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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 96/11
vom
24. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, Dr.
Fischer, [X.] und die Richterin Möhring
am
24. Mai
2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juni 2011 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.141,22
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. [X.] ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann inkongruent, wenn sie in der Krise unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde (vgl. [X.], 1
2
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3
-
Urteil vom 15.
Mai 2003 -
IX
ZR 194/02, [X.], 1278, 1279; vom 18.
Dezember 2003 -
IX
ZR 199/02, [X.]Z 157, 242, 248; vom 20. Januar 2011 -
IX
ZR 8/10, [X.], 369 Rn.
7). Der Schuldner leistet nach der Recht-sprechung regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangs-vollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der
Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forde-rung nicht erfülle ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2011, aaO). Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht ([X.], Urteil vom 20.
Januar
2011, aaO Rn.
7). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des [X.], ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgehen können, die Schuldnerin habe
die Beitrags-zahlungen
nicht unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstre-ckung entrichtet.
2. Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Inkongruenz und zu den subjektiven Voraussetzungen der Anfechtungs-gründe erhobene Willkürverstoß liegt ebensowenig vor wie die geltend gemach-te Gehörsverletzung.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2
3
4
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4
-
Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Fischer
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2010 -
303 [X.]/08 -
O[X.], Entscheidung vom 03.06.2011 -
1 [X.] -
Meta
24.05.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZR 96/11 (REWIS RS 2012, 6082)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6082
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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