Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2007, Az. II ZR 84/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5417

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Februar 2007 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 4; BGB § 179 a) Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschrie-benen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die [X.] (Bestätigung des [X.].Urt. v. 8. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 2645). b) Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer nie-derländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden Vertreter verursachte Rechtsschein in [X.] entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat. [X.], Urteil vom 5. Februar 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Februar 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] erkannt: [X.] Auf die Revision des [X.] zu 1 wird das Grund- und Teil-urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entschei-dung über die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2 - und insoweit, als in der Hauptsache zum Nachteil des [X.] zu 1 entschieden worden ist, aufgehoben. I[X.] Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 6. Mai 2004 wird auch hinsichtlich der klageabweisenden Entscheidung gegenüber dem [X.] zu 1 zurückgewiesen. II[X.] Die Kläger tragen - über die ihnen bereits auferlegten außerge-richtlichen Kosten des [X.] zu 2 hinaus - auch die in [X.] entstandenen Gerichtskosten und au-ßergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Die Kläger schlossen am 17. November 2000 einen Generalunterneh-mervertrag über die Herstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf ihrem in [X.]

gelegenen Grundstück. Auf Seiten der Auftragnehmerin unterzeichnete die für sie bei Vertragsschluss in Vollmacht auftretende [X.]die Vertragsurkunde mit dem Zusatz "i. A.". Die Auftragnehmerin war im Rubrum des Vertrages wie folgt bezeichnet: "[X.]Zweigniederlassung [X.] [X.]. Ar. & S. J. [X.] , [X.]. weg 1 Tel.: 0. ". Die [X.] L.

[X.] ist eine im Handelsregister der Handelskam-mer Süd-L. ([X.]) eingetragene [X.] mit beschränkter Haftung [X.] Rechts, die eine seit dem 14. Dezember 1998 im Handelsregister des Amtsgerichts Be. ([X.].: 3 ) unter der Firma "[X.]

[X.] Zweigniederlassung [X.]" eingetragene Zweigniederlassung mit Sitz in [X.]

unterhält; Geschäftsführer der Gesell-schaft ist [X.]. Ar. J.

(Beklagter zu 1), dessen [X.] S. J. (frü-herer Beklagter zu 2) ist Prokurist. Nach der Abnahme des errichteten Einfami-lienhauses unter "[X.]" und erfolglosem [X.] führten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren durch, in dem der Sachverständige die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten auf ca. 70.000,00 • bezifferte. 2 Mit der Klage machen die Kläger, die bislang den in der Schlussrech-nung ausgewiesenen Restvergütungsanspruch in Höhe von 93.674,40 • einbe-halten haben, Minderungs- und Kostenvorschussansprüche in Höhe von [X.] - 4 - samt 84.262,80 • gegen die [X.] als Gesamtschuldner geltend, weil nach ihrer Ansicht diese - mangels eines Hinweises auf eine beschränkt haftende [X.] - selbst Vertragspartei geworden sind. Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag sei nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts mit der O.

L.

[X.] [X.] gekommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger, soweit sie gegen den [X.] zu 2 gerichtet war, zurückgewiesen. Demgegenüber hat es der Klage gegen den [X.] zu 1 dem Grunde nach stattgegeben und die Sache insoweit zur Durchführung des Höheverfahrens an das [X.] zu-rückverwiesen. Mit der - vom erkennenden [X.]at zugelassenen - Revision ver-folgt der Beklagte zu 1 sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] zu 1 ist begründet und führt in diesem [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur (vollständigen) [X.] des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 5 Der Bauvertrag vom 17. November 2000 sei zwar nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts zwischen den Klägern und der O.

L.

