Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 5 StR 604/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1047

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der erhobenen Besetzungsrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist schon deshalb präkludiert, weil die geänderte Besetzung gemäß § 222a Abs. 1 Satz 3 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt wurde und der Verteidiger bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache weder einen Unterbrechungsantrag gemäß § 222a Abs. 2 StPO gestellt, noch – gegebenenfalls nach Prüfung der Besetzung – einen Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO erhoben hat. Zudem legt der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Beschluss des [X.] vom 7. September 2023 nicht vor, mit dem gegen die Schöffin ein Ordnungsgeld verhängt worden ist; aus diesem ergeben sich die Umstände, die die vorbereitende Ladung eines Ersatzschöffen angezeigt erscheinen ließen. Es kann mithin nicht die Rede davon sein, die Vorsitzende habe die Gründe für dessen Heranziehung „verschleiern“ wollen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 604/23

27.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lübeck, 20. September 2023, Az: 7 KLs 748 Js 26740/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 5 StR 604/23 (REWIS RS 2024, 1047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1047

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