Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.08.2013, Az. 4 C 8/13

4. Senat | REWIS RS 2013, 3232

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Gegenstand

Streitwertfestsetzung bei geänderten Flugverfahren, wenn die betreffende Partei nicht Adressat der neuen Festlegung ist


Gründe

1

Die Kläger haben ihre Revisionen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 24. Januar 2006 mit [X.] vom 30. Juli 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO einzustellen.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bestätigt nicht seinen Beschluss vom 20. Februar 2007, in dem der Streitwert vorläufig auf 2 360 000 € festgesetzt worden ist. Für die Streitwertfestsetzung ist nicht, wie seinerzeit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angenommen, maßgeblich, welche finanziellen Folgen die Änderung der [X.] über [X.] Hoheitsgebiet für An- und Abflüge nach [X.] zum und vom [X.] für die Kläger deshalb hat, weil das [X.] als Reaktion auf die vom [X.] verordneten Restriktionen das Betriebsreglement für den [X.] geändert hat und die Liegenschaften der Kläger wegen Lärmbelastungen aufgrund der neuen [X.] an Wert verloren haben sollen. Die Kläger sind nicht Adressaten der Festlegung der geänderten [X.]; dies sind die Luftfahrzeugführer. Die Kläger sind durch die Änderung der [X.] über der [X.] lediglich mittelbar betroffen, und das sogar gleichsam nur in zweiter Linie, weil erst die Änderung des [X.] für den [X.] durch die zuständige Behörde der [X.] zu den Lärmbelastungen geführt hat, die Anlass für die Klageerhebung waren. Soweit sich der [X.] (NVwZ 2004, 1327), an dessen Vorschlägen sich der Senat im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit von Streitwertentscheidungen zu orientieren pflegt, zu Konstellationen der Drittanfechtung verhält, sieht er für Klagen von Gemeinden einen Streitwert in Höhe von 60 000 € vor (Nr. 2.3 für das Recht der Abfallentsorgung, Nr. 6.3 für das Atomrecht, Nr. 9.8.2 für die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, Nr. 11.3 für das Bergrecht und Nr. 34.3 für das Planfeststellungsrecht). Für Klagen [X.] gegen die Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen bringt der Senat gewöhnlich einen Streitwert von 15 000 € in Ansatz (vgl. [X.] vom 16. März 2006 - [X.] 4 A 1075.04 und [X.] 4 A 1078.04 -). Für Klagen gegen die Festlegung von [X.] ist jedenfalls kein höherer Streitwert angezeigt.

Meta

4 C 8/13

26.08.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. Januar 2006, Az: 8 S 1706/04, Urteil

§ 47 Abs 1 S 2 GKG, § 52 Abs 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.08.2013, Az. 4 C 8/13 (REWIS RS 2013, 3232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3232

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