Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZR 191/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9734

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Versäumnisurteil
IX [X.]

Verkündet am:

26. Januar 2012

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 91
Kann ein Schuldner nach Sicherungsabtretung und Forderungspfändung schon vor der Insolvenzeröffnung in Gänze nicht mehr über einen Lebensversicherungsver-trag verfügen, hat der zur Kündigung berechtigte Pfändungsgläubiger an dem auf-schiebend bedingten Anspruch auf den Rückkaufswert eine gesicherte [X.] erlangt, so dass der Erwerb nicht in die Masse fällt.
[X.], Versäumnisurteil vom 26. Januar 2012 -
IX [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
20. Oktober 2011
durch [X.] [X.],
[X.], die
Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 4.
Zivil-senats des [X.] vom 20.
Oktober 2010 und das Urteil der 20.
Zivilkammer des [X.] vom 3.
Mai 2010 aufgehoben.

Der [X.] wird verurteilt, an den Kläger 46.270,06

vier vom Hundert Feststellungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. [X.] 2009
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision werden zurückgewiesen.

Der [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:

Der Steuerberater

N.

(fortan:
Schuldner) schloss mit der A.

Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (fortan:
Versicherer) eine ka-pitalbildende Lebensversicherung mit Ansprüchen sowohl für den Todesfall als auch
für den Erlebensfall
ab.
Am 27.
März 2000 trat der Schuldner "sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche, die ihm
aufgrund des Versicherungsvertrages für den Todesfall gegen die obengenannten [X.] zustehen, einschließlich der Ansprüche aus einer Unfallzu-satzversicherung, einer Risikozusatzversicherung, einer Rentenversicherung einschließlich eines etwaigen Kapitalwahlrechts in der Höhe des der Pfändung unterworfenen Teils und etwaigen Anpassungsversicherungen"
an die

[X.]

(fortan:
[X.]) ab.
Die Abtretung erfolgte zur Sicherung der [X.] der [X.] gegen den späteren Schuldner aus zwei Kreditverträgen über insgesamt 170.000
DM. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass der spätere Schuldner den Versicherungsvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zu-stimmung der [X.] kündigen dürfe. Diese Beschränkung des Kündigungs-rechts sollte dem Versicherer angezeigt werden, was auch geschehen ist.

Am 9.
November 2004 pfändete
das Finanzamt des klagenden [X.] gemäß §§ 309
ff [X.] wegen Steuerschulden in Höhe von zuletzt 46.270,06

alle Ansprüche, Forderungen und Rechte (einschließlich Gestaltungsrechte) des späteren Schuldners gegen den Versicherer aus den dort bestehenden [X.], insbesondere die Ansprüche auf Zahlung der [X.]ssumme oder bei Vertragsauflösung des auf die Versicherung entfallenden Betrages der Prämienreserve
und das Recht auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung. Weiter ordnete das Finanzamt die Einziehung dieser Ansprü-1
2
-
4
-
che an.
Diese Pfändungsverfügung wurde dem Versicherer am 10.
November 2004 zugestellt.

Am
30.
November 2004 betrug der
Rückkaufswert der Lebensversiche-rung 72.950,15

, auf den Steuern in Höhe von 5.345,67

zu entrichten waren.

Auf Antrag des [X.] vom 27.
Juli 2005 wurde am 24. April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der [X.] wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er zog den Rückkaufswert der Lebens-versicherung mit Zustimmung der [X.] zur Masse. Der Kläger verlangt hieraus vom [X.]n für Steuerschulden nebst Zinsen und Säumniszuschlägen ab-gesonderte Befriedigung, hilfsweise Schadensersatz. Dem ist der [X.] un-ter Hinweis auf die zuvor erfolgte Sicherungsabtretung an die [X.] entgegen-getreten.

Das [X.] hat die Klage auf Auszahlung des [X.] in Höhe der geltend gemachten Steuerforderung
von noch 46.270,06

(abzüglich vier vom Hundert Feststellungskosten)
abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

Über die Revision des [X.] ist, weil der [X.] trotz ordnungsge-mäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der 3
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5
-
Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht ([X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V
ZR 110/60, [X.]Z 37, 79, 81 f).

