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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:240817B3STR348.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 348/17
vom
24.
August 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 24.
August
2017
gemäß
§
349 Abs.
2
StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten W.
wegen 118
Fällen der Beihilfe zur Untreue bestehen gegen die vom Landgericht vorgenommene [X.]
insoweit
Bedenken, als es angenommen hat, er habe das
[X.] des §
266 Abs.
2 i.V.m. §
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 Alternative
1 StGB verwirklicht. Hiernach
liegt ein
besonders schwerer Fall der Untreue in der Regel vor, "wenn der Täter
... gewerbsmäßig ... handelt". Der Gesetzeswortlaut spricht gegen die Annahme eines [X.]s, wenn
-
wie hier -
nicht der Täter, sondern
ausschließlich
der Gehilfe die Absicht
hat, sich
durch wiederhol-tes
deliktisches Verhalten
(über ein von ihm [X.] Unternehmen)
eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu [X.].
Ob sich die [X.] deshalb als rechtsfehlerhaft erweist,
kann indes dahinstehen, weil das Urteil nicht
darauf beruhen kann (vgl. §
337 Abs.
1 StPO). Auch wenn das Landgericht
das [X.] nicht bejaht, somit für das Absehen von der Regelwirkung keinen vertypten Strafmilderungsgrund verbraucht
und demzufolge
den -
von ihm der konkreten Strafzumessung zu-grunde gelegten -
Strafrahmen des §
266 Abs.
1 StGB gemäß
§
27 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemildert hätte (zur Unanwendbarkeit des §
28 Abs.
1 StGB in den Fällen
der Beihilfestrafbarkeit allein wegen Fehlens eines strafbegründenden persönlichen Merkmals s. [X.], Beschlüsse vom 25.
Oktober 2011 -
3
StR 309/11, [X.], 630; vom 22.
Januar 2013 -
1
StR 234/12, [X.]St
58, 116, 118; MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., §
28 Rn.
54 mwN), hätte es nicht auf niedrige-re
Strafen
erkannt.
Es ist auszuschließen, dass eine Reduzierung
der Straf-obergrenze (Freiheitsstrafe von fünf Jahren)
um ein
Viertel auf Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
die verhängten -
ohnehin außerordentlich
milden
-
Einzelgeldstrafen von maximal 40
Tagessätzen beeinflusst haben könnte.
[X.] Spaniol
Berg Hoch
Meta
24.08.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2017, Az. 3 StR 348/17 (REWIS RS 2017, 6184)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6184
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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