Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 5 StR 475/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2423

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
11. Oktober 2012
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten Kh.

wird
das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch dahin [X.], dass die Jugendstrafe auf drei Jahre festge-setzt
wird (§ 349 Abs. 4 StPO).

2.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten K.

gegen das ge-nannte Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.

G r ü n d e

Nach dem [X.] ist der Angeklagte Kh.

zu einer Jugendstra-fe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dagegen weisen die Urteilsgründe eine Jugendstrafe von drei Jahren
aus. Da
die Strafzumes-sungsgründe
keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das [X.] für angemessen erachtet hat, kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden.
Insoweit ist das Urteil wegen einer Verletzung des sachli-chen Rechts im Strafausspruch aufzuheben ([X.],
Beschluss vom 25.
Feb-ruar
2009

5 StR 46/09, [X.]R StPO §
260 Abs.
1 [X.]
5
mwN).

1
-
3
-

Der Senat hat jedoch auf die niedrigere von beiden Strafen durcher-kannt, weil
auszuschließen ist, dass das [X.] eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte.

[X.]Raum Schaal

Dölp Bellay

2

Meta

5 StR 475/12

11.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 5 StR 475/12 (REWIS RS 2012, 2423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2423

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