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5 StR 416/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird nach § 74 [X.] davon abgesehen, dem Beschwerde-führer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat allerdings die durch das Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
1. [X.] durch Notwehr hält im Ergebnis [X.] Prüfung stand. Der Angeklagte war angesichts des eher harmlosen
des ihm körperlich unterlegenen, unbewaffneten Opfers im Rahmen einer sich anbahnenden Rangelei unter jungen Leuten
schon nicht berechtigt (§
32 Abs. 2 StGB), den ersten, das Opfer an der Stirn treffenden Stich mit dem bewusst verborgen gehaltenen und bereits geöffneten [X.] zu setzen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 1975
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StR
451/75, [X.]St
26,
256, 258; Urteile vom 12. März 1987
4 StR 2/87, [X.]R StGB §
32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; vom 30.
Oktober 1986
4 StR 505/86, [X.]R StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; vom 6. November 1987
2 StR 251/87, [X.]R aaO Erforderlichkeit 2; vom 7. Februar 1991
4 StR 544/90, [X.]R aaO Erforderlichkeit 7; [X.], Beschluss vom 7. Juli 1987
4 [X.], [X.]R aaO Verteidigung 1; [X.], Urteil vom 18. August 1988
4 [X.], [X.]R aaO Verteidigung 3, jeweils mwN). Der [X.] kann dahingestellt lassen, ob das anschließende Zurückweichen des Opfers unter -
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-
Heben der Arme mit nicht ausschließbarem Ballen der Fäuste (UA S.
7) ent-gegen der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Wertung nicht als [X.] gegen einen weiteren (Messer-) Angriff des Angeklagten e-rücksichtigung des Vorverhaltens des Angeklagten durfte dieser auch nach dem Standpunkt der [X.] einem etwa bevorstehenden [X.] nicht mit dem sogleich danach schonungslos ausgeführten tödlichen Stich zuvorkommen, zumal ihm selbst eine auch nur annähernd gleichwerti-ge Gefährdung nicht drohte (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1991
4 StR 544/90, [X.]R aaO).
2. Trotz einiger missverständlicher Formulierungen auch zu entsozialisierend vgl. hierzu etwa [X.], Beschluss vom 7. Mai 1996
4 StR 182/96, [X.]R [X.] § 18 Abs.
2 [X.]) lassen die Ausführungen der hinsichtlich des Erziehungsbe-darfs des Angeklagten sachverständig beratenen [X.] hinrei-chend deutlich erkennen, dass sie sich bei der Bemessung der Schwere der Schuld nicht ausschlaggebend am äußeren Unrechtsgehalt der Tat ausge-richtet hat.
Raum Brause Schaal
Schneider König
Meta
02.12.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2011, Az. 5 StR 416/11 (REWIS RS 2011, 821)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 821
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