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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 24/06 vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das [X.] hat erkennbar die durch die neuerliche Hauptverhand-lung eingetretene Verfahrensverzögerung zur Grundlage der [X.] gemacht. Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 20. Februar 2006 hat vorgelegen. [X.] Miebach Pfister Becker Hubert
Meta
22.02.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. 3 StR 24/06 (REWIS RS 2006, 4889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4889
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