Die Revision des [X.] ist begründet und führt im Wesentlichen zur antragsgemäßen Verurteilung des [X.]n.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Pfändung des [X.] sei ins Leere gegangen, weil die zuvor erfolgte Abtretung der Lebensversicherungsan-sprüche
durch den Schuldner
den Rückkaufswert umfasst habe. Wenn eine ausdrückliche
vertragliche Regelung fehle, sei im Wege der Auslegung der bei
der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks zu [X.], ob die Abtretung den Rückkaufswert
erfasst habe. Die Auslegung der [X.] ergebe, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert ebenfalls abgetreten sei. Die Vereinbarung, der Versicherungsnehmer dürfe den Lebens-versicherungsvertrag nur mit Zustimmung der [X.] kündigen, stehe der weiten Auslegung nicht entgegen. Die Kündigungsbeschränkung sei im Interesse der [X.] vereinbart, die gerade im Fall der vorzeitigen Aufhebung des [X.] zumindest den Rückkaufswert als Sicherheit habe bewahren wollen. Für diese Auslegung seien mögliche steuerliche Folgen ohne Bedeu-tung. Dass sich die Vertragsparteien von steuerlichen
Überlegungen hätten [X.] lassen, sei im Vertragstext nicht zum Ausdruck gekommen.

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6
-
II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die [X.] stand dem Recht des [X.] auf abgesonderte Befrie-digung (§
50 Abs.
1 [X.]) nicht entgegen. Denn durch den Abtretungsvertrag vom 27.
März 2000 ist der [X.] der Anspruch des Versicherungsnehmers und späteren Schuldners auf Zahlung des [X.] nicht abgetreten worden. Dies ergibt sich aus
einer interessengerechten Auslegung des Vertragsformu-lars.

1.
Bei der Sicherungsabtretung, auf die das angefochtene Urteil Bezug nimmt, handelt es sich um ein von der [X.] verwendetes Formular für die -
so die Überschrift
-
"Abtretung von [X.] für den [X.]". Die dort enthaltenen Klauseln
sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche
die [X.] bundesweit verwendet hat. Deswegen kann der Senat die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
September 2007 -
VIII
ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn.
14; vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
11).
Die Ausle-gung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel ein-heitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c Abs.
2 BGB, §
5 AGBG
zu Lasten des Verwenders ([X.], Urteil vom 21.
April 2009,
aaO; vom 17.
Februar 2011 -
III
ZR 35/10, [X.]Z
188, 351 Rn.
10).

9
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-
7
-

2.
Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass ein Versicherungs-nehmer über die
Einzelansprüche aus
dem Versicherungsvertrag unterschied-lich verfügen kann. Das gilt nicht nur für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts, sondern auch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag. Auch dann, wenn aus einer kapitalbildenden Lebensver-sicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherung abgetreten wer-den, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufs-wert abgetreten ist, keine generelle Zuordnung zu den Ansprüchen auf den [X.]. Entscheidend ist vielmehr der durch Auslegung zu ermittelnde [X.]. Auch bei der Sicherungsabtretung unter-liegt es im Rahmen des rechtlich Möglichen der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Ob sie den Anspruch aus dem Rückkaufswert einschließt, hat der Tatrichter deshalb durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln ([X.], Urteil vom 13.
Juni 2007 -
IV
ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn.
21
f).

3.
In dem verwendeten Formular wurden der [X.] zur Sicherung
sämtli-che gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche, die dem [X.]snehmer und späteren Schuldner aufgrund des Versicherungsvertrages für den Todesfall gegen den Versicherer zustehen, abgetreten, allerdings auch die Ansprüche aus der Rentenversicherung einschließlich eines etwaigen Kapital-wahlrechts, typische Erlebensfallansprüche. Eine ausdrückliche Regelung dar-über, ob der Anspruch auf den Rückkaufswert
abgetreten worden ist, enthält das Vertragsformular nicht. Insbesondere
umfasst die Abtretung des Beitrags-kontos oder Beitragsdepots
(Nr.
1 Abs.
2 des Formulars) -
entgegen der Ansicht des [X.]n
-
nicht diesen Anspruch; auf Konto und Depot werden vielmehr 11
12
-
8
-
künftige
Versicherungsprämien vorausgezahlt (vgl. für das Beitragsdepot
[X.]/[X.], §
168 Rn.
6).

