Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2006 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten [X.]erhobene Rüge, das [X.] habe den Aussetzungsantrag der Verteidigung rechts-fehlerhaft zurückgewiesen, ist jedenfalls unbegründet. Aus dem - von dem Beschwerdeführer seinem wesentlichen Inhalt nach [X.] - ablehnenden Beschluss der [X.] ergibt sich, dass diese bei der Entscheidung über den [X.] die wesentlichen Gesichtspunkte - Wahrheitsermittlung einer-seits, Verfahrensbeschleunigung andererseits - erkannt und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles, insbeson-dere der Beweisbedeutung des Informanten und der voraussichtli-chen Dauer des von dem Angeklagten vorgesehenen Verwal-tungsstreitverfahrens, gegeneinander abgewogen hat. Das [X.] dieser Abwägung kann nicht beanstandet werden, und zwar umso weniger, als die [X.] die Sperrerklärung des [X.] 3 - nenministeriums zutreffend für ermessensfehlerfrei hielt, einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtung also keine ernsthaften [X.] beizumessen brauchte (vgl. [X.], 466, 467 f.). Die Polizeibehörde muss die Anonymität eines als Zeugen in Anspruch zu nehmenden [X.] wahren können, wenn zu besorgen ist, dass er durch die Offenbarung seiner Identität in [X.] oder Lebensgefahr gerät; dies gilt grundsätzlich auch für die Gefährdung seiner weiteren Verwendung (vgl. [X.]. 12/989 S. 42; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 96 [X.]. 64). Beide Voraussetzungen hat das Innenministerium bejaht, ohne dass seiner Beurteilung - angesichts der dafür angeführten Um-stände - ein offenbarer Rechtsfehler, sei es auch nur in der Form des Ermessensfehlgebrauchs, anhaftete. [X.]Wahl Boetticher Kolz Elf
Meta
24.10.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2006, Az. 1 StR 442/06 (REWIS RS 2006, 1208)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1208
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.