Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2002, Az. VI ZR 65/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1496

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[X.] ZR 65/00vom23. September 2002in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.]:Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der [X.] vom 9. Juli 2002 zu wertende Antrag des Beklagten zu 2vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Beschluß vom 20. November 2001 hat der Senat die Revisionen [X.] zu 1 und 2 und der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats desKammergerichts in [X.] vom 5. November 1999 nicht angenommen und [X.] zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 35 %, dem Beklagten zu 2 darüberhinaus weitere 1 % und der Klägerin 64 % der Gerichtskosten des [X.] auferlegt. Die gleichzeitig erfolgte Festsetzung der Streitwerte fürdas Revisionsverfahren hat der Senat auf die Gegenvorstellungen der Prozeß-bevollmächtigten der Revisionsbeklagten zu 2, 4, 5 und 6 mit Beschluß [X.] Juli 2002 teilweise abgeändert.Der Beklagte zu 2 beantragt nunmehr, diejenigen Kosten nicht zu erhe-ben, die ihm nicht entstanden wären, wenn der nachträglich geänderte [X.] bei der Kostenentscheidung des Senats berücksichtigt worden [X.] 3 -Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den [X.] § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten zu 2 mit [X.] 6. September 2002 nicht abgeholfen.II.Der Antrag des Beklagten zu 2, Kosten für das Revisionsverfahren teil-weise nicht zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerunggegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kosten-gesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.[X.] Erinnerung hat keinen Erfolg. In der ursprünglichen Festsetzung desStreitwertes ohne Berücksichtigung des im [X.] gestellten [X.] liegt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG. [X.] im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, soweit das Gericht [X.] eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und soweit der Verstoß auch- 4 -offen zutage tritt. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein offensichtlicher [X.] gegeben ist (vgl. Hartmann, aaO, Rdn. 8 ff.). Das ist hier nichtder Fall.[X.] [X.] [X.] Pauge [X.]

Meta

VI ZR 65/00

23.09.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2002, Az. VI ZR 65/00 (REWIS RS 2002, 1496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1496

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