[X.] zustande gekommen. Jedoch habe neben der [X.] auch der Beklagte zu 1 als deren Geschäftsführer aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung - die auch auf Vertreter von [X.]en ausländischen Rechts mit beschränkter Haftung anwendbar sei - wegen Weglassens des ana-log § 4 GmbHG (früher: § 4 Abs. 2 a.F. GmbHG) vorgeschriebenen [X.] - 5 - satzes "[X.]" im Zusammenhang mit dem schriftlichen Vertragsabschluss durch die [X.]für die Erfüllung der von den Klägern erhobenen [X.] einzustehen. Der Beklagte habe zwar nicht selbst unmittelbar beim Abschluss des [X.] mit den Klägern mitgewirkt; jedoch hafte er nach der insoweit einschlägigen älteren [X.]atsrechtsprechung ([X.] 71, 354, 358) auch dafür, dass er - unter Verletzung der ihm als Ge-schäftsführer obliegenden Instruktions- und Überwachungspflichten - nicht durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt habe, dass die bevollmächtigte [X.]bei Abschluss des schriftlichen Vertrages für die vorgeschriebene Firmierung der [X.]

mit dem haftungsbeschränkenden [X.]-Zusatz gesorgt und dadurch bei den Klägern das Vertrauen in eine unbeschränkte Haftung ih-res Vertragspartners erweckt habe. Die abweichende neuere [X.]atsentschei-dung vom 8. Juli 1996 ([X.], NJW 1996, 2645), nach der die Rechts-scheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes ausschließlich den für die [X.] treffe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur die Bevollmächti-gung eines Angestellten durch den Prokuristen, nicht jedoch - wie hier - durch den Geschäftsführer einer GmbH betreffe. I[X.] Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass für die Frage der von ihm angenommenen Rechtsscheinhaftung des [X.] zu 1 als Geschäftsführer der O.

