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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 30. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. April 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Auf den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 [X.] 5 [X.] wird Bezug genommen. [X.] Raum Brause Schaal Dölp
Meta
30.10.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 5 StR 426/08 (REWIS RS 2008, 1131)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1131
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