Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. IV ZR 113/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2239

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Mai 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: jaBGHZ: nein_____________________[X.] § 3 Abs. 4a) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Risikoausschlußklausel kommt es aufderen - dem Versicherungsnehmer aus der [X.] selbst nicht [X.] - Entstehungsgeschichte auch dann nicht an, wenn deren [X.] einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte.b) Zur Auslegung des Begriffs "Bewußtseinsstörung" im Sinne des § 3 Abs. [X.] 61.BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - [X.] - OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Teil- undGrundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts[X.] vom 15. April 1999 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] er-kannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger beansprucht eine Invaliditätsentschädigung aus [X.], die er 1987 bei der [X.] genommen hat. [X.] liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen ([X.] i.d.F. von 1984, [X.] 1984 S. 10), die Besonderen Bedingungenfür die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und- 4 -Beitrag und die Besonderen Bedingungen für die [X.] zugrunde. Aufgrund der vereinbarten Dy-namisierung belief sich die Versicherungssumme für Invalidität [X.] Juni 1996 auf 240.000 DM.Am 21. Juni 1996 befuhr der Kläger mit seinem PKW die [X.] von [X.] kommend in Richtung [X.].. Kurz vor [X.]. geriet er mitseinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit zwei [X.] Fahrzeugen. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine offeneEllenbogenluxationsfraktur links mit Zertrümmerung des [X.], ei-ne Kopfwunde und Prellungen; seit dem Unfall ist die Beweglichkeit sei-nes linken Ellenbogens eingeschränkt. Er kann seinen Beruf als Schrei-ner nicht mehr ausüben.Der Kläger, der eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von288.000 DM begehrt, hat behauptet, ihm sei nur für einen kurzen Mo-ment "schwarz vor Augen" geworden. Dadurch habe er die Kontrolle übersein Fahrzeug verloren und sei auf die Gegenfahrbahn geraten, wo esschließlich zum Unfall gekommen sei. Bei seinem Zustand habe es sichlediglich um eine vorübergehende Schwäche ohne krankhafte Ursachegehandelt, die weniger als zwei Sekunden gedauert habe.Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen. Unfälle infolgevon Geistes- oder Bewußtseinsstörungen seien nach den [X.] von der Versicherung ausgeschlossen. Eine Bewußtseins-störung habe beim Kläger vorgelegen und zu dem Unfall geführt. [X.] vom Kläger als "schwarz vor Augen werden" beschriebene Zustand- 5 -sei krankhafter Natur gewesen und habe nicht nur einen kurzen Moment,vielmehr über eine längere Fahrstrecke hinweg, jedenfalls für einige Se-kunden angedauert.Das [X.] hat die Klage - mit der neben dem Zahlungsan-spruch auch ein Feststellungsantrag verfolgt worden ist - abgewiesen.Das Berufungsgericht hat - unter Zurückweisung des Rechtsmittels [X.] im übrigen - ausgesprochen, daß die Leistungsklage dem [X.] nach gerechtfertigt ist, und hat den Rechtsstreit zur Höhe an das[X.] zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte dievollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung, soweit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist, und indiesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.1. a) Das Berufungsgericht erachtet den Anspruch des [X.] die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung für demGrunde nach gerechtfertigt. Nach seiner Auffassung ist die [X.]icht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] von der Leistung frei, weil sichder Unfall nicht infolge einer Bewußtseinsstörung im Sinne dieser Klau-sel ereignet [X.] -§ 3 Abs. 4 [X.] [X.] 3 - [X.] von der Versicherung sind:...(4) Unfälle infolge von Schlaganfällen, epileptischen An-fällen und solchen Krampfanfällen, die den ganzen [X.] Versicherten ergreifen, von Geistes- oder Bewußt-seinsstörungen, auch soweit diese durch [X.] sind. Die Ausschlüsse gelten nicht, wenn dieseAnfälle oder Störungen durch ein unter die [X.] Unfallereignis hervorgerufen [X.]) Zur Begründung seiner Auffassung führt das [X.] wesentlichen aus: Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß es zudem Unfall gekommen sei, weil dem Kläger "schwarz vor Augen" gewor-den sei und er deshalb die Gewalt über das Fahrzeug verloren habe.Streitig sei lediglich, ob dieser Zustand beim Kläger nur einen kurzenMoment oder - wie die Beklagte geltend mache - über eine längere Fahr-strecke hinweg, jedenfalls einige Sekunden, gedauert habe. Selbst [X.] aber von der Behauptung der [X.] ausgehe, habe beim Klägereine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.]nichtvorgelegen. "Schwarz vor Augen werden" sei eine typische Schwinde-lempfindung. Die Frage, ob auch ein so gekennzeichneter