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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 139/11
vom
14. August 2012
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und [X.], die Richterin [X.], [X.]
Grabinski und die Richterin Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
September 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§
543 Abs.
2 S.
1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zu Recht einen wesentlichen
Verfahrens-mangel bejaht, weil das [X.] in einem erheblichen Punkt streiti-gen Vortrag der Beklagten als unstreitig angesehen hat. Das [X.] hat an anderer Stelle (LGU 23) den streitigen Vortrag der Klägerin wiedergegeben und gewürdigt. Deshalb
ist auch eine Bindung an das als unstreitig angesehene Vorbringen für das weitere Verfahren nicht eingetreten, ohne dass es eines [X.] be-durft hätte. Dies schließt nicht aus, dass das [X.] im weiteren Verfahren zu einer seiner Erstentscheidung entsprechenden Würdigung des Sachvortrags der Parteien gelangt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 [X.], 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
729.699,14
EUR festge-setzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Meier-Beck
[X.]
[X.]
Grabinski
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2010 -
3 O 292/10
-
OLG [X.], Entscheidung vom 15.09.2011 -
I-5 U 22/11
-
Meta
14.08.2012
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. X ZR 139/11 (REWIS RS 2012, 3959)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3959
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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