Bundespatentgericht, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 Ni 27/10 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2011, 1415

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – mangelnde erfinderische Tätigkeit - verspäteter Hilfsantrag –


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 837 771

([X.] 696 26 284)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie [X.], [X.]. Dr. [X.] der Richterin [X.]. Zettler und des Richters [X.]. Dr. Lange

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 837 771 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Juni 1996 unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität [X.] 9502218 vom 19. Juni 1995 beim [X.] in der Amtssprache [X.] angemeldeten [X.] Patentes 0 837 771 (Streitpatent) mit der Bezeichnung

2

„[X.] plastic laminate”,

3

dessen Erteilung mit Wirkung für die [X.] am 19. Februar 2003 bekannt gemacht wurde und das vom [X.] unter dem Aktenzeichen 696 26 284.3 geführt wird. Das Streitpatent, das in vollem Umfang und hilfsweise mit drei eingeschränkten Anspruchsfassungen verteidigt wird, umfasst in der erteilten Fassung zwölf Patentansprüche. Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

4

characterized in that a continuous paper web is impregnated with melamine-formaldehyde resin, [X.] 20 g/m

5

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Patentschrift EP 0 837 771 B1 verwiesen.

6

Die Klägerin greift das Patent in vollem Umfang an und macht den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente:

7

NIK1  EP 0 837 771 B1NIK1a DE 696 26 284 T2NIK1M [X.]  [X.] 10 548 T2[X.]  [X.] 4 971 855 A[X.]  EP 0 555 993 B1[X.]  DE 691 07 370 [X.]  [X.] 5 456 949 A

8

[X.] EP 0519 242 A1

9

[X.]  [X.] 3 798 111 [X.] DE 2 225 301 ANIK9  EP 0 186 257 A2

NIK9a Klageschrift der Patentinhaberin vom 19. Oktober 2010 an das Landgericht Düsseldorf wegen Patentverletzung, [X.].: 4b [X.]/10

NIK9b Schriftsatz der Patentinhaberin vom 14. September 2010 an das Landgericht Düsseldorf im selbständigen Beweisverfahren, [X.].: 4b [X.]/10

NIK10 EP 0 122 396 A2

sowie

Seite 15 eines Gutachtens von [X.] LL.M. aus dem Verfahren vor dem [X.], [X.].: 4b [X.]/10.

NIK2 unter Berücksichtigung des durch [X.] und [X.] belegten allgemeinen Fachwissens sowie durch [X.] neuheitsschädlich getroffen. Darüber hinaus ergäben sich die Merkmale der beanspruchten Erfindung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß NIK2 in Kombination mit [X.] oder NIK2 in Kombination mit [X.] sowie [X.] in Kombination mit NIK2. Dies gelte auch für die Gegenstände der Hilfsanträge 1 und 2. Dagegen sei Hilfsantrag 3 unzulässig, da der veränderte Bereich der Partikelgrößen nicht ursprünglich offenbart sei.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 0 837 771 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 erhält.

Hilfsantrag 1 eingeschränkt verteidigten Fassung wird die Alternative, wonach zwei Papierbahnen jeweils einseitig mit [X.] unterschiedlicher Teilchengröße überzogen werden, gestrichen. Die Patentansprüche 4 und