Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2015, Az. II ZR 391/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13947

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
391/13

vom

17.
März 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 17.
März 2015
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die Richter Prof.
Dr.
Strohn, Dr.
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbe-schluss des Senats vom 8.
Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts wie von den Beklagten begehrt ab-zuändern. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlus-ses des Berufungsgerichts gibt §
63 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 GKG dem [X.] nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestset-zung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt. Der Senat befasst sich mit dem [X.] nur deshalb, weil die Beklagten Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 8.
Juli 2014 eingelegt haben, mit dem nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten die
Wirkungen des §
516 Abs.
3 Satz
1 ZPO ausgesprochen wurden und der Streitwert für das [X.] festgesetzt worden ist.
1
2
-
3
-

Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dem [X.] die Änderungsmöglichkeit bewusst nicht nur während der [X.], sondern auch noch dann eröffnet, wenn und solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den [X.] oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch erstmalig nicht mehr abändern ([X.], Beschluss vom 7.
April 1989
-
V
ZR
34/88, NJW-RR
1989, 1278 mwN). Danach hat der Senat spätestens nach Mitteilung des Beschlusses nach §
516 Abs.
3 Satz
2 ZPO die Befugnis verloren, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erstmalig zu ändern (so auch [X.], Beschluss vom 15.
September 2014 -
10
U
18/14, juris Rn. 4 mwN).
Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung des §
63 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 GKG. Denn im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht selbst seinen Streitwertbeschluss abändern können, weil eine Wertfestsetzung des erkennenden Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt. Der Senat [X.] zwar die Wertfestsetzung der unteren Instanzen ändern können, solange die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG gegeben waren. Er war hierzu jedoch nicht verpflichtet (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2007
-
XII [X.], juris Rn. 6; Beschluss vom 7.
April 1989
-
V ZR 34/88, NJW-RR
1989, 1278; BSG, [X.], 502 Rn. 5). Wenn das Berufungsgericht ei-nem Abänderungsantrag der Beklagten und der von der Festsetzung des [X.] abweichenden Wertfestsetzung des Senats nicht folgt, führt dies nicht zu einem Wiederaufleben der Abänderungsbefugnis des [X.]. Vielmehr muss dies insoweit nach dem Gesetzeswortlaut hingenommen 3
4
-
4
-

werden (vgl.
[X.], Beschluss vom 7. April 1989
-
V
ZR
34/88, NJW-RR
1989, 1278).

Bergmann
Strohn
Drescher

Born
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.08.2012 -
7 O 208/11 -

O[X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
8 [X.] -

Meta

II ZR 391/13

17.03.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2015, Az. II ZR 391/13 (REWIS RS 2015, 13947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13947

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