Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 5 ARs 48/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5741

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 27. Juli 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 27. Juli 2022, mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Februar 2022 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 [X.]). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. [X.]/[X.], 65. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2). Die vom Betroffenen mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Strafsenat als Beschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 ARs 48/22

11.10.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend KG Berlin, 27. Juli 2022, Az: 6 VAs 21/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 5 ARs 48/22 (REWIS RS 2022, 5741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5741

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Referenzen
Wird zitiert von

5 ARs 54/22

5 ARs 53/22

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