Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. XII ZB 176/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5973

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[X.][X.] vom 23. Januar 2008 in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 5 Abs. 1 bis 3 a) Der Aufenthalt eines mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie ist grund-sätzlich nicht als Aufenthalt in einem "Heim" anzusehen, der es rechtfertigt, der Betreuervergütung nur den in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehenen [X.] Arbeitsaufwand zugrunde zu legen. b) Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie von einem Heimträger organisiert wird, der diesen Aufenthalt ständig kontrol-liert und begleitet und eine umfassende, von der aktuellen Situation des Be-troffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat. Daran fehlt es, wenn die Familienpflege von einer nur auf ambulante Betreuung ausgerichteten Orga-nisation begleitet wird. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2008 - [X.] 176/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2008 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener [X.] an das [X.] zurückgegeben. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1 ist Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2 ([X.]) und in dieser Eigenschaft (Vereins-) Betreuerin der mittellosen Betreuten. Im Streit steht die Vergütung nach § 7 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ([X.]). 1 Die Betreute ist psychisch krank und lebt in der Pflegefamilie H. in G. Die Unterbringung bei der [X.] erfolgt aufgrund eines [X.] der Betreuten, vertreten durch ihre Betreuerin, der Pflegefamilie H. und dem "W.

e.V. - Ambulante psychiatrische Dienste". Dieser Verein hat nach dem von ihm zur Verfügung gestellten Vertragsformular die - mit einer [X.] zu vergütende - Aufgabe, als "Träger des Betreuten Woh-nens" (oder "Familienpflegeträger") die Pflegefamilie und die Betreute "in [X.] und ‚bedarfsgerecht' – zu besuchen", beide bei der "[X.]" zu unterstützen und ihnen "auch bei der [X.] - 3 - dination und Durchführung der verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten behilf-lich" zu sein. Er kann das Pflegefamilienverhältnis "jederzeit nach [X.] Ermessen – beenden und für eine anderweitige Unterbringung – [der Betreuten] sorgenfi. 3 In der Pflegefamilie steht der Betreuten [X.] zur Verfügung; Kü-chenzeile und [X.] kann sie zusammen mit den ein bis zwei anderen Pfleglin-gen der Familie nutzen. Ihre Verpflegung übernimmt die Betreute teilweise - je nach ihrer Befindlichkeit und der aktuellen Qualität ihrer Beziehung zur [X.] - selbst. Das Putzen ihres Zimmers wird ausschließlich von der [X.] selbst wahrgenommen, ebenso die Einnahme ihrer Medikamente. Eine wei-tere Einbeziehung in die Pflegefamilie wünscht die Betreute nicht; für ihre Ta-gesstruktur ist sie selbst verantwortlich. Das Vormundschaftsgericht hat den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 2 für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf der Grundlage eines pauschalierten Arbeitsaufwandes von zwei Stunden im Monat berechnet und mit (12 x 2 Stunden x 44,00 • =) 1.056 • festgesetzt. Es hat die Auffassung ver-treten, der Aufenthalt der Betreuten in der Pflegefamilie entspreche der [X.]. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das [X.] für den genannten [X.]raum mit (12 x 3 1/2 Stunden x 44,00 • =) 1.848 • festgesetzt, weil die Pflegefamilie, in welcher die Betreute untergebracht sei, nicht die Kriterien des Begriffs "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.] erfülle. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. 4 Das [X.] möchte der weiteren Beschwerde nicht entspre-chen. Es ist der Auffassung, dass eine Familienpflege die Kriterien für den [X.] in einem "Heim" generell nicht erfüllt. Der einem Betreuer oder [X.] - 4 - ungsverein pauschal zu vergütende Arbeitsaufwand könne deshalb nicht (ge-mäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.]) mit nur zwei Stunden bemessen werden, wenn der mittellose Betreute in einer Pflegefamilie lebe und die Betreuung be-reits länger als zwölf Monate bestehe; vielmehr sei in solchem Fall der (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.]) für die Betreuung [X.] ab einem [X.] geltende [X.]aufwand von 3 1/2 Stunden zugrunde zu legen. Dies gelte unabhängig von den Gegebenheiten in der einzelnen Pflegefamilie. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Pflegefamilie einen oder zwei Pfleglinge auf-genommen habe, ob die Betreuten Einfluss auf die Aufnahme eines anderen Betreuten hätten, ob sie über eine eigene Kochgelegenheit verfügten oder die Mahlzeiten mit der Familie einnähmen, ob sie [X.] und ihre Wäsche sel-ber reinigten oder insoweit die Hilfe der Familie in Anspruch nähmen und ob sie in deren Haushalt überwiegend integriert seien oder ihren Tagesablauf selbst gestalteten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Pflege in einer Familie schon vom Grundsatz her nicht der Pflege in einem Heim gleichstehe. Ein Heim werde professionell geführt und verfüge über geschultes Personal, so dass die Pflege im Heim ausreichend gesichert sei und schon in dieser Einrichtung selbst einer an sich genügenden Überwachung unterliege. Das [X.] sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung [X.] durch einen Beschuss des [X.]s Oldenburg ([X.], 1710) gehindert. In dieser Entscheidung hat das [X.] die Pflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie als Aufenthalt in einem Heim angesehen und für dessen Betreuung nur den verminderten pauschalen [X.] (gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]) in Ansatz gebracht. Es hat [X.] darauf abgestellt, dass die Pflegefamilie im zu entscheidenden Fall eine um-fassende, auch Veränderungen des Gesundheitszustandes oder des [X.] einbeziehende Versorgungsgarantie übernommen habe, das für die Pfle-ge vereinbarte Entgelt weit über den Mietzins für das dem Betreuten von der 6 - 5 - Familie zur Verfügung gestellte Zimmer hinausgehe, der Betreute über keine eigene Kochgelegenheit verfüge und in den Haushalt der Pflegefamilie integriert sei. Der Qualifizierung als "Heim" stehe nicht entgegen, dass in der [X.] nur zwei Betreute lebten. Maßgebend für den [X.] sei allein die Absicht der Pflegefamilie, einen Wechsel der zu betreuenden Personen jeder-zeit zuzulassen. Diese Voraussetzung sei im zu entscheidenden Fall erfüllt, da bei der Aufnahme eines Betreuten in die Pflegefamilie zwar geprüft werde, ob sich dieser in die Pflegefamilie integrieren lasse, die Aufnahme aber nicht an bestimmte Bedingungen, insbesondere nicht an eine besondere persönliche Verbundenheit der Pflegefamilie zum Betreuten geknüpft sei; auch die schon in der Pflegefamilie lebenden Betreuten hätten nicht die Möglichkeit selbst zu bestimmen, wer künftig mit ihnen zusammenwohne.
I[X.] Die Vorlage ist unzulässig. 7 1. Eine Sache aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom [X.] - unter Begründung seiner Rechtsauffassung - gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] vorzulegen, wenn das Gericht von der auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlan-desgerichts abweichen will. Der [X.] hat zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die [X.] Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung des von dem [X.] vorgelegten Falles tatsächlich erheblich ist. Dies zu überprü-fen muss das vorlegende [X.] dem [X.] auf der 8 - 6 - Grundlage des im Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles ermöglichen. Aus dem Vorlagebeschluss muss sich deshalb durch im Einzelnen begründete [X.] ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht bei dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallentscheidung führen würde. Dementsprechend ist eine Vorlage nur dann zulässig, wenn das [X.] darlegt, dass es ohne Abweichung nicht dieselbe Entschei-dung treffen könnte (Senatsbeschluss [X.] 166, 141, 144 = [X.], 615 m.w.[X.]). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig. 9 Nach der Auffassung des vorlegenden [X.]s kann die Pflege eines mittellosen Betreuten in einer Familie grundsätzlich nicht als [X.] in einem "Heim" mit der Folge qualifiziert werden, dass für die Vergü-tung des Betreuers oder [X.] nur der in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehene niedrigere Stundenansatz zugrunde gelegt werden kann. Eine Pflegeeinrichtung ist nach dem Verständnis des vorlegenden Oberlandesge-richts - wie dargelegt - nur dann als "Heim" im Sinne dieser Vorschrift zu [X.], wenn sie professionell geführt werde und über geschultes Personal ver-füge, so dass die Pflege in dieser Einrichtung einer genügenden Überwachung unterliege. Bei diesem Verständnis lebt die Betreute in dem dem Vorlagebe-schluss zugrunde liegenden Fall nicht in einem "Heim", so dass für die Vergü-tung - wie vom [X.] angeordnet - der in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorge-sehene höhere Arbeitsaufwand der [X.] in Ansatz zu bringen und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 unbegründet wäre. 10 Folgt man der vom [X.] Oldenburg vertretenen Rechtsauf-fassung, kann zwar im Einzelfall auch das Wohnen des Betreuten in einer [X.] - 7 - gefamilie als Aufenthalt in einem "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.] mit der Folge anzusehen sein, dass für