Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2011, Az. 5 StR 416/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 821

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5 StR 416/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird nach § 74 [X.] davon abgesehen, dem Beschwerde-führer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat allerdings die durch das Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

1. [X.] durch Notwehr hält im Ergebnis [X.] Prüfung stand. Der Angeklagte war angesichts des eher harmlosen
des ihm körperlich unterlegenen, unbewaffneten Opfers im Rahmen einer sich anbahnenden Rangelei unter jungen Leuten
schon nicht berechtigt (§
32 Abs. 2 StGB), den ersten, das Opfer an der Stirn treffenden Stich mit dem bewusst verborgen gehaltenen und bereits geöffneten [X.] zu setzen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 1975

2
StR
451/75, [X.]St
26,
256, 258; Urteile vom 12. März 1987

4 StR 2/87, [X.]R StGB §
32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; vom 30.
Oktober 1986

4 StR 505/86, [X.]R StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; vom 6. November 1987

2 StR 251/87, [X.]R aaO Erforderlichkeit 2; vom 7. Februar 1991

4 StR 544/90, [X.]R aaO Erforderlichkeit 7; [X.], Beschluss vom 7. Juli 1987

4 [X.], [X.]R aaO Verteidigung 1; [X.], Urteil vom 18. August 1988

4 [X.], [X.]R aaO Verteidigung 3, jeweils mwN). Der [X.] kann dahingestellt lassen, ob das anschließende Zurückweichen des Opfers unter -
3
-

Heben der Arme mit nicht ausschließbarem Ballen der Fäuste (UA S.
7) ent-gegen der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Wertung nicht als [X.] gegen einen weiteren (Messer-) Angriff des Angeklagten e-rücksichtigung des Vorverhaltens des Angeklagten durfte dieser auch nach dem Standpunkt der [X.] einem etwa bevorstehenden [X.] nicht mit dem sogleich danach schonungslos ausgeführten tödlichen Stich zuvorkommen, zumal ihm selbst eine auch nur annähernd gleichwerti-ge Gefährdung nicht drohte (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1991

4 StR 544/90, [X.]R aaO).

2. Trotz einiger missverständlicher Formulierungen auch zu entsozialisierend vgl. hierzu etwa [X.], Beschluss vom 7. Mai 1996

4 StR 182/96, [X.]R [X.] § 18 Abs.
2 [X.]) lassen die Ausführungen der hinsichtlich des Erziehungsbe-darfs des Angeklagten sachverständig beratenen [X.] hinrei-chend deutlich erkennen, dass sie sich bei der Bemessung der Schwere der Schuld nicht ausschlaggebend am äußeren Unrechtsgehalt der Tat ausge-richtet hat.

Raum Brause Schaal

Schneider König

Meta

5 StR 416/11

02.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2011, Az. 5 StR 416/11 (REWIS RS 2011, 821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 821

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