4.
Ausdrücklich haben die Vertragsparteien jedoch vereinbart, dass je-denfalls
das Kündigungsrecht nach dem insoweit eindeutigen Vertragswortlaut beim Versicherungsnehmer und Sicherungsgeber verblieb
(Nr.
5 der Vertrags-bedingungen), während die Verwaltungsrechte im Übrigen auf die [X.] und Sicherungsnehmerin übergingen. Das bedeutet
zwar noch nicht zwingend, dass auch der Anspruch auf den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer verblei-ben sollte. Das Recht auf den Rückkaufswert und das Kündigungsrecht müssen nicht zwangsläufig in einer Hand sein. Es ist anerkannt, dass bei einer Lebens-versicherung mit geteilter Begünstigung für den Todes-
und Erlebensfall der Anspruch auf den Rückkaufswert dem für den Todesfall unwiderruflich Bezugs-berechtigten bis zum Eintritt des [X.] zusteht und dennoch das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages nur der Versicherungsnehmer gel-tend machen kann. Doch kann das Kündigungsrecht des Versicherungsneh-mers, das zwar grundsätzlich abgetreten werden kann, weil es kein höchstper-sönliches Recht ist, nur zusammen mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert übertragen werden. Denn es
hat für sich alleine keinen Vermögenswert, son-dern erhält seine wirtschaftliche Bedeutung erst im Zusammenhang mit dem Recht auf den Rückkaufswert. Ebenso kann das Kündigungsrecht nur [X.] mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert gepfändet werden
([X.][X.], §
168
Rn.
15, 23).
Das spricht eher dafür, das Abtre-tungsformular in dem Sinne auszulegen, dass nicht nur das Kündigungsrecht, sondern auch der Anspruch auf den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer verbleiben sollte (so auch [X.] in [X.], [X.] 2008, §
166 Rn.
18; [X.]/[X.], §
168
Rn.
16; Janca, Z[X.] 2009, 161).

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9
-

Weiter haben die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner den Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der [X.] kündigen kann.
Durch diese Regelung hat sich die [X.] vor dem Risiko der vorzeitigen Kündigung durch den Versicherungsnehmer und Sicherungsgeber, dem späteren Schuldner, mithin davor geschützt, dass der
Versicherungsnehmer und spätere Schuldner die ihr zur Sicherheit abgetrete-nen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag -
jedenfalls den
Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfall
-
durch die vorzeitige Kün-digung des Versicherungsvertrages vernichtet. Dieser Zustimmungsvorbehalt wirkt ähnlich einem Verfügungshindernis
entsprechend §§
876, 877, 1071, 1276 BGB; §
137
Satz
1 BGB steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen.
Schuldner-schutz für den Versicherer besteht nach §
407 BGB, weswegen die [X.]
und der spätere Schuldner auch vereinbart haben, dass diese Beschränkung des Kündigungsrechts
dem Versicherer gegenüber anzuzeigen ist. Deswegen hätte der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner den Versicherungsvertrag ohne Mitwirkung der [X.] nicht kündigen können (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 2007 -
IV
ZR 330/05, NJW
2007, 2320 Rn.
26).

Durch diesen Zustimmungsvorbehalt waren
die Sicherungsinteressen der kreditgewährenden [X.] ausreichend
gewahrt, soweit nicht §
851 Abs.
2 ZPO zum Tragen kommt. Sie benötigte den Anspruch auf den Rückkaufswert nicht, um ihre sonstigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Schuldner zu schützen. Sie konnte deswegen etwaigen Interessen des Versi-cherungsnehmers und späteren Schuldners, den Anspruch auf den
Rückkaufs-wert zu behalten, um gegebenenfalls die Steuervorteile der Lebensversicherung zu nutzen, entgegenkommen. Denn in den Genuss von Steuervorteilen
für eine
Lebensversicherung konnte ein Versicherungsnehmer in den Jahren 1992 bis 2004 nur gelangen, wenn er jedenfalls nicht den Anspruch auf den Rückkaufs-14
15
-
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-
wert bei einer Lebensversicherung zur Sicherung von Darlehen, deren Finan-zierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren, abtrat (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13.
Juni 2007 -
IV
ZR 330/05, NJW
2007, 2320 Rn.
29
ff).