die Betreuervergütung nur die in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehene niedrigere Stundenzahl in Ansatz zu bringen ist. Für eine Qualifikation als "Heim" entscheidend sollen aber die Gegebenheiten in der konkreten Pflegefamilie sein. Dabei komme es insbesondere auf die [X.] der Eingliederung in den Organismus der Pflegeinrichtung an, wie sie bei Einrichtungen des betreuten [X.] regelmäßig nicht gegeben sei. Hinsicht-lich der Familienpflege stellt das [X.] Oldenburg nicht auf die Zahl der in der Familie Betreuten ab, sondern auf Kriterien der Einbindung des einzelnen Betreuten in die Pflegefamilie, insbesondere auch darauf, ob die Fa-milie für den Betreuten eine auch Veränderungen in seinem Gesundheitszu-stand und Hilfebedarf umfassende Versorgungsgarantie übernommen habe. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung des [X.]s Oldenburg käme das vorlegende [X.] nur dann zu einer von der beabsichtigten Entscheidung abweichenden Beurteilung, wenn die vom [X.] für den Aufenthalt in einem "Heim" genannten Krite-rien in dem dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Fall erfüllt wären, wenn also die Pflegefamilie eine umfassende Versorgungsgarantie übernommen und die organisatorische Integration der Betreuten in diese Familie eine Intensität erreicht hätte, wie sie für die Eingliederung von Betreuten in herkömmlich als "Heim" zu qualifizierenden Pflegeeinrichtungen kennzeichnend ist. Das ist indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der vom [X.] ermittelte [X.] spricht im Gegenteil eher für ein nur lockeres, im Wesentlichen auf die Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum und auf eine Kontrolle beschränktes Miteinander in der konkreten Pflegefamilie. Fehlt es aber im vorliegenden Fall an der heimtypischen Intensität der Betreuung in der Pflegefamilie, so müsste das vorlegende [X.] auch dann, wenn es der Rechtsaufassung des [X.]s Oldenburg folgte, zu der Entscheidung gelangen, dass 12 - 8 - für die Vergütung des [X.] der in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorge-sehene - für die Betreuung von nicht in einem Heim lebende Betreuten gelten-de - höhere Stundenansatz maßgebend und die weitere Beschwerde des [X.] zu 3 deshalb unbegründet ist. Damit fehlt es an der [X.] mit der Folge, dass die Vorlage unzulässig ist.
II[X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 13 Die einem Betreuungsverein für die Betreuungsleistung eines Vereinsbe-treuers zu zahlende Vergütung bestimmt sich nach § 7 Abs. 1, § 5 [X.]. Der zu vergütende [X.]aufwand des Betreuers wird in § 5 [X.] pauschaliert. Die Pauschale, die nicht nach [X.] des Betreuers, sondern nach der Bemitteltheit oder Mittellosigkeit des Betreuten differenziert, stellt innerhalb die-ser Differenzierung darauf ab, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. Im ersten Fall wird für die Vergütung, wenn der Betreute mittellos ist und die Betreuung seit mehr als einem Jahr besteht, ein Arbeitsaufwand des Betreuers von zwei Stunden im Monat, im zweiten Fall von 3 1/2 Stunden im Monat zugrunde gelegt. Der danach maßgebende Begriff "Heim" wird - in Anlehnung an § 1 Abs. 2 [X.] - in § 5 Abs. 3 [X.] definiert. Heime im Sinne des Vergütungsrechts sind danach "Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzu-halten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner [X.] sind". 14 - 9 - Die Regelung beruht auf dem 2. Gesetz zur Änderung des [X.]. Ziel dieses Gesetzes, das auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeits-gruppe "Betreuungsrecht" zurückgeht, ist es u.a., mit der Einführung von pau-schalierenden [X.] die Abrechnung der Betreuervergütung zu ver-einfachen. Dieses Ziel würde, worauf das [X.] mit Recht hinweist, nicht oder nur unzulänglich erreicht, wenn der Begriff des Aufenthalts in einem "Heim" auch solche Wohnformen umfasste, deren Subsumtion unter den [X.] u.U. umfängliche Recherchen erfordern würde - beim Aufenthalt eines Betreuten in einer Familienpflege etwa nach den konkreten sachlichen wie per-sönlichen Gegebenheiten in der jeweiligen Pflegefamilie sowie nach der [X.], mit der der Betreute in den Tagesablauf und die [X.] eingebunden ist. Dies gilt um so mehr, als die Gerichte bei der Feststellung sol-cher - im Laufe der Pflege zudem wandelbaren - Gegebenheiten auf die Anga-ben des Betreuers angewiesen wären, dessen Vergütung wiederum von dem Ergebnis der gerichtlichen Feststellungen nachhaltig beeinflusst würde. 