Schwindelan-fall eine Bewußtseinsstörung im Sinne dieser [X.] darstelle, sei inRechtsprechung und Literatur umstritten. Sie sei aber jedenfalls fürkurzzeitige Schwindelanfälle, die nicht länger als einige Sekunden an-dauerten, verneinend zu beantworten.Es sei anerkannt, daß [X.]n, welche die vom Versicherer über-nommene Gefahr beschränkten, nicht weiter ausgelegt werden dürften,- 7 -als es ihr Zweck erfordere. Dabei sei - ohne daß es auf das [X.] ankomme - bei der Ermittlung des Zweckseiner Risikobegrenzung auch die Entstehungsgeschichte der [X.] zuberücksichtigen, wenn das zu einem für den Versicherungsnehmer gün-stigeren Ergebnis führe. Hier zeige die Entstehungsgeschichte des § 3Abs. 4 [X.], daß jedenfalls kurzzeitige Schwindelanfälle nicht zu dendort genannten Bewußtseinsstörungen gehören sollten. Denn in den vorden [X.] geltenden Unfallversicherungs-Bedingungen seien Schwin-delanfälle noch ausdrücklich neben den Geistes- und Bewußtseinsstö-rungen angeführt worden. Daraus folge, daß der Bedingungsgeber [X.] in Schwindelanfällen etwas anderes als eine Geistes- oder Be-wußtseinsstörung gesehen habe. Schwindelanfälle seien in § 3 Abs. [X.] 61 auch keineswegs nur aus redaktionellen Gründen nicht mehrgenannt worden. Es sei vielmehr beabsichtigt gewesen, diese Fallgruppenicht mehr in den Ausschlußtatbestand aufzunehmen und den [X.] insoweit zu verbessern. Es verbiete sich deshalb, [X.] unter den Begriff der Bewußtseinsstörung in § 3Abs. 4 Satz 1 [X.] zu subsumieren und darauf beruhende [X.] Versicherungsschutz auszunehmen.Der [X.] folgt dieser Auslegung schon in ihrem Ansatz nicht.2. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Ge-schäftsbedingungen des Versicherers im Sinne des § 1 [X.]. [X.] der Versicherungsbedingungen bestimmt die bei ihrer Ausle-gung anzuwendenden Maßstäbe; er hindert es, sie "gesetzesähnlich"auszulegen. Vielmehr sind - nach der gefestigten Rechtsprechung des- 8 -[X.] - Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszu-legen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verstän-diger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung deserkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß ([X.], 83, 85m.w.[X.]). Dabei kommt es auf die [X.] eines Versi-cherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche [X.]ezialkenntnisse unddamit - auch - auf seine Interessen an. Für eine an diesen Grundsätzenorientierte Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser [X.] bei ihrer Abfassung vorstellte ([X.]surteil vom 2. [X.] - [X.] - [X.], 177, 178). Die Entstehungsge-schichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweisenicht kennt, hat bei der Auslegung - wie auch sonst bei Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. § 5 Rdn. 22) - außer Betracht zu bleiben; versiche-rungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berück-sichtigung finden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen fürden verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (st.Rspr., vgl. [X.]surteile vom 9. Dezember 1987 - [X.] - VersR1988, 282 unter II; vom 18. Dezember 1991 - [X.] - [X.], 349 unter 3; vom 6. März 1996 - [X.] - [X.], [X.]) Für die Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] - einer [X.] - gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht entnimmtder Rechtsprechung des [X.] insoweit zwar zutreffend,daß solche [X.]n grundsätzlich eng auszulegen sind und nicht weiterausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirt-- 9 -schaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Se-natsurteile vom 23. November 1994 - [X.] - [X.], 162unter 3 b; vom 17. März 1999 - [X.] - NVersZ 1999, 394 unter 2a). Entgegen seiner Auffassung kommt es aber auch in diesem Rahmenbei der Ermittlung des Zwecks der [X.] auf deren - [X.] aus der [X.] selbst nicht erschließbare - Ent-stehungsgeschichte auch dann nicht an, wenn deren [X.] einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könn-te. Denn auch die für Risikoausschlußklauseln geltende Auslegungsre-gel beruht weder auf einer die Berücksichtigung der Entstehungsge-schichte ermöglichenden "gesetzesähnlichen" Auslegung gerade solcher[X.]n, noch setzt sie eine solche voraus. Vielmehr erfährt diese Re-gel gerade durch eine Auslegung, die auf die [X.]eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, Rechtfertigungund Sinn (vgl. [X.]surteil vom 17. März 1999, aaO). Die dem Versiche-rungsnehmer unbekannte Entstehungsgeschichte der [X.]kann in diesem Rahmen keine Berücksichtigung finden, gleichviel ob [X.] eine Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers oder zugun-sten des Versicherers von Bedeutung sein könnte. Für die Auslegungvon Risikoausschlußklauseln insoweit zur gesetzesmäßigen Auslegungzurückzukehren, besteht kein Anlaß ([X.]surteil vom 17. März 1999,aaO).c) Demgemäß erweist sich bereits der Auslegungsansatz des Be-rufungsgerichts als nicht rechtsfehlerfrei. Denn für die