Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. III ZR 319/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 41

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[X.] [X.] vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein BGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2 Zur Notwendigkeit der Feststellung und näheren Unterscheidung von Werbe-maßnahmen, wenn der im Gesellschaftsvertrag enthaltene Investitionsplan zum einen Mittelverwendungen für die Eigenkapitalvermittlung und zum anderen Werbung im Rahmen der Konzeption des Fonds vorsieht. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2009 - [X.]/08 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2008 - 21 U 2342/08 - wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 36.148,34 • Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. 1 1. Die Beschwerde rügt allerdings mit Recht, dass die Würdigung der [X.] der Zeugen [X.]und [X.]revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Denn das Berufungsgericht hat sich nicht hinreichend mit den vom Kläger vor-gelegten Unterlagen auseinandergesetzt, nach denen - entgegen den [X.] der vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung gerade keine strikte Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von [X.] - 3 - len, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde. Es hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan und die ergänzenden [X.] zum Inhalt der Leistungsverträge Werbemaßnahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die [X.] als großes Vertriebsunternehmen zur Bewerbung der insgesamt von ihr vertrie-benen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefoch-tenen Urteils - für den Fonds [X.] entschieden hat, kann im Hinblick auf die Rege-lungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" abgerechnet werden, sondern es sind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - [X.] ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 f Rn. 11-14). Für die Budgetposition "Konzep-tions-, Prospekt-, Gründungskosten" beim hier betroffenen Fonds IV, die nur nach längerer Lektüre an anderen Stellen des Prospekts einen Hinweis auf Werbemaßnahmen gibt, gilt nichts anderes. Schließlich rügt die Beschwerde auch mit Recht, dass sich das Berufungsgericht jeglicher Feststellungen dazu enthalten hat, welche Werbemaßnahmen für den hier betroffenen Fonds vorge-nommen worden sind. 2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die Erwägung getra-gen, das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt, dass die genannten Um-stände für die Anlageentscheidung des [X.] bestimmend gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen 3 - 4 - oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - [X.] ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 aaO [X.] Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - [X.] ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage veranlasst haben, im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu befragen. [X.] auch die hier im Mit-telpunkt stehende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Auf-klärung verhalten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im [X.] stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht aus-geschlossen, dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Anhörung gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalitätsvermutung hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt. Ob die tatrichterliche Würdigung in dieser Hinsicht in jeder Beziehung überzeugt - fraglos steht sie mit dem schriftsätzlichen Vortrag des [X.] und seiner Erklärung auf Vorhalt seiner Prozessbevollmächtigten, er hätte sich bei Kenntnis einer Provision von 20 % an die [X.] nicht an dem Fonds betei-ligt, nicht in Einklang -, mag offen bleiben. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, ver- 4 - 5 - stößt nicht gegen das rechtliche Gehör des [X.] und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2008 - 6 O 4415/06 - [X.], Entscheidung vom 22.09.2008 - 21 U 2342/08 -

Meta

III ZR 319/08

17.12.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. III ZR 319/08 (REWIS RS 2009, 41)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 41

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