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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 416/08 vom 12. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe der Vergewaltigung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]
Meta
12.11.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2008, Az. 2 StR 416/08 (REWIS RS 2008, 887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 887
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