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PDF anzeigen 5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
11. Oktober 2012
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten Kh.
wird
das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch dahin [X.], dass die Jugendstrafe auf drei Jahre festge-setzt
wird (§ 349 Abs. 4 StPO).
2.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten K.
gegen das ge-nannte Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.
G r ü n d e
Nach dem [X.] ist der Angeklagte Kh.
zu einer Jugendstra-fe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dagegen weisen die Urteilsgründe eine Jugendstrafe von drei Jahren
aus. Da
die Strafzumes-sungsgründe
keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das [X.] für angemessen erachtet hat, kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden.
Insoweit ist das Urteil wegen einer Verletzung des sachli-chen Rechts im Strafausspruch aufzuheben ([X.],
Beschluss vom 25.
Feb-ruar
2009
5 StR 46/09, [X.]R StPO §
260 Abs.
1 [X.]
5
mwN).
1
-
3
-
Der Senat hat jedoch auf die niedrigere von beiden Strafen durcher-kannt, weil
auszuschließen ist, dass das [X.] eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte.
[X.]Raum Schaal
Dölp Bellay
2
Meta
11.10.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 5 StR 475/12 (REWIS RS 2012, 2423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2423
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 544/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 369/00 (Bundesgerichtshof)
2 StR 544/11 (Bundesgerichtshof)
Strafurteil: Widersprüchliche Höhe der verhängten Freiheitsstrafe in Urteilsgründen und Urteilstenor
5 StR 46/09 (Bundesgerichtshof)
5 StR 262/10 (Bundesgerichtshof)
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