straßenverkehr eingeht. Dieses Risiko hat indessen in ei-nem Fall wie dem vorliegenden, in dem es die fehlerfreie Erbringung der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistung beeinträchtigt hat, nicht der Reisen-de, sondern der Reiseveranstalter zu tragen, der die [X.] auch sonst tragen muss.
13
-
8
-

3.
Aufgrund des Reisemangels hat die Beklagte keinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
a)
Das Vorliegen eines Reisemangels führt nach §
651d Abs. 1 [X.] zu einer Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels. Minderung für die Dauer des Mangels bedeutet nicht, dass aufgrund eines durch einen Unfall auftretenden Reisemangels zwingend nur eine Minderung nach der anteiligen [X.], hier also nur für den Unfalltag, eintritt. Ein Ereignis, das einen besonders schweren Reisemangel herbeiführt, kann dazu führen, dass die Reise insge-samt oder weitgehend ihren Zweck
verfehlt und
kann eine Minderung rechtferti-gen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses be-schränkt ist. Für den Fall, dass der Reisende zu Tode kommt oder schwere Verletzungen erleidet, liegt dies auf der Hand
([X.], Urteil vom 15.
Juli 2008

X
ZR 93/07, [X.]Z 177, 249
Rn. 9, 11).
b)
So liegen
die Dinge hier.
Durch die fehlerhafte Transportleistung wurde der Wert der gesamten Reise und deren Tauglichkeit zu dem nach dem [X.] aufgehoben. Der Ehemann der Klägerin wurde nach dem festgestellten Sachverhalt so schwer verletzt, dass er intensivmedizinischer Behandlung be-durfte und bis zu seinem Transport nach [X.] im [X.] musste und keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen konnte. Für ihn war der Nutzen der Reise vollständig entfallen. Nichts anderes gilt für die Klägerin. Auch wenn sie
24 Stunden nach dem Unfall das Krankenhaus
ver-lassen
konnte
und in dem
gebuchten
Hotel
Leistungen für die verbleibenden Tage bis zum Rücktransport ihres Ehemannes in Anspruch nahm, hielt sie sich
nach den
unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts an jedem
dieser Tage
im Krankenhaus auf, um ihrem
Ehemann
beizustehen. Unter diesen Um-ständen war auch für die Klägerin der Reisezweck vereitelt, denn
ein Nutzen 14
15
16
17
-
9
-

der Reise
und der mit der Reise verbundene und zu erwartende Erholungser-folg
konnte
nicht mehr eintreten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91
Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann

Schuster
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2015 -
75 [X.] 3139/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.10.2015 -
22 [X.]/15 -

18

Meta

X ZR 117/15

06.12.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. X ZR 117/15 (REWIS RS 2016, 1362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1362

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 118/15 (Bundesgerichtshof)


X ZR 117/15 (Bundesgerichtshof)

Reisevertrag: Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis bei Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrsunfall während …


X ZR 118/15 (Bundesgerichtshof)

Pauschalreisevertrag: Verkehrsunfall bei Hoteltransfer als Reisemangel; Zurechnungszusammenhang und allgemeines Lebensrisiko; Höhe des Minderungsanspruchs bei schwerem …


X ZR 76/11 (Bundesgerichtshof)


X ZR 123/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

133 C 611/20

Zitiert

X ZR 117/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.