Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. VI ZR 158/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13230

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120416UVIZR158.14.0
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BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

12. April 2016

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 826 ([X.]), § 839 ([X.]); [X.] Art. 34
a)
Zur Frage der Aktivlegitimation für deliktische Schadensersatzansprüche, die gegen einen für eine gemäß §
44b [X.] aF gegründete Arbeitsgemein-schaft tätigen Mitarbeiter gerichtet sind und aus der Veruntreuung von Leis-tungsgeldern der Grundsicherung für Arbeitssuchende ([X.]) durch diesen Mitarbeiter hergeleitet werden.
b)
Zur Passivlegitimation des Mitarbeiters in solchen Fällen, wenn er der [X.] im Rahmen eines [X.]ienstleistungsüberlassungsvertrags von seiner [X.] überlassen wurde.
[X.], Urteil vom 12. April 2016 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]

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-

[X.]er VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
12. April
2016
durch den Vorsitzenden [X.] [X.],
die [X.]in
von Pentz,
den [X.] [X.] und die [X.]innen [X.]r. Roloff
und Müller

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 28. Februar 2014 aufgehoben.
[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie
klagende
Bundesagentur für Arbeit
macht gegen die [X.] [X.] aufgrund der Veruntreuung von [X.] im
Rahmen der [X.] von Leistungen nach dem [X.] (Grundsicherung für Arbeitssu-chende) geltend.
[X.]urch Vertrag vom 23. [X.]ezember 2004 (im Folgenden: Kooperationsver-trag) gründeten die [X.] B.
und der R.-Kreis die [X.] R.
(nach-folgend: [X.]). Auf Grundlage eines [X.]ienstleistungsüberlassungsvertrags (im Weiteren: Überlassungsvertrag) zwischen der [X.], der Klägerin und weiteren Vertragsparteien, darunter der [X.], wurde die Beklagte zu 1 als Mitarbeite-1
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rin dieser Stadt der [X.] zugewiesen
und dort als Sachbearbeiterin mit der Bewilligung von Leistungen einschließlich der [X.]urchführung von Auszahlungen betraut.
In der [X.] von Februar 2006 bis Oktober 2009 manipulierte die Beklagte zu 1 Akten von Leistungsempfängern derart, dass sie insgesamt 325 unberech-tigte Zahlungsvorgänge generierte. [X.]as entsprechende Geld ließ sie am [X.] abholen, um es für sich zu verwenden.
In 122
Fällen
hob die Beklagte zu 2 die von der [X.] zu 1 zur Auszahlung bereitgestellten Be-träge vom Automaten ab.
In 31 weiteren Fällen überwies die Beklagte zu 1 für fiktive Leistungsempfänger Geld
auf das Girokonto der [X.] zu 2, das [X.] ihr hierfür zur Verfügung gestellt hatte.
Strafrechtlich wurden die Beklagte zu
1 wegen gewerbsmäßiger Untreue in 356
Fällen, die Beklagte zu 2 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue in 153 Fällen
verurteilt.
[X.]ie Klägerin behauptet, aufgrund der internen Zuordnung bei der [X.] entfaldes Gesamtschadens auf sie und ein Anteil R.-Kreis.
[X.]ie Beklagte zu 2 habe zu den rechtswidri-gen Zahlungen der [X.] zu 1 Beihilfeleistungen erbracht,
die einen Betrag