Danach erscheint eine Vertragsgestaltung, wonach der [X.] zwar den Anspruch
auf den Rückkaufswert übertragen erhält, nicht aber das zu seiner Verwirklichung notwendige Kündigungsrecht, nicht verständlich. Dann hätte die Beschränkung des Kündigungsrechts des Versicherungsneh-mers nur den Sinn, dem
Kreditinstitut die Chance zu sichern, die höhere Versi-cherungsleistung im Todesfall zu erhalten. Dies ist jedoch einfacher dadurch zu erreichen, dass es sich das Kündigungsrecht ebenfalls abtreten lässt. Für den Versicherungsnehmer hingegen hat das Gestaltungsrecht ohne die [X.] keinen wirtschaftlichen Wert; es würde ihn nur davor schützen, dass das Kreditinstitut vorzeitig auf den Rückkaufswert zurückgreift. Davor wäre er jedoch schon aus der Sicherungsabrede geschützt.

[X.] erscheint die Kündigungsregelung in Nummer 5 der Vertragsbedingungen deswegen nur, wenn Anspruch und Gestaltungsrecht beim Versicherungsnehmer in einer Hand zurückbleiben sollen.
Denn damit wird einerseits erreicht, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen die Prämienzahlung steuerlich absetzen kann, solange nicht die weiteren Vertrags-bedingungen steuerschädlich sind. Andererseits wird durch die Vereinbarung des [X.] das Interesse des Sicherungsnehmers
zumindest teilweise geschützt, solange nur die Kündigungsbeschränkung dem Versicherer gegenüber offenbart ist.

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11
-

5.
Da die [X.]en und Sparkassen ihre Sicherungspraxis ab 1992 gerade im Hinblick auf die Änderungen der Steuergesetze in Bezug auf die [X.] umgestellt haben und sich vielfach nicht mehr sämtliche Ansprü-che aus der Lebensversicherung, sondern nur noch die [X.] haben abtreten lassen, um ihren Kunden die Steuervorteile der [X.] zu erhalten ([X.], Urteil vom 13.
Juni 2007
-
IV
ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn.
31), werden die beteiligten Verkehrskreise -
[X.]en, [X.]kunden, Versicherer, Finanzämter
-
einen Vertrag, durch den ausweislich der Überschrift des [X.] lediglich die [X.] zur Sicherheit abgetre-ten werden, nach dem Ziel einer Erhaltung der Steuervorteile verstehen.

Die [X.]
als Verwenderin hätte
durch die Ausgestaltung des Formulars auch für eine eindeutige Regelung Sorge tragen und ausdrücklich bestimmen können, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung des [X.] übertragen wird. Das ist jedoch unterblieben. Schafft
die [X.]
keine klare Regelung, geht das zu ihren Lasten (§
305c Abs.
2 BGB).

III.

Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Geset-zes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach letzterem zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat eine ersetzende Sachentschei-dung treffen (§
563 Abs.
3 ZPO). Auf die Berufung des [X.] war das erstin-stanzliche Urteil aufzuheben und der Klage im Wesentlichen stattzugeben. Denn sie ist im Wesentlichen begründet, nur wegen des Zinsanspruchs
war sie teilweise abzuweisen.
18
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-
12
-

1.
Der Kläger hat gegen den [X.]n einen Anspruch auf Zahlung von 46.270,06

aus
§
48 [X.] in analoger Anwendung
(vgl. HK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
48 Rn.
17
ff; Münch-Komm-[X.]/[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
170 Rn.
18), weil der Versicherer den Rückkaufswert an die Masse gezahlt hat, sofern diese
Leistung in der Masse noch unterscheidbar vorhanden ist (vgl. HK-[X.]/[X.], aaO Rn.
11). Wenn dies nicht mehr der Fall ist, ergibt sich der Zahlungsanspruch aus §
816 Abs.
2, §
185 BGB, §
55 Abs.
1 Nr.
3 [X.].
Entreicherung wurde vom [X.]n nicht geltend gemacht.

