Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.07.2021, Az. 1 C 15/21, 1 C 15/21 (1 C 14/19)

1. Senat | REWIS RS 2021, 4294

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Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2016 und das Urteil des [X.] vom 5. April 2018 sind, soweit sie das mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 7. Januar 2015 ergangene Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffen, wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, soweit über diese nicht bereits rechtskräftig erkannt ist.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 i.V.m. § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie das mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 7. Januar 2015 ergangene Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffen, wirkungslos.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, so auch hier, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 [X.] 9.16 - NVwZ 2017, 1207 Rn. 7). Danach hat hier der Beklagte die das Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffenden Verfahrenskosten zu tragen, da er den Kläger durch die im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 3. Juni 2021 - [X.]-546/19 - verfügte Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots klaglos gestellt hat.

3

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

1 C 15/21, 1 C 15/21 (1 C 14/19)

07.07.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 5. April 2018, Az: 7 A 11529/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.07.2021, Az. 1 C 15/21, 1 C 15/21 (1 C 14/19) (REWIS RS 2021, 4294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4294


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 C 21/18

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 21/18, 09.05.2019.


Az. 1 C 14/19

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 14/19, 06.05.2020.

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 14/19, 09.05.2019.


Az. 7 A 11529/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 7 A 11529/17, 05.04.2018.


Az. 1 C 15/21, 1 C 15/21 (1 C 14/19)

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 15/21, 1 C 15/21 (1 C 14/19), 07.07.2021.


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