[X.]ie Klägerin
begehrt daher die gesamtschuldneri-g
weiterer Zahlung an das Jobcenter R., das an die Stelle der [X.] getreten ist. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Verbindlichkeiten der [X.] aus vor-sätzlich begangenen unerlaubten Handlungen resultieren.
Zwischen den Parteien ist insbesondere die Aktivlegitimation der Kläge-rin streitig.
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[X.]as Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin
hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und der
Klage in vollem Umfang entsprechend den Hauptanträgen der Klägerin stattge-geben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.]n ihren
Antrag auf Zurückweisung der Berufung
weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
[X.]as Berufungsgericht ist davon ausgegangen,
dass der Klägerin gegen die [X.] ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zusteht, und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
[X.]ie Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 scheitere nicht daran, dass zu ihren Gunsten die Grundsätze des Art. 34 [X.] anzuwenden seien. [X.]ie Beklagte zu 1 habe nicht in Ausübung eines öffentli-chen Amtes gehandelt, sondern nur bei Gelegenheit der Amtsausübung Un-treuehandlungen zu ihren eigenen Gunsten begangen.
[X.]ie Klägerin sei auch aktivlegitimiert. [X.]ies ergebe sich aus dem Vertrag zur Gründung der [X.] in Verbindung mit den zugrunde liegenden gesetzli-chen Vorschriften des [X.]. [X.]ie Struktur der [X.] zeige, dass es dort kein Gesamthandsvermögen gebe, in das die später veruntreuten Gelder hätten eingebracht
werden können, sodass die Klägerin im Streitfall Geschädigte sei. Zwar stelle die [X.] durchaus eine rechtlich und organisatorisch verselbstän-digte Einheit zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgabe "Grundsicherung Ar-beitssuchender"
gemäß § 44b [X.] dar. Auch erlasse die [X.] im eigenen 6
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Namen Verwaltungsakte und veranlasse die Auszahlung von Leistungen sowie die Beitreibung von Forderungen. Es gebe jedoch eine strikte Trennung der einzelnen Kooperationspartner, was die Verantwortung und Finanzierung der jeweiligen Aufgabenbereiche nach dem [X.] angehe. Entsprechend § 6 [X.] blieben die Kooperationspartner Leistungsträger in ihrem originären [X.].
[X.]ie [X.] verfüge nicht über eine eigene Infrastruktur. [X.]ie [X.] geschehe unter strenger Trennung im Hinblick auf die für die je-weilige Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel. [X.]ies sei in der Pra-xis der [X.] dadurch umgesetzt worden, dass den Einzelbuchungen jeweils eine gesonderte Buchungsstelle zugewiesen worden sei, die den jeweiligen Aufgabenbereich bzw. die Mittelherkunft und -verwendung bezeichnet
und nach dem Vermögen
der Klägerin und des [X.] bzw. der [X.] getrennt [X.].
[X.]er Klägerin stehe gegen die [X.] jedenfalls ein Schadensersatz-anspruch aus § 826 BGB zu. [X.]as Verhalten der [X.] zu 1 stelle sich im
Hinblick auf jede Einzelbuchung als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Klägerin dar. Soweit die Beklagte zu 2 ihr hierzu durch Abhebung der Beträge vom [X.] und der Bereitstellung ihres Girokontos Beihilfe geleis-tet habe, sei sie nach § 830 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls für den Scha-den verantwortlich.

