Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 233/01
vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 2. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. Juli 2001 wird nicht ange-nommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-nem Wert von 332.364,26 • (650.048,00 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Zweifel an einem Schaden der Gemeinschuldnerin; denn eventuelle Ansprüche des Mandanten gegen Dritte lassen den Schaden nicht entfallen (vgl. [X.], Urt. v. 26. Juni 1997 - [X.] ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948 m.w.N.). Die [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
02.06.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 233/01 (REWIS RS 2005, 3319)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3319
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.