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PDF anzeigen[X.]/99vom28. März 2000in der Strafsachegegen1.2.wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. März 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. August 1999 werden mit der [X.] unbegründet verworfen, daß die Angeklagten im übrigen frei-gesprochen werden; insoweit fallen die Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskassezur Last.Die Beschwerdeführer tragen jeweils die übrigen Kosten ihresRechtsmittels.Gründe:Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen führt zur Ergänzung des Urteilstenors um den vom [X.] unterlassenen Teilfreispruch, deckt im übrigen jedoch keinen [X.] Nachteil der Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).Das [X.] ist von lediglich einer Heroinlieferung des [X.]an die Angeklagte S. ausgegangen. In der zugelassenen Anklagewaren den Angeklagten insgesamt acht tatmehrheitlich begangene Delikte zurLast gelegt worden. Sieben dieser Einzeltaten hat das [X.] mithin alsnicht erwiesen erachtet. Um den [X.] auszuschöpfen, bedarf esdes Teilfreispruchs (vgl. nur [X.], 90, 91). Die Kosten- und [X.] 3 -genentscheidung ist demgemäß zu ergänzen (§ 465 Abs. 1, § 467 Abs. 1StPO). Die Vervollständigung des Urteilstenors erweist sich nicht als Teilerfolgder Revisionen, da sie dem Urteil des [X.]s entspricht (vgl. § 473Abs. 4 StPO).Schäfer Maul Wahl Boetticher Schluckebier
Meta
28.03.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2000, Az. 1 StR 628/99 (REWIS RS 2000, 2697)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2697
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