Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. 4 StR 453/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 128

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 453/11

vom
21. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. Dezember
2011
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Dezember 2010 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. [X.] richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen beging der Angeklagte durch die Schaffung, Ausgestaltung
und Aufrechterhaltung
eines auf die betrügerische Schädigung von Anlegern abzielenden Vertriebssystems mit gutgläubigen Vermittlern in zwei Fällen eine Vielzahl von tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten, wobei die einzelnen als Anleger geworbenen
Kunden Geldbeträge von unter 1
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3
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r-halb des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB hat das [X.] straf-schärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB auch das Regelbeispiel des §
263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB verwirklicht habe, weil durch die Gesamtschäden in beiden Fällen jeweils ein Vermögensverlust gro-ßen Ausmaßes entstanden sei. Hierbei hat die Wirtschaftsstrafkammer überse-hen, dass sich das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht auf den erlangten Vorteil des [X.], sondern allein auf die [X.] beim Opfer bezieht. Das Ausmaß der [X.] ist
daher auch bei [X.], die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt
deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. März
2011 -
1 StR 529/10, [X.], 401, 402; vom 18. Oktober 2011 -
4 [X.] Rn. 3). Die nach den Feststellungen bei den einzelnen Anlegern eingetretenen Schäden reichen für die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes nicht aus.
Auch die Voraussetzungen des [X.] nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hier nicht vor, da sich die Vorstellung des [X.] auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss ([X.],
Beschluss vom 15. März
2011 -
1 StR 529/10, aaO; [X.] in [X.] § 263 Rn. 779).
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme
des [X.] des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB bei der [X.] der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entschei-dung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen können be-3
4
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4
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stehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.
[X.] Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer

Bender

Meta

4 StR 453/11

21.12.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. 4 StR 453/11 (REWIS RS 2011, 128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 128

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 529/10

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