[X.], einer [X.] mit beschränkter Haftung [X.] Rechts, das [X.] materielle Recht anwendbar ist. 8 - 6 - Bei der Haftung wegen fehlenden [X.] handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB ([X.].Urt. v. 8. Juli 1996 - [X.], [X.], 1511 f.; [X.].Urt. v. 24. Juni 1991 - [X.], [X.], 1004 f. - jeweils m.w.Nachw.). Maßgeblich für die internationalprivatrechtliche Anknüpfung ist bei der Rechtsscheinhaftung der Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat ([X.] 43, 21, 27 - Anscheinsvollmacht; h.M.: vgl. nur [X.] in [X.]. [X.] Rdn. 630; [X.] in [X.], Ausländische Kapitalgesellschaften im [X.]n Recht § 5 Rdn. 102 ff.; [X.] in [X.] aaO § 4 Rdn. 29 ff.; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 164 Rdn. 3 - jeweils m.w.Nachw.). 9 Die durch Verletzung der Pflicht zur Führung des [X.] be-gründete Rechtsscheinhaftung knüpft nicht an die Verletzung spezifischer Or-ganpflichten an und untersteht schon aus diesem Grund nicht dem [X.]; daher ist auch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EGV insoweit nicht berührt (zutr. [X.] aaO Rdn. 630, 413 ff.). 10 Die Niederlassungsfreiheit wird aber auch nicht etwa dadurch unzulässig tangiert, dass eine bei Weglassung des [X.] drohende Rechts-scheinhaftung die [X.] L. [X.] indirekt zur Beachtung [X.]n Fir-menrechts zwingen könnte; denn ein dem [X.]n Recht entsprechender, auf die Haftungsbeschränkung hinweisender Firmenzusatz ("GmbH") ist - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 4 der Publizitätsrichtlinie (Erste Richtlinie des [X.]. [X.]/8 -, zuletzt geändert durch [X.] v. 16. April 2003 - [X.]. Nr. L 236/33) - auch nach [X.] Recht gemäß Art. 177 Buergerlijk [X.] ([X.]) für das Handeln der Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Besloten Vennootschap) im 11 - 7 - Rechtsverkehr in vergleichbarer Form ("[X.]") zwingend vorgeschrieben (vgl. auch Art. 186 [X.]). 12 2. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ebenfalls noch zutref-fend eine vertragliche Gewährleistungshaftung des [X.] zu 1 gegenüber den Klägern verneint, weil deren Vertragspartner aufgrund des von der [X.] als Vertreterin der "[X.] L. Niederlassung [X.]" ohne den entsprechend § 4 GmbHG erforderlichen [X.]-Zusatz unterzeichneten [X.] nicht der Beklagte zu 1, sondern - nach den Grundsätzen des unterneh-mensbezogenen [X.] (st.Rspr.: vgl. [X.].Urt. v. 8. Juli 1996 - [X.] aaO S. 1512; [X.].Urt. v. 24. Juni 1991 - [X.] aaO S. 1005; [X.].Urt. v. 15. Januar 1990 - [X.], NJW 1990, 2678) - die [X.] L. [X.] geworden ist. 3. [X.] ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 hafte den Klägern - obwohl persönlich diesen gegenüber beim Vertragsschluss nicht aufgetreten - aus dem Gesichtspunkt der Rechts-scheinhaftung, weil er wegen Verletzung ihm obliegender Instruktions- und Überwachungspflichten für die Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschrie-benen Formzusatzes "[X.]" durch die [X.]und den dadurch erzeug-ten Anschein einer persönlichen Haftung des "Inhabers" des Unternehmens mitverantwortlich sei. 13 Nach gefestigter [X.]atsrechtsprechung haftet der für eine [X.] mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen [X.] gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzu-satz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung [X.] - 8 - tens einer natürlichen Person hervorgerufen hat ([X.].Urt. v. 8. Juli 1996 - [X.] aaO S. 1512; [X.].Urt. v. 24. Juni 1991 - [X.] aaO S. 1005 - jeweils m.w.Nachw.). Diese Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft - wie der [X.]at in dem Urteil vom 8. Juli 1996 (aaO) (nochmals) ausdrücklich und, anders als das [X.] meint, allgemeingültig klargestellt hat - "ausschließlich" den für die [X.] selbst. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im vorliegen-den Fall - wie die Revision zutreffend geltend macht - nicht der Beklagte zu 1, sondern allein die von diesem wirksam bevollmächtigte Zeugin B. , die den schriftlichen Generalunternehmervertrag mit den Klägern namens der "[X.] L. " abgeschlossen und dabei durch Weglassung des [X.]-Zusatzes den Anschein erweckt hat, deren Inhaber (wer immer dies sei) hafte den Klägern unbeschränkt. 15 Die Beschränkung der Rechtsscheinhaftung auf den "zeichnenden" [X.] gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unabhängig von der Person des Handelnden und seiner rechtlichen Qualifikation und unabhängig auch von der Person des etwaigen Vollmachtgebers ([X.].Urt. v. 24. Juni 1991 - [X.] aaO S. 1005). Eine (Mit-)Haftung des nicht unmittelbar handeln-den, gleichsam im Hintergrund bleibenden [X.]sorgans wegen einer bloßen Mitverursachung des von dem unmittelbar Handelnden gesetzten Rechtsscheins durch Verletzung sonstiger Handlungs-, Überwachungs- oder Instruktionspflichten kommt nicht in Betracht. 