a) Der Kläger hatte an dem Anspruch auf den Rückkaufswert ein [X.] und war deswegen nach Maßgabe der §§
166 bis 173 [X.] für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung [X.], §
50 Abs.
1 [X.].
Durch die Pfändungs-
und Einziehungsverfügung vom 9.
November
2004 hat das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde (§
249
[X.]) für den
Kläger als [X.] (§
252 [X.]) umfassend sämtli-che Ansprüche, Forderungen und Rechte (einschließlich der Gestaltungsrechte) des Schuldners aus dem Lebensversicherungsvertrag gegen den Versicherer gepfändet, soweit diese Rechte nicht an die [X.] zur Sicherheit abgetreten [X.]
(vgl. oben unter II.).
Die Pfändung war wirksam und [X.].

aa) Die Pfändung durch das zuständige Finanzamt wegen der Steuer-schulden in die Kapitallebensversicherung zu Gunsten des [X.] war gemäß §§
309, 281 [X.] wirksam.

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23
-
13
-

(1) Unerheblich ist, dass in der Pfändungs-
und Einziehungsverfügung vom 9.
November 2004 die Nummer des Versicherungsvertrages nicht genannt ist; dies hindert die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Diese setzt allerdings vo-raus, dass die
Forderung in der Pfändungsverfügung (§
309 Abs.
1 [X.]) hinrei-chend bestimmt bezeichnet ist. Das ist dann der Fall, wenn sie identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann, und zwar nicht nur sei-tens des [X.]s, des [X.] sowie des Drittschuldners, sondern auch durch weitere Gläubiger. Dies erfordert regelmä-ßig die Angabe des Gegenstandes und des [X.] der Forderung, wo-bei das zugrundeliegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umris-sen anzugeben ist; übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil
der [X.] die Verhältnisse des [X.] meist nur oberflächlich kennen wird. Welche Anforderungen jeweils zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kleinere Ungenauigkeiten sind unschädlich. Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herange-zogen werden, die sich aus dem Inhalt des [X.] ergeben oder offenkundig sind ([X.], 137, 139
f; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 2010, §
309 Rn.
103).

Diesen Anforderungen genügte die Pfändungsverfügung vom 9.
Novem-ber 2004. Denn das zuständige Finanzamt hat als Vollstreckungsbehörde (§
249 Abs.
1 Satz
3 [X.]) sämtliche Ansprüche und Rechte aus allen [X.], die der Schuldner bei dem Versicherer hatte, gepfändet und die Einziehung angeordnet (§
314 [X.]). Damit war sowohl für den Schuldner, als auch für den Versicherer und für jeden Dritten klar, welche Forderungen des Schuldners gegen den Versicherer durch das Finanzamt gepfändet waren. Die Angabe der Vertragsnummer war zur Identifizierung der gepfändeten Rechte entbehrlich.
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-
14
-

(2) Für die Wirksamkeit der Pfändung spielt es auch keine Rolle, dass die Bedingungen für die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht eingetreten waren, weder die auf-lösende Bedingung für die [X.] noch die aufschiebende für die Erlebensfallansprüche (jeweils Erreichen des vertraglich vereinbarten Alters
ohne vorherige Kündigung des Versicherungsvertrages) noch die [X.] für den Anspruch auf die Auszahlung des [X.] (Erklä-rung der Kündigung vor Eintritt des Versicherungsfalls). Auch bedingte, betagte und künftige Forderungen können wirksam gepfändet werden. Deshalb können sämtliche Rechte aus einer Lebensversicherung gepfändet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten oder die Versi-cherung gekündigt ist.