II.
[X.]ie zulässige Revision der [X.] hat Erfolg. [X.]as angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung
nicht stand.
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1. [X.]as Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon aus-gegangen, dass ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil diese in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes die ihr einem [X.]ritten gegenüber obliegende
Amtspflicht verletzt hat (Art.
34 Satz
1 [X.],
§
839 Abs. 1
Satz 1
BGB).
[X.]abei kann offenbleiben, ob -
wie das Berufungsgericht gemeint hat
-
die Beklagte zu 1 nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes, sondern vielmehr nur bei Gelegenheit der Amtsaus-übung gehandelt hat. [X.]enn im Streitfall fehlt es jedenfalls an der Verletzung einer der [X.] zu 1 gegenüber einem [X.]ritten obliegenden Amtspflicht.
a) Allerdings obliegt die
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hier von der [X.] zu 1 möglicherweise verletzte -
Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, Amtsträgern ge-genüber jedem als geschützten "[X.]ritten", der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte. Ein Amtsmissbrauch ist dabei stets bei Verwirklichung der [X.] des § 826 BGB zu bejahen ([X.], Urteile vom 22. Mai 1984 -
III ZR 18/83, [X.]Z 91, 243, 252; vom 15. Mai 2003 -
III ZR 42/02, [X.], 1306, 1307 f.; vom 26. Oktober 1989 -
III ZR 147/88, NJW 1990, 836, 838, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 109, 163; vom 12. Juni 1986 -
III ZR 192/85, [X.], 1100, 1102).
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie die Klägerin kann [X.] von vornherein nur unter der Voraussetzung [X.]ritter sein, dass ihr der Amtsträger bei der Erledigung seiner [X.]ienstgeschäfte in einer Weise gegen-übertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem [X.]ienstherrn auf der einen Seite und dem Staatsbürger auf der anderen Seite
charakteristisch ist. [X.]ie Ersatz verlangende Körperschaft muss der [X.] des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen -
widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden -
Interessen der Beteiligten gewissermaßen 12
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als "Gegner" gegenüberstehen (vgl. [X.], Urteile vom 7. November 2013 -
III
ZR 263/12, [X.]Z 198, 374 Rn. 7; vom 13. Oktober 2011 -
III ZR 126/10, [X.]Z
191, 173 Rn. 15; vom 5. Juni 2008 -
III ZR 225/07, [X.]Z 177, 37 Rn. 11; vom 12. [X.]ezember 2002 -
III ZR 201/01, [X.]Z 153, 198, 201 f.; vom 21. Juni 2001 -
III ZR 34/00, [X.]Z 148, 139, 147; vom 12. [X.]ezember 1991 -
III ZR 18/91, [X.]Z 116, 312, 315; vom 16.
Mai 1983 -
III ZR 78/82, [X.]Z 87, 253, 254 f.; vom 31. März 1960 -
III ZR 43/59, [X.]Z 32, 145, 146 f.; vom 22. Okto-ber 2009 -
III ZR 295/08, [X.], 346 Rn. 21).
b) So liegt der Fall hier nicht. [X.]ienstherrin der [X.] zu 1 blieb nach dem Überlassungsvertrag weiter die [X.] [X.]iese stellte die Beklagte zu 1 der [X.] zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem [X.] zur Verfügung, wo-von insbesondere die im Streitfall alleine relevanten, von der [X.] gemäß §
44b Abs. 3 [X.] aF wahrgenommenen Aufgaben der Klägerin als [X.] erfasst waren. [X.]ie Beklagte zu 1 ist daher der Klägerin nicht in einer Weise gegenübergetreten, wie sie für das Verhältnis zwischen einem Amtsträger und dem Staatsbürger charakteristisch ist. Sie hat vielmehr im Ge-genteil
die gesetzlichen Aufgaben der Klägerin ausgeführt, wie es im Regelfall dem Verhältnis zwischen einem Amtsträger und seinem [X.]ienstherrn entspricht. [X.]ementsprechend fehlte es auch an widerstreitenden Interessen der Klägerin und der [X.] der [X.] zu 1. Vielmehr stellte ihre [X.] der Klägerin das
Personal zur Erfüllung von deren Aufga-ben zur Verfügung. Beide verfolgten damit das gemeinsame Ziel, vorhandenes Personal möglichst effektiv einzusetzen, wie sich auch aus der [X.] ergibt.
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2. [X.]ie bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich eines Schadens-ersatzanspruchs aus § 826 BGB aktivlegitimiert.
a)
Nach § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
[X.] ist damit
grundsätzlich
nur der Geschädigte
(vgl. Senatsurteil vom 20.
Februar 1979 -
VI ZR 189/78, [X.], 526, 527; [X.] BGB/[X.], § 826 Rn. 13 [Stand: 01.11.2013]; [X.]/[X.],
BGB,
75. Aufl., § 826 Rn. 12;
Münch-KommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 41).
Für die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin
kommt es damit darauf an, ob ihr durch die -
sittenwidrigen und vorsätzlichen -
Untreuehandlungen der [X.] ein Schaden zugefügt wurde.