15 Praktisch sinnvoll erscheint danach ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs. Hierfür spricht auch, dass der Abschlussbericht der [X.] "Betreuungsrecht" für den einem Berufsbetreuer zuzubilligenden Arbeitsaufwand darauf abstellen wollte, ob der Betreute "in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung" lebt ([X.] "Betreuungsrecht" Abschlussbericht, veröffentlicht vom [X.], "Betrifft: Betreuung" [X.]). Diese Formulierung ist nicht [X.] geworden; der Gesetzgeber hat die Gerichte offenbar der Mühe entheben wollen, im Einzelfall die "Vergleichbarkeit" der konkreten Wohnsituation eines Betreuten mit einem Pflegeheim prüfen zu müssen. Allerdings kann, wie die Vorlagefrage zeigt, auch die vergütungsrechtliche Handhabung des vom [X.] statt dessen verwandten Begriffs "Heim" - unbeschadet seiner Legaldefini-16 - 10 - tion in § 5 Abs. 3 [X.] - im Einzelfall Schwierigkeiten mit sich bringen. Diesen Schwierigkeiten lässt sich nach Auffassung des Senats am ehesten durch eine teleologische Auslegung begegnen (vgl. etwa [X.], Betreuungsrecht 2005, Rdn. 298). 17 Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt. Der Aufenthalt in einem "Heim" dürfte allerdings, wor-auf das vorlegende [X.] mit Recht hinweist, die in anderen Wohnformen anfallenden Betreuungsaufgaben nur deshalb deutlich verringern, weil ein Heim herkömmlicherweise professionell - das heißt von einer geschul-ten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem Pflegepersonal - geführt wird. Der mit einem solchen professionell geführten Heim einhergehen-de Organisationsapparat lässt - jedenfalls mit zunehmender Dauer der [X.] - eigene organisatorische Vorkehrungen des Betreuers mehr und mehr entbehrlich werden. Auch die Überwachung der täglichen Pflege kann der Betreuer unbeschadet gelegentlicher Kontrollen zumeist dem für diese Aufgabe verantwortlich zuständigen Leitungspersonal des Heims überlassen. Daraus lässt sich umgekehrt herleiten, dass Wohnformen für Betreute, die eine solche professionelle Führung durch ausgebildetes Leitungs- und geschultes [X.] nicht kennen, dem vergütungsrechtlichen Heimbegriff auch dann nicht unterfallen, wenn sie sich formal unter die - in ihrem Wortlaut zu weit greifende - Definition des § 5 Abs. 3 [X.] subsumieren lassen. Dies dürfte beim Aufent-halt von Betreuten in Pflegefamilien - schon im Hinblick auf die relativ geringe Zahl der dort wohnenden Betreuten, die eine größere Organisationsdichte aus-schließt und auch eine regelmäßige eigene Kontrolltätigkeit des Betreuers nicht verzichtbar erscheinen lässt - generell der Fall sein. Der Aufenthalt eines (mit-tellosen) Betreuten in einer Pflegefamilie dürfte es deshalb nicht rechtfertigen, der Vergütung des Betreuers oder [X.] nur den in § 5 Abs. 2 - 11 - Satz 1 [X.] vorgesehenen geringeren Arbeitsaufwand des Betreuers [X.] zu legen. Maßgebend dürfte vielmehr insoweit der in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehene Stundenansatz sein; einer Prüfung der Gegebenheiten in der einzelnen Pflegefamilie bedürfte es zur Anwendung des nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] höheren Stundenansatzes insoweit nicht (so auch [X.], 236). Eine Ausnahme mag sich ergeben, wenn die Unterbringung in einer Pflegefamilie von einem Träger organisiert sowie ständig kontrolliert und beglei-tet wird, der Heime im vorbezeichneten Sinn unterhält und dessen umfassende Betreuungsleistung durch geschultes Personal auch dort im Vordergrund steht, wo im Einzelfall die Betreuung des Betroffenen lediglich - vom Heim in eine Pflegefamilie als einer für den individuellen Betroffenen besonders geeignet erscheinenden Wohnform - "ausgelagert" ist. Auch in einem solchen Fall wer-den die Betreuung des Betroffenen in der Pflegefamilie und die Organisation und Begleitung des Betreuten durch den Träger aber nur dann als Einheit an-gesehen und die Familienpflege als eine für den Betreuer arbeitsersparende Unterbringung in einem "Heim" beurteilt werden können, wenn - worauf das [X.] Oldenburg mit Recht abhebt - der Träger eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und da-durch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen 18 - 12 - hat. Diese Voraussetzungen sind, worauf auch das vorlegende Oberlandesge-richt hinweist, im vorliegenden Fall, in dem eine auf ambulante Betreuung [X.] sich lediglich zu Beratungs- und Unterstützungsleistun-gen verpflichtet hat, nicht gegeben. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.07.2007 - 1 [X.]/07 u. 1 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom [X.]/07 -

Meta

XII ZB 176/07

23.01.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. XII ZB 176/07 (REWIS RS 2008, 5973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5973

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5 T 374/2023 (Landgericht Münster)


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