Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. 2 StR 555/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5971

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[X.] vom 23. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2008 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von [X.] und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. 1 1. Die Beweiswürdigung des [X.] hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 2 a) Das [X.] hat die Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussage der als Zeugin vernommenen, 1988 geborenen Nebenklägerin gestützt, die es als glaubhaft angesehen hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das Urteil mit, das Verfahren sei in sechs weiteren Fällen eingestellt worden, weil die Zeugin "keine klaren und hinreichenden Erinnerungen an die Vorfälle (hatte)" ([X.]). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, in welcher Hinsicht diese 3 - 3 - Erinnerungen "nicht hinreichend" gewesen sind. Soweit der Generalbundesan-walt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, es sei lediglich eine ausreichende Individualisierung von im Wesentlichen gleichartigen Serientaten nicht mehr möglich gewesen, wird diese Vermutung durch die Urteilsgründe nicht getra-gen. Denn das [X.] hat etwa einen Hilfsbeweisantrag, mit dem eine Äu-ßerung der Nebenklägerin zu ihrer (angeblichen) Entjungferung unter Beweis gestellt war, mit der Begründung zurückgewiesen, die Tatsache sei unerheblich, weil der Fall 5 der Anklage, den sie betreffe, eingestellt worden sei ([X.] f.). Wenn die Zeugin aber an ein Vorkommnis, das zu ihrer Defloration (durch Geschlechtsverkehr mit ihrem Stiefvater) führte, "keine klaren und hinreichen-den Erinnerungen" mehr hatte, so konnte dies für die Bewertung der Aussage insgesamt von erheblicher Bedeutung sein. Es wäre daher erforderlich gewe-sen, zum Fehlen klarer Erinnerungen, das zur Einstellung von sechs [X.] führte, Näheres mitzuteilen. [X.] ist in diesem Zusammenhang auch die Erwägung des [X.], die Aussagen der Nebenklägerin seien "in [X.] konstant geblieben"; Abweichungen beträfen nur "Nuancen" und seien vor allem auch dadurch erklärbar, dass die Vorfälle "viele Jahre zurücklagen" und dass die Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung nervös gewesen sei und sich in einer psychischen Belastungssituation befunden habe ([X.]). Zum Zeitpunkt ih-rer polizeilichen Aussage lagen die letzten Vorfälle erst zwei Jahre zurück. Die Abweichung bestand insbesondere auch darin, dass die Zeugin bei ihrer polizei-lichen Vernehmung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt hatte, es sei beim [X.] mit dem Angeklagten jeweils zum Samenerguss in die [X.] gekommen; dies hat sie später nicht aufrechterhalten. Solche das Kernge-schehen unmittelbar berührenden, überdies detailliert und auf ausdrückliche Nachfrage geschilderten Einzelheiten können nicht als belanglose "Nuancen" betrachtet werden. 4 - 4 - Fehlerhaft ist überdies auch die Erwägung des [X.], die Symptome der bei der Zeugin festgestellten psychischen Erkrankung sprächen für die Wahrheit ihrer Schilderung, da sie sonst "nicht nur in der Sache selbst hätte lügen, sondern zudem auch noch psychische Schwierigkeiten hätte vor-täuschen müssen ([X.]). Diese Erwägung ist zirkelschlüssig, denn sie setzt schon voraus, dass die psychischen Störungen der Zeugin als Folge der [X.] Taten entstanden sind, für deren Begehung sie das [X.] umge-kehrt als Indiz werten will. Es ist aber nicht erkennbar, worauf die Annahme ge-stützt ist, die aufgrund eines verlesenen "Attests" eines nicht näher bezeichne-ten Arztes festgestellten Symptome seien als Folge von Sexualstraftaten ent-standen. Ob eine Untersuchung der Nebenklägerin durch einen sachverständi-gen Psychiater stattgefunden hat, teilen die Urteilsgründe nicht mit. 5 Soweit schließlich das [X.] ausgeführt hat, die Aussage der [X.] stehe "im völligen Einklang mit den anderen Beweismitteln" ([X.]), wird dies jedenfalls im Hinblick auf die wiedergegebene Aussage ihrer Schwester nicht hinreichend belegt. Diese hatte offenbar im Ermittlungsverfah-ren einen Vorfall beschrieben, der als Fall 16 angeklagt wurde; später hatte sie geäußert, sie sei sich nicht mehr sicher, "ob sie das Ganze wirklich so gesehen habe" ([X.]). Das [X.] hat das Vorkommnis (Störung eines Miss-brauchsgeschehens durch plötzliches Eintreten der Zeugin in [X.] ihrer Schwester) dem abgeurteilten Fall 2 zugeordnet. Der vom [X.] betonte "völlige Einklang" zwischen der Aussage der Nebenklägerin und der ihrer Schwester ergibt sich hieraus gerade nicht. 6 Das [X.] hat daher seine Überzeugung wesentlich auch auf [X.] zur Beweiswürdigung gestützt, die durchgreifenden rechtlichen Be-denken ausgesetzt sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei zutreffender Gewichtung und Prüfung der Beweisanzeichen zu einem für den 7 - 5 - Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Das Urteil war daher insge-samt aufzuheben. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die vom [X.] bisher getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen se-xuellen Missbrauchs von [X.] gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht tragen. Außer dem Umstand, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der als Fälle 2 bis 10 abgeurteilten sexuellen Handlungen 14 bzw. 15 Jahre alt war, fehlt es an Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen. Das von § 182 Abs. 2 StGB vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbst-bestimmung ergibt sich aber nicht schon aus dem Umstand allein, dass die be-troffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist. Einschränkungen der Selbst-bestimmungsfähigkeit sind in dieser Altersstufe zwar möglich, werden aber, [X.] als bei Kindern unter 14 Jahren, vom Gesetz nicht als zwingend gegeben vorausgesetzt. Entgegen der Ansicht des [X.] konnte die Feststellung des Fehlens sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit in allen Fällen hier nicht allein darauf gestützt werden, dass die Nebenklägerin bis zu dem [X.] Vorfall noch keine sexuellen Erfahrungen hatte. Feststellungen über die psychische Entwicklung der Zeugin zwischen ihrem 14. und 16. Lebensjahr enthält das Urteil nicht; da die Selbstbestimmungsfähigkeit einer jugendlichen Person kein statischer "Zustand" ist, sondern in der Regel raschen und gravie-renden Veränderungen unterliegt, kann auf genauere Feststellungen aber nicht verzichtet werden, wenn es für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 182 Abs. 2 StGB auf den Zustand gerade zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten an-kommt. 8 - 6 - Es bedarf daher genauerer Feststellungen im Einzelfall (vgl. dazu [X.] Aufl. § 182 Rdn. 12 ff. m.w.N.). 9 [X.] Fischer Roggenbuck Schmitt

Meta

2 StR 555/07

23.01.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. 2 StR 555/07 (REWIS RS 2008, 5971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5971

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