Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. 6 StR 498/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 953

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision eine Verwertung der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner ersten polizeilichen Vernehmung beanstandet, weil der Angeklagte zuvor „nicht gesetzesgerecht“ gemäß „§ 163a Abs. 4 Satz 1“ in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei, bleibt ohne Erfolg. Das [X.] genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge – wie der [X.] meint – schon deshalb unzulässig ist, weil die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bild- und Tonaufzeichnung der Vernehmung mittels eines körpernah getragenen Aufnahmegeräts („[X.]“) nicht vorgelegt worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 58/18; vom 21. September 2022 – 6 StR 160/22, NStZ 2023, 758). Der Beschwerdeführer durfte sich jedenfalls nicht auf die auszugsweise Mitteilung der transkribierten Audiospur beschränken, zumal sich aus ihr Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte nicht nur in der durch den [X.] belegten Art und Weise, sondern bereits zuvor belehrt worden war („Das habe ich dir vorhin schon mal gesagt.“). Dem [X.] ist es daher verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Beschuldigtenbelehrung umfassend zu beurteilen und gegebenenfalls weitergehend zu prüfen, ob aus dem Verfahrensfehler im konkreten Fall ein Beweisverwertungsverbot folgt.

Feilcke     

      

Tiemann     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 498/23

24.01.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 24. Mai 2023, Az: 19 Ks 107 Js 3010/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. 6 StR 498/23 (REWIS RS 2024, 953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 953

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Wird zitiert von

2 StR 179/23

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