Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. 3 StR 460/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8007

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 460/10 vom 31. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2010 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der Rüge, das Gericht habe seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 i.V.m. §§ 7 ff. [X.]), bemerkt der [X.] ergänzend: Eine Tatortzuständigkeit des [X.] gemäß § 7 Abs. 1 [X.] lässt sich entgegen der - vom [X.] geteilten - Auffas-sung der Strafkammer zwar nicht daraus herleiten, dass der Erfolg der Tat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, im Bezirk des erkennenden Gerichts eingetreten ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var., Abs. 1 3. Var. StGB); denn das hier in Rede stehende Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist kein Erfolgs- sondern ein Tätigkeitsdelikt ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 [X.], NJW 2002, 3486). Das [X.] hat aber seine örtliche Zuständigkeit gleichwohl im Ergebnis zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 [X.], § 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var. StGB angenommen. Denn in dem für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens ([X.], [X.], 53. Aufl., § 338 Rn. 31) lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sowohl der - 3 - Veräußerer als auch der potentielle Erwerber der Betäubungsmittel, die der An-geklagte durch seine Vermittlungstätigkeit gleichermaßen unterstützte, in [X.] auf die Tatbestandsverwirklichung abzielende Handlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Var. StGB vornahmen, die ([X.] also (auch) im Be-zirk des erkennenden Gerichts begingen. Dort fand hinreichend sicher ([X.]. 146 ff. und [X.]. 168 ff.) jedenfalls im Versuchsstadium der Tat zumindest ein persönliches Gespräch des Erwerbers mit dem Verkäufer statt, welches das geplante Betäubungsmittelgeschäft zum Gegenstand hatte. Überdies hielt sich der potentielle Abnehmer des Rauschgifts in [X.] auf, als er weitere [X.] Absprachen über das Geschäft mit dem Verkäufer traf. Die hierdurch für die Haupttäter begründete Tatortzuständigkeit des [X.] gilt gemäß § 7 Abs. 1 [X.], § 9 Abs. 2 Satz 1 1. Var. StGB in gleicher Weise für den Angeklagten als Teilnehmer der Tat. [X.] Sost-Scheible [X.]

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3 StR 460/10

31.03.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. 3 StR 460/10 (REWIS RS 2011, 8007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8007

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