Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2018, Az. 2 StR 317/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9815

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Entscheidung über Entbindung von Schöffen vom Revisionsgericht nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25. August 2015 wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben (Beschluss vom 3. Mai 2016 - 2 [X.]). Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das [X.] den Angeklagten (erneut) wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der näheren Erörterung bedarf nur die Rüge des Angeklagten, der von den Verteidigern in der Hauptverhandlung erhobene Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung der [X.] in der Person der Haupt- und [X.] sei zu Unrecht zurückgewiesen worden (§ 338 Nr. 1 Buchst. b) StPO).

3

Der Senat kann dahin stehen lassen, ob die Rüge zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden ist, weil die Revision nicht auch die Anlagen mitteilt, auf die in den [X.] vom 5. und vom 12. September 2016 jeweils Bezug genommen wird. Die Rüge hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

4

Ob ein Schöffe auf seinen Antrag hin von der Dienstleistung aus beruflichen Gründen oder wegen Urlaubs entbunden werden kann, weil die Dienstleistung unzumutbar ist (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.]), hat der zur Entscheidung berufene [X.] unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des [X.], des [X.] und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteile vom 4. Februar 2015 - 2 [X.], [X.]R [X.] § 54 Abs. 1 Verhinderung 1 und vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, [X.], 160, 161 mwN).

5

Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 54 Abs. 1 [X.] erfolgte Entscheidung über die Entbindung von [X.] ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 [X.] als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist ([X.], Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, [X.]R [X.] § 54 Abs. 1 Verhinderung 2; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, [X.], 160, 161 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 8/976, S. 66).

6

Die [X.] genügen mit Blick auf den Inhalt der E-Mails der Schöffinnen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben und damit hier auch dem Dokumentationserfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausreichend Rechnung tragen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, [X.]R [X.] § 54 Abs. 3 Satz 2 Verhinderung 1; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, [X.], 160, 161), den vorgenannten Maßstäben und erweisen sich nicht als willkürlich.

Schäfer     

        

     Appl     

        

Zeng

        

Ri[X.] Dr. Grube befindet
sich im Urlaub und
ist deshalb gehindert
zu unterschreiben.

        

       

        

      

Schäfer

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 317/17

02.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 27. Januar 2017, Az: 111 Ks 8/16

§ 54 Abs 1 S 2 GVG, § 54 Abs 3 S 1 GVG, § 54 Abs 3 S 2 GVG, § 338 Nr 1 Buchst b StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2018, Az. 2 StR 317/17 (REWIS RS 2018, 9815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9815

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 317/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 307/20 (Bundesgerichtshof)

Revisionsrüge der vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts: Berufsbedingte Verhinderung eines Schöffen


2 StR 421/17 (Bundesgerichtshof)

Prinzip des gesetzlichen Richters im Strafverfahren: Feststellung des Verhinderungsfalles bei Erkrankung eines Schöffen und Fortsetzung …


5 StR 108/18 (Bundesgerichtshof)

Besetzungsrüge im Strafverfahren: Entbindung eines Schöffen wegen Urlaubs


2 StR 342/15 (Bundesgerichtshof)

Besetzungsrüge im Strafverfahren: Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei Entbindung eines Schöffen; revisionsgerichtliche Überprüfung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.