Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 5 StR 294/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5871

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Gegenstand

Besitz kinderpornographischer Schriften: Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs bei bereits abgeurteilten Taten zum Erwerb und des Verbreitens solcher Schriften


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Verbreitens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in Tatmehrheit mit Erwerb kinderpornographischer Schriften in 28 Fällen schuldig ist und die für Fall A.1 der Urteilsgründe verhängte [X.] entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Verbreitens [X.] Schriften, Besitzes [X.] Schriften und wegen Erwerbs [X.] Schriften in 28 Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung von Strafen aus einem weiteren Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gegen ihn verhängt sowie [X.] ausgesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des [X.]). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

2

1. Der in der Hauptverhandlung vom Angeklagten vorgebrachte Einwand, der Besitz zahlreicher [X.] Bild- und Videodateien (Fall [X.] der Urteilsgründe) sei bereits durch das einbezogene Urteil vom 7. November 2019 „abgedeckt“, geht fehl. Das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) besteht nicht. Es liegt keine prozessuale Tatidentität zu den durch Urteil vom 7. November 2019 abgeurteilten Taten vor. Gegen das Vorliegen einer einheitlichen prozessualen Tat spricht bereits, dass insoweit materiell-rechtlich Tatmehrheit gegeben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 [X.], NStZ-RR 2020, 172 mwN).

3

Denn in dem Urteil vom 7. November 2019 wurde der Angeklagte nicht wegen Besitzes [X.] Schriften, sondern wegen 24 Fällen des Erwerbs solcher Schriften und zwei weiteren Fällen des Verbreitens [X.] Schriften verurteilt. Zwar stellt der gleichzeitige Besitz mehrerer [X.] Schriften grundsätzlich nur eine Tat dar, selbst wenn diese sich auf verschiedenen Datenträgern befinden. Der gleichzeitige Besitz bewirkt als Auffangtatbestand aber nur dann eine Verknüpfung zu einer Tat, wenn – anders als im Urteil vom 7. November 2019 – nicht selbständige Erwerbs- bzw. Verschaffenstaten festgestellt sind (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 [X.], NStZ-RR 2020, 172 mwN). Dass der Angeklagte im Zeitpunkt der bereits abgeurteilten zwei Fälle des Verbreitens [X.] Schriften (11. Juni 2015) nunmehr verfahrensgegenständliche weitere kinderpornographische Schriften besessen hätte, denen keine konkrete Erwerbshandlung zugeordnet werden konnte, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich; auch der Angeklagte hat dies nicht behauptet. Eine Verknüpfung der verfahrensgegenständlichen Tat [X.] zu einer materiell-rechtlichen oder gar prozessualen Tat mit den am 7. November 2019 zutreffend tatmehrheitlich abgeurteilten Taten ergibt sich damit nicht. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die [X.] bei den verfahrensgegenständlichen Dateien keine einzelnen [X.], sondern lediglich die Speicherung der Dateien auf externen Festplatten zwischen dem 19. April 2017 und dem 8. Juli 2019 feststellen konnte (die Durchsuchung und Sicherstellung von Festplatten für das am 7. November 2019 abgeschlossene Verfahren fand im Februar 2017 statt, die Durchsuchung, bei der die verfahrensgegenständlichen Dateien auf anderen Festplatten sichergestellt wurden, am 11. Juli 2019), nicht aber, ob der Angeklagte – wie er behauptet – diese Dateien schon zuvor in Besitz hatte.

4

2. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, stehen die Fälle des Verbreitens (A.1) und des Besitzes ([X.]) [X.] Schriften nach der Rechtsprechung des [X.] im Verhältnis der Tateinheit, wenn – wie hier – der Besitz in zeitlicher und quantitativer Hinsicht über das Verbreiten hinausgeht, also eine von vielen über einen längeren Zeitraum gleichzeitig besessenen kinderpornographischen Schriften zudem verbreitet wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 2022 – 1 [X.], [X.], 407; vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dies führt zum Wegfall der für [X.] verhängten Einzelstrafe. Die Gesamtstrafe kann angesichts der Vielzahl der rechtsfehlerfrei bemessenen übrigen [X.] und der einbezogenen Strafen bestehen bleiben, zumal da der Unrechts- und Schuldgehalt von einer Änderung der [X.] regelmäßig nicht berührt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2022 – 4 StR 226/21 mwN).

5

3. Der lediglich geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener     

  

Gericke     

  

     [X.]

 

 

 

 

 

  

Resch     

  

Ri[X.] Dr. Werner
ist im Urlaub und kann
nicht unterschreiben.

  

 

 

 

Cirener

 

Meta

5 StR 294/22

27.09.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 20. April 2022, Az: 6 KLs 430 Js 7586/19

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 184b Abs 1 StGB, § 184b Abs 3 StGB, Art 103 Abs 3 GG, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 5 StR 294/22 (REWIS RS 2022, 5871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5871

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