Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2010, Az. 1 StR 169/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3853

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 24. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. August 2010 beschlos-sen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 30. April 2010 wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2009 mit Beschluss vom 30. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1 Ausweislich der Stellungnahme des Angeklagten in seinem Schreiben vom 22. Mai 2010 wurde ihm dieser Beschluss am 5. Mai 2010 zugestellt. [X.] gegen diese Entscheidung gerichtete Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO datiert vom 22. Mai 2010 und ist beim [X.] am 27. Mai 2010 eingegangen. Die Wochenfrist gemäß § 356a Satz 2 StPO war daher bereits bei der Abfassung seines Rügeschreibens verstrichen. Darauf, ob der Eingang beim [X.] eventuell infolge seiner Haftsi-tuation verzögert gewesen sein könnte, kommt es daher nicht an. 2 Die beantragte Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet war. Der Angeklagte trägt insoweit vor, er habe bei Erhalt des [X.] nicht feststellen können, ob das [X.] berücksichtigt worden sei und habe deshalb die Rücksen-dung von Revisionsunterlagen abwarten müssen, welche bei einer im [X.] befindlichen Bezugsperson zum Kopieren gewesen seien. Erst nach 3 - 3 - [X.] dieser Schriftsätze am 21. Mai 2010 habe "damit die '[X.]' auch untermauert werden" können. Diese Angaben begründen nicht die Wiedereinsetzung in die Versäu-mung der Wochenfrist. Der [X.] hat die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Insoweit bedurfte es keines Ver-gleichs mit [X.] oder anderen prozessualen Unterlagen, weil der Verwerfungsbeschluss keine nähere Begründung enthält. Daher hätte der Angeklagte auch beim Vorliegen der zum Kopieren weggegebenen Unterlagen in Verbindung mit dem Verwerfungsbeschluss keine weiteren Rückschlüsse dahingehend ziehen können, ob eine Gehörsverletzung vorlag oder nicht. [X.] kann sich diese nur aus anderen Umständen ergeben, welche aber dem Angeklagten spätestens mit dem Revisionsantrag des [X.] bekannt waren. Daher hätte einer fristgerechten Erhebung der [X.] nichts im Weg gestanden. Eine zusätzliche Begründung hätte danach ohne [X.] nach [X.] der Unterlagen nachgeliefert werden können. Die [X.] ist daher nicht unverschuldet, so dass der [X.] ohne Erfolg bleiben musste (§ 44 Satz 1 StPO). 4 Im Übrigen wäre die [X.] auch unbegründet gewesen, weil der [X.] bei seiner Entscheidung das gesamte [X.] des [X.] einschließlich der Erwiderungen der Revision vom 13. April 2010 sowie vom 28. April 2010 auf das Antragsschreiben des [X.] berücksichtigt hat. Auch das Schreiben des Angeklagten selbst vom 15. April 2010 lag dem [X.] vor. Das gesamte [X.] war [X.] der Beratungen des [X.]s. Dass der hierauf ergangene Beschluss 5 - 4 - des [X.]s, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des [X.] erfolgt ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. [X.]Wahl Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 169/10

24.08.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2010, Az. 1 StR 169/10 (REWIS RS 2010, 3853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3853

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 162/08 (Bundesgerichtshof)


1 StR 381/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 275/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 381/10 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Verteidigers bei Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge


203 StRR 511/23 (BayObLG)

Fristversäumnis, Anhörungsrüge, Fristversäumung, Kenntniserlangung, Schriftsätze, BGH-Beschluss, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Gehörsverletzung, Krankheitsbedingtheit, Unerlässlichkeit, Glaubhaftmachung, Antrag …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.