Eine in jedem Fall ausreichende unmittelbare Schädigung der Klägerin (zur mittelbaren Schädigung vgl. Senatsurteil vom 20.
Februar 1979 -
VI ZR 189/78, [X.], 526, 527 mwN) wäre dann anzunehmen, wenn die [X.] zu 1 -
teilweise mit Unterstützung der [X.] zu 2 -
Gelder der Kläge-rin veruntreut hätte. [X.]azu ist -
was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat
-
auf
die konkrete Tathandlung, d. h. auf das Bargeld, das die Beklagte zu 1 im Zuge fingierter Zahlungsvorgänge am [X.] zur Auszahlung bereitstellte, bzw. auf das Konto abzustellen, von dem die Beklagte zu 1 unbe-rechtigt Gelder auf das Konto der [X.] zu 2 überwies. [X.]ie [X.] [X.] die Klägerin
jedenfalls
dann unmittelbar geschädigt, wenn dieses Bargeld der Klägerin gehört bzw. es sich bei dem Konto um ein Konto der Klägerin ge-handelt hätte. In dem gegen die Beklagte gerichteten Strafverfahren ist dazu festgestellt worden, die Beträge seien mittels einer aufgeladenen Chipkarte von einem im Gebäude der Arbeitsverwaltung stehenden [X.] abge-hoben worden. Entsprechend hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen. 16
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In diesem Rechtsstreit sind hinreichende Feststellungen jedoch nicht getroffen worden. Bezüglich des Bargelds heißt es im Berufungsurteil lediglich, die [X.] zu 1 habe es "an dem dort befindlichen [X.]"
abholen las-sen; zum Konto, von dem die Beklagte zu 1 unberechtigt überwies und zu dem die Klägerin vorgetragen hat, die Mitarbeiter des [X.] könnten (wegen der hier fraglichen Leistungen) "auf das Konto der Klägerin selbst zugreifen", verhält sich das Berufungsurteil nicht. Schon deshalb kann derzeit nicht von einer Inhaberschaft der Klägerin ausgegangen werden.
b)
[X.]as Berufungsgericht verweist zum Beleg dafür, dass nur die Klägerin Geschädigte sein könne, darauf, dass die [X.] kein Vermögen ("kein Ge-samthandsvermögen") gehabt habe. [X.]as ist bereits deshalb unzutreffend, weil aus einem ggf. fehlenden Schaden der [X.] nicht zwingend auf einen Scha-den der Klägerin geschlossen werden kann. In Betracht kommen könnte näm-lich
-
was das Berufungsgericht bislang nicht in Betracht gezogen hat -
auch, dass der Schaden allein einem [X.]ritten, insbesondere dem
-
von der rechtsfähi-gen Klägerin zu unterscheidenden
-
Bund, entstanden ist.
Im Übrigen trifft
die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] könne kein Vermögen gehabt haben,
nicht zu.
[X.]ie
auf der Grundlage
des § 44b [X.] aF errichtete Arbeitsgemein-schaft war
rechtsfähig ([X.], Urteil vom 22.
Oktober 2009 -
III ZR 295/08, [X.], 346 Rn. 10 mwN). Als rechtsfähige Gesellschaft bzw. Organisation
war
die [X.]
Trägerin von Rechten und Pflichten ([X.], Urteil
vom 22. Okto-ber 2009 -
III ZR 295/08, aaO
mwN). [X.]amit war
sie vermögensfähig. [X.]ass -
wie das Berufungsgericht ausgeführt hat
-
der [X.] ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2009 -
III ZR 295/08, aaO Rn.
12 ff.)
die Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b [X.] aF hinsichtlich eines Amtshaftungsan-19
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spruchs in Frage gestellt hat, ändert hieran nichts. [X.]ort ging es darum, ob die Arbeitsgemeinschaft als Körperschaft i.S.d. Art. 34 Satz 1 [X.] und als Anstel-lungskörperschaft des bei ihr tätigen Personals anzusehen sein könnte.
[X.]er zitierten Rechtsprechung des [X.], wonach die [X.] Trägerin von Rechten und Pflichten -
und damit vermögensfähig
-
war, steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht die Regelung des § 6 [X.] entgegen. Als verwaltungsorganisatorische Norm legt § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] lediglich die Leistungsträgerschaft für Grundsicherungsleistungen fest (Rixen/[X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl., § 6 Rn. 1, 5; jurisPK-[X.]/Stachnow-Meyerhoff,
§ 6 Rn. 7 [Stand: 10.03.2015]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 6 Rn. 4, 6 [Stand: November 2011]; vgl. zur Leistungsträgerschaft auch [X.], 217 Rn. 20).
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III.
[X.]anach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
[X.]
von Pentz
[X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2013 -
5 O 439/12 -

O[X.], Entscheidung vom 28.02.2014
-
7 U 161/13 -

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Meta

VI ZR 158/14

12.04.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. VI ZR 158/14 (REWIS RS 2016, 13230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13230

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VI ZR 158/14

III ZR 126/10

7 U 161/13

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