Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2012, Az. IX ZB 213/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9748

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Beschwerderecht des Schuldners bei Verfahrenseröffnung auf Eigenantrag


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Der Wert des [X.] wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 17. Oktober 2011 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim [X.] zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

2. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

3

Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzverfahren auf seinen Antrag eröffnet wurde ([X.], Beschluss vom 18. Januar 2007 - [X.], [X.], 553 Rn. 6 ff; vom 26. April 2007 - [X.], [X.], 663 Rn. 3). Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 1752 Rn. 4). Der Schuldner kann nicht verlangen, vor der Entscheidung über seinen Eigenantrag über die Erfolgsaussichten eines außerdem gestellten [X.] unterrichtet zu werden. Falls der Schuldner meint, dass ein Insolvenzgrund nicht gegeben ist, darf er - zumal er dann einer Restschuldbefreiung nicht bedarf - einen Eigenantrag nicht stellen. Aus dieser Erwägung ist es dem Schuldner auch verwehrt, seinen Eröffnungsantrag an die Bedingung der Begründetheit des [X.] zu knüpfen ([X.], Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.], 898 Rn. 7 ff). Bei dieser Sachlage ist die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde als aussichtslos zu erachten.

Kayser                                    Gehrlein                                      Vill

                      Fischer                                      Grupp

Meta

IX ZB 213/11

26.01.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Osnabrück, 27. Juni 2011, Az: 7 T 301/11

§ 78b Abs 1 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO, § 34 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2012, Az. IX ZB 213/11 (REWIS RS 2012, 9748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9748

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 213/11

Zitiert

IX ZB 110/09

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