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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision eine Verwertung der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner ersten polizeilichen Vernehmung beanstandet, weil der Angeklagte zuvor „nicht gesetzesgerecht“ gemäß „§ 163a Abs. 4 Satz 1“ in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei, bleibt ohne Erfolg. Das [X.] genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge – wie der [X.] meint – schon deshalb unzulässig ist, weil die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bild- und Tonaufzeichnung der Vernehmung mittels eines körpernah getragenen Aufnahmegeräts („[X.]“) nicht vorgelegt worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 58/18; vom 21. September 2022 – 6 StR 160/22, NStZ 2023, 758). Der Beschwerdeführer durfte sich jedenfalls nicht auf die auszugsweise Mitteilung der transkribierten Audiospur beschränken, zumal sich aus ihr Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte nicht nur in der durch den [X.] belegten Art und Weise, sondern bereits zuvor belehrt worden war („Das habe ich dir vorhin schon mal gesagt.“). Dem [X.] ist es daher verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Beschuldigtenbelehrung umfassend zu beurteilen und gegebenenfalls weitergehend zu prüfen, ob aus dem Verfahrensfehler im konkreten Fall ein Beweisverwertungsverbot folgt.
Feilcke |
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Tiemann |
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Wenske |
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Fritsche |
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Arnoldi |
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Meta
24.01.2024
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 24. Mai 2023, Az: 19 Ks 107 Js 3010/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. 6 StR 498/23 (REWIS RS 2024, 953)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 953
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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