Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. 4 StR 522/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9072

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 522/12

vom
15.
Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Geiselnahme

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 15.
Januar
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2012 im Ausspruch über die [X.] und im zugehörigen Kostenaus-spruch aufgehoben. Die Aussprüche entfallen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde angeordnet, dass ein Jahr und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unter-bringung zu vollziehen sind und festgestellt, dass das Adhäsionsverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verlet-zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1
-
3
-
Die Revision ist zum Schuld-
und Strafausspruch unbegründet im Sinne des §
349
Abs.
2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben.
Durch den in der Hauptverhandlung vom 2.
Juli 2012 protokollierten [X.] (§
405
Abs.
1 Satz
1 StPO) ist der am 29.
Juni 2012 bei Gericht einge-gangene Adhäsionsantrag gegenstandslos geworden. Zugleich wurde die nach §
404 Abs.
2 Satz
2 StPO mit dem Eingang des Antrages eingetretene Rechts-hängigkeit des geltend gemachten Adhäsionsanspruchs beendet (HK-StPO-Kurth/[X.], 5.
Aufl.,
§
405 Rn.
2; [X.]/Dürre,
[X.], 18, 24; Zander, Das Adhäsionsverfahren im neuen Gewand, S.
163). Der daraufhin gestellte Antrag auf Feststellung der Hauptsacheerledigung ging daher ins Leere. Eine Kosten-entscheidung war nicht mehr zu treffen, weil die Nebenklägerin und der Ange-klagte die Kosten des Adhäsionsverfahrens in dem Vergleich geregelt haben ([X.]/Dürre,
[X.], 18, 24; [X.]/[X.], Handbuch des [X.], Rn.
124).
Roggenbuck
Franke
Bender

Quentin
Reiter
2
3

Meta

4 StR 522/12

15.01.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. 4 StR 522/12 (REWIS RS 2013, 9072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9072

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