(3) Der [X.] hat bestritten, dass der Pfändung des klagenden [X.] Steuerforderungen in der noch geltend gemachten Höhe zugrunde lagen. Das ändert an dem Ergebnis nichts. Die Wirksamkeit der Pfändung und das Entstehen des Pfändungspfandrechts hängt nicht davon ab, ob der vollstreck-bare Verwaltungsakt zu Recht besteht und die Geldleistung geschuldet wird (Müller-Eiselt in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2007, §
281 Rn.
16; §
282 Rn.
6). Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind au-ßerhalb des [X.] mit den hierfür zugelassenen [X.] zu verfolgen, §
256 [X.]. Erst wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben worden oder der Anspruch auf Leistung erloschen ist, sind die Voll-streckung einzustellen oder zu beschränken und bereits getroffene [X.] aufzuheben, §
257 Abs.
1 Nr.
2 und 3, Abs.
2 [X.]. Dass dem so war, hat der [X.] nicht behauptet.

26
27
-
15
-

bb) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 24.
April 2006 führte nicht dazu, dass der Rückkaufswert nach §
91 [X.] in die Masse fiel.

(1)
Nach §
91 Abs.
1 [X.] können nach der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam er-worben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit [X.] des [X.] beendet. Der [X.] erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß §
91 Abs.
1 [X.] kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung [X.] ([X.], Urteil vom 22.
April 2010 -
IX
ZR 8/07, NZI
2010, 682 Rn.
9 mwN).

Entsprechendes gilt bei der Pfändung einer künftigen Forderung. Das Pfandrecht entsteht erst mit der Begründung der voraus gepfändeten Forde-rung. Entsteht die im Voraus
gepfändete Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Pfandgläubiger daran gemäß §
91 Abs.
1 [X.] grundsätzlich zu Lasten der Masse kein Pfandrecht erwerben
(vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 2010 -
IX
ZR 78/09, NZI
2010, 220 Rn.
18, 31; BFHE
209, 34, 37).
Diese Grundsätze finden auch bei der Abtretung oder Pfändung einer auf-schiebend bedingten Forderung Anwendung (vgl. jetzt auch [X.], Urteil vom 10.
November 2011 -
IX
ZR 142/10, ZIP
2011, 2364 Rn.
9, [X.] in [X.]Z).

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16
-

(2) §
91 Abs.
1 [X.] schont jedoch solche Erwerbsanwärter, die an dem [X.] bereits eine gesicherte Rechtsstellung erworben haben. Wenn der Zessionar
oder Pfandrechtsgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetrete-nen oder gepfändeten Forderung erlangt hat, ist die Abtretung oder Verpfän-dung [X.] ([X.], Urteil vom 8.
Januar 2009 -
IX
ZR 217/07, Z[X.]
2009, 383
Rn.
28; vom 10.
November 2011, aaO Rn.
9).
Gesichert ist eine Rechtsposition dann, wenn der Zedent und der Pfändungsschuldner sie ohne Zustimmung des
Zessionars
oder des Pfändungspfandgläubigers
nicht mehr zerstören können
(vgl. [X.], [X.], 13.
Aufl., §
91 Rn.
22).
So liegt der Fall hier.

Der Schuldner konnte nach Sicherungsabtretung und Forderungspfän-dung in Gänze nicht mehr über den Lebensversicherungsvertrag verfügen. Sämtliche nur erdenklichen Rechte lagen entweder bei der [X.] oder dem Klä-ger. Weder der Schuldner noch der [X.] konnten den [X.] kündigen, weil sowohl das Kündigungsrecht als auch
der [X.] auf den Rückkaufswert vor Insolvenzeröffnung und vor der in §
88 [X.] genannten Frist gepfändet worden waren. Selbst die Einstellung der [X.] hätte nicht dazu
geführt, dass die Ansprüche von Kläger und [X.] entfielen. Die Nichtleistung der Prämien konnte allenfalls dazu führen, dass der Versicherer den Vertrag kündigte und die Lebensversicherung sich so in eine prämienfreie Versicherung umwandelte (§§
166, 165 [X.] nF; §§
175, 39, 174
[X.] aF).
Allerdings hätte
der Versicherer sich gemäß §
14 [X.]
aF für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] die Befugnis ausbedingen
können, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Doch auch in einem solchen Fall hät-31
32
-
17
-
te die Kündigung analog §
175 [X.] aF nur zu einer Umwandlung der [X.] in eine prämienfreie geführt.

