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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 27. Juli 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 27. Juli 2022, mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Februar 2022 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 [X.]). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. [X.]/[X.], 65. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2). Die vom Betroffenen mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Strafsenat als Beschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor.
[X.] |
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[X.] |
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[X.] |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
11.10.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend KG Berlin, 27. Juli 2022, Az: 6 VAs 21/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 5 ARs 48/22 (REWIS RS 2022, 5741)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5741
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.