Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. IX ZB 63/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1711

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[X.][X.]/08 vom 16. September 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 16. September 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Senatsbe-schluss vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gibt keinen Anlass für eine den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2009 abändernde Entscheidung. 1 Soweit die Schuldnerin Tatsachen vorträgt, die bereits Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des [X.] waren, hat der Senat sie bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Tatsachen behauptet werden, dürfen diese vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil er auf eine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist. Grundlage der Nachprüfung ist der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). 2 Ob das Insolvenzgericht Anlass gehabt hätte, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das [X.] 3 - 3 - aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies würde die Schuldnerin nicht von ih-ren eigenen Verpflichtungen entbinden. Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.01.2008 - 4 [X.], Entscheidung vom 29.02.2008 - 32 T 499/08 -

Meta

IX ZB 63/08

16.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. IX ZB 63/08 (REWIS RS 2009, 1711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1711

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