16 Wie der [X.]at mehrfach betont hat, beruht die Haftung des ("[X.]") Vertreters auf einer entsprechenden Heranziehung des Rechtsgedankens des § 179 BGB ([X.].Urt. v. 24. Juni 1991 - [X.] aaO S. 2628; so schon 17 - 9 - [X.].Urt. v. 1. Juni 1981 - [X.], [X.] 1981, 983, 984). § 179 BGB begründet insoweit keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung, sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den [X.] geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbe-schränkt mit ihrem Privatvermögen; dieses spezielle Vertrauen kann der [X.] Vertragspartner gegenüber einem im Hintergrund bleibenden "Dritten" (Vollmachtgeber) nicht beanspruchen, so dass die Haftung wegen des [X.] [X.] auf den im konkreten Fall für die [X.] zu beschränken ist, der die falsche Erklärung abgegeben hat. Das vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen An-sicht herangezogene [X.]atsurteil vom 8. Mai 1978 ([X.], [X.] 71, 354, 358) betraf den Sonderfall der Umwandlung einer [X.] in eine GmbH & Co. KG, in dem das Unternehmen von den beiden [X.]ern - nunmehr als Kommanditisten und Geschäftsführern der Komplementär-GmbH - unter der bisherigen Firma weitergeführt wurde und in dem der [X.] liegende Auftrag die maschinenschriftliche Unterschrift beider Gesellschaf-ter, verbunden mit dem handschriftlichen Namenszug nur des einen [X.], trug. Soweit der [X.]at in jenem Urteil auch den "nichthandelnden" [X.] im Hinblick auf die Unterlassung der Anmeldung der Eintra-gung des neuen Rechtsformzusatzes zum Handelsregister und die gemeinsa-me Weiterführung des Unternehmens unter der irreführenden alten Firma der früheren [X.] unterworfen hat, weil er "deshalb den Abschluss von Verträgen unter dieser Firma mit zu verantworten" habe, handelt es sich um eine - nicht verallgemeinerungsfähige - Einzelfallentscheidung; sie trug den Besonderheiten der konkreten Situation Rechnung, dass beide [X.] ständig bei Vertragsabschlüssen durch die [X.] - 10 - nengeschriebenen Unterschriften den Eindruck einer persönlichen Haftung als [X.]er einer OHG erweckten, während die handschriftliche Beifügung des [X.] nur eines von ihnen mehr oder minder zufällig war und [X.] bei der Erzeugung des konkreten Rechtsscheins für den irregeführten [X.] nicht im Vordergrund stand. Wollte man der Entscheidung gleichwohl eine weitergehende Bedeutung beimessen, so wäre sie - zumal sie in der weiteren [X.]atsrechtsprechung insoweit nicht bestätigt worden ist - durch das [X.]atsurteil vom 8. Juli 1996 ([X.] aaO S. 1512) als überholt [X.]. Soweit im Schrifttum abweichend von der [X.]atsrechtsprechung die Meinung vertreten wird, eine Rechtsscheinhaftung sei auch auf den im [X.] bleibenden mittelbaren Veranlasser wegen Verletzung sonstiger Verhal-tenspflichten zu erstrecken oder gar ausschließlich auf diesen zu beschränken (vgl. nur [X.] in [X.][X.], GmbHG 5. Aufl. § 35 Rdn. 30), vermag der [X.]at dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen; ob etwa in einem extremen Ausnahmefall - z.B. bei planmäßigem Vorschieben eines indolosen Bevollmächtigten durch einen Geschäftsführer zur Vermeidung einer Eigenhaf-tung - in Anwendung des insoweit allein in Betracht kommenden Deliktsrechts im Ergebnis etwas anderes gelten könnte, ist hier nicht zu entscheiden, da er-sichtlich ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt. 19 II[X.] Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil im Hinblick auf die Verurteilung des [X.] zu 1 der Aufhebung (§ 562 ZPO). Da weitere rechtlich erhebliche tatrichterliche Feststellungen nicht in [X.] kommen und damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der 20 - 11 - [X.]at in der Sache selbst durch Wiederherstellung des die Klage auch in [X.] auf den [X.] zu 1 abweisenden landgerichtlichen Urteils zu entschei-den (§ 563 Abs. 3 ZPO). Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen: LG [X.]nn, Entscheidung vom 06.05.2004 - 7 O 574/03 - [X.], Entscheidung vom 04.02.2005 - 20 U 78/04 -

Meta

II ZR 84/05

05.02.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2007, Az. II ZR 84/05 (REWIS RS 2007, 5417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5417

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