Auch durch die Insolvenzeröffnung und durch die Wahl der Nichterfüllung
nach §
103 [X.]
hat der Kläger weder sein Kündigungsrecht noch seinen [X.] auf den Rückkaufswert verloren. Der Insolvenzverwalter hat nämlich in Bezug auf eine Lebensversicherung nach Insolvenzeröffnung -
selbst wenn die Ansprüche nicht abgetreten oder gepfändet wären
-
nur dann einen Anspruch auf Zahlung des [X.], wenn er den Versicherungsvertrag kündigt ([X.], Urteil vom 7.
April 2005 -
IX
ZR 138/04, NZI
2005, 384; vom 1.
Dezem-ber 2011 -
IX
ZR 79/11, [X.], 34 Rn.
22
f).
Ein Recht zur Kündigung stand dem [X.]n jedoch infolge der Pfändung durch den Kläger nicht zu.

b)
Der Kläger hat sein Absonderungsrecht verloren, weil der [X.] die Forderung eingezogen
hat, ohne dazu gemäß §
166 Abs.
2 [X.] berechtigt ge-wesen zu sein. Nach dieser Vorschrift darf der Insolvenzverwalter im [X.] nur Forderungen einziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Verpfändete Forderungen fallen nach der Gesetzes-begründung nicht unter das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (BT-Drucks.
12/2443, S.
178
f; 12/7302, S.
176; vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juli
2002
-
IX
ZR 262/01, NJW
2002, 3475
f). Nichts anderes gilt für gepfändete
Forde-rungen (HmbKomm-[X.]/Büchler, 3.
Aufl., §
166 Rn.
16; [X.]/[X.], [X.], §
50 Rn.
83; [X.], aaO, §
166 Rn.
21).

Der [X.] kann den
Kläger auch nicht darauf verweisen, den [X.] auf den Rückkaufswert gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, weil dieser nicht befreiend an den Insolvenzverwalter als Nichtberechtigten leis-ten durfte.
Denn der Kläger hat die Leistung gemäß §
185 BGB genehmigt.
33
34
35
-
18
-

c)
Das von dem Kläger erworbene Pfandrecht unterliegt nicht der Insol-venzanfechtung. §
140 Abs.
1 [X.] stellt für die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung auf den Eintritt der rechtlichen Wirkungen ab. So ist gemäß §
829 Abs.
3 ZPO, §
309 Abs.
2 Satz
1 [X.] die Pfändung einer bestehenden Forderung in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfän-dungsbeschluss oder die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt werden, mithin am 10.
November 2004 (vgl. HK-[X.]/Kreft, aaO, §
140 Rn.
3). Dass der Kläger eine aufschiebend bedingte Forderung gepfändet hat, ist nach
§
140
Abs.
3 [X.] unerheblich. Am 10.
November 2004 bestand bereits ein Rückkaufswert, der die Klageforderung bei weitem überstieg. Für eine Anfecht-barkeit der durch die Pfändung erlangten Sicherung bezogen auf diesen Zeit-punkt ist nichts ersichtlich.

2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der beantragten Höhe erst ab Zustellung der Klageschrift am 28.
August 2009 berechtigt. Er beruht auf §
286 Abs.
1, §
288 Abs.
1 BGB. Spätestens mit Zustellung der Klageschrift befand
sich der [X.] in Verzug. Soweit der Kläger zur [X.] auf das Schreiben vom 24.
Juli 2006 (K
5) Bezug nimmt, enthält dieses Schrei-ben weder eine Zahlungsaufforderung noch bestand zu diesem Zeitpunkt ein Zahlungsanspruch. Vielmehr hat der Kläger lediglich auf sein Recht zur abge-sonderten Befriedigung verwiesen; der [X.] hatte den Anspruch auf den Rückkaufswert noch nicht zur Masse gezogen. Auch in dem Schreiben vom 27.
November 2007 (K
6) lag eine den Verzug begründende Mahnung nicht. Mit

36
37
-
19
-
diesem Schreiben hat der Kläger erstmals nach Einziehung der Forderung durch den [X.]n den Anspruch geltend gemacht und neu berechnet.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2010 -
20 O 220/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.10.2010 -
4 [X.] -

Meta

IX ZR 191/10

26.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZR 191/10 (REWIS RS 2012, 9734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9734

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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