Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 233/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3319

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 233/01
vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 2. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. Juli 2001 wird nicht ange-nommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-nem Wert von 332.364,26 • (650.048,00 DM).

Gründe:

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Zweifel an einem Schaden der Gemeinschuldnerin; denn eventuelle Ansprüche des Mandanten gegen Dritte lassen den Schaden nicht entfallen (vgl. [X.], Urt. v. 26. Juni 1997 - [X.] ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948 m.w.N.). Die [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 233/01

02.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 233/01 (REWIS RS 2005, 3319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3319

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