Frage, ob der [X.] in § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] auch kurzzeitigeSchwindelanfälle erfaßt, kommt es nicht darauf an, daß [X.] 10 -in früheren Unfallversicherungsbedingungen noch neben Bewußtseins-störungen angeführt waren und daß - aus welchen Gründen auch im-mer - bei Abfassung der [X.] davon Abstand genommen worden ist.Das vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände ge-wonnene Auslegungsergebnis trägt daher die angefochtene Entschei-dung nicht.3. a) Bei einer Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.], die sichan den [X.] eines durchschnittlichen [X.] orientiert, nimmt der Begriff "Bewußtseinsstörung" einenZustand, bei dem dem Versicherten "schwarz vor Augen" wird und indessen Folge es zu einem Unfall kommt, nicht von vornherein vom An-wendungsbereich der [X.] aus.Der - auch dem verständigen Versicherungsnehmer erkennbare -Sinn der [X.] liegt darin, vom Versicherungsschutz solcheUnfälle auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem [X.] - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen [X.] Versicherten darstellen. Dabei muß diese Beeinträchtigung so be-schaffen sein, daß sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des [X.] nicht zuläßt ("Unfälle infolge von ..."). Das gilt gleichermaßen fürdie angeführten [X.] wie für die mit einem Sammelbegriff um-schriebenen Bewußtseins- oder Geistesstörungen. Auch diese Störun-gen können zwar - wie der Zusammenhang verdeutlicht - von nur kurz-zeitiger Dauer sein, müssen aber dennoch so beschaffen sein, daß es inihrer Folge zu einem Unfall kommt. Eine Bewußtseinsstörung im Sinneder [X.] setzt danach nicht den Eintritt völliger Bewußtlosigkeit [X.] 11 -aus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen [X.] Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebote-ne und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nichtmehr zulassen, die also den Versicherten außerstande setzen, den Si-cherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen ([X.]surteile vom27. Februar 1985 - [X.] - [X.], 583 unter [X.]; vom7. Juni 1989 - [X.] - [X.], 902, 903 li. [X.]. unten; vom10. Oktober 1990 - [X.] - r+s 1991, 35 = [X.] § 3 [X.] Nr. 8).Eine solche Störung liegt mithin dann vor, wenn die dem [X.] normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrückeschnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf [X.] zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist ([X.]surteil vom7. Juni 1989, aaO); sie muß einen Grad erreicht haben, bei dem [X.] nicht mehr beherrscht werden kann ([X.]surteil vom10. Oktober 1990, [X.] eine Bewußtseinsstörung in diesem Sinne vorliegt, hängt damitsowohl vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der [X.] und Reaktionsfähigkeit als auch von der konkreten Gefahrenlageab, in der sich der Versicherte befindet. Das macht - wie der [X.] wie-derholt klargestellt hat (zuletzt [X.]surteil vom 10. Oktober 1990,aaO) - eine fallbezogene Betrachtung erforderlich. An einer solchen hates das Berufungsgericht fehlen [X.]) Für diese Betrachtung ist nicht entscheidend, ob sich der [X.] beschriebene Zustand, ihm sei vor dem Unfall "schwarz vor [X.]" geworden, als ein Schwindelanfall einordnen läßt. Denn eine sol-- 12 -che Einordnung allein gibt keinen ausreichenden Anhalt für die [X.], ob mit diesem Zustand eine gesundheitliche Beein-trächtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in einem Ausmaßvorgelegen hat, daß die konkrete Gefahrenlage, in der sich der Klägerbefand, nicht mehr beherrscht werden konnte.Eine solche Beeinträchtigung - und damit eine Bewußtseinsstö-rung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] - wird auch nicht von [X.] dadurch ausgeschlossen, daß der vom Kläger beschriebene Zu-stand - wie vom Berufungsgericht unterstellt - einige Sekunden gedauerthat. Denn auch eine solche nur kurzzeitige gesundheitsbedingte Störungder Aufnahme- und Gegenwirkungsmöglichkeit kann geeignet sein, [X.] die Fähigkeit zu nehmen, die konkrete Gefahrenlage, in derer sich befindet, zu beherrschen.Das Berufungsgericht hat Feststellungen zur konkreten Gefahren-lage und zum Ausmaß der Beeinträchtigung des Klägers - seiner Ausle-gung der [X.] folgend - bislang nicht getroffen. Die danachnotwendige Aufhebung seiner Entscheidung gibt den Parteien Gelegen-heit, zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Risikoausschlussesunter Beachtung seiner Auslegung durch den [X.] gegebenenfalls er-gänzend vorzutragen. Auf der Grundlage der danach zu treffenden Fest-stellungen wird vom Berufungsgericht zu beurteilen sein, ob beim Klägereine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] vorlag.Dr. [X.] [X.] [X.]- 13 - Seiffert [X.]

Meta

IV ZR 113/99

17.05.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. IV ZR 113/99 (REWIS RS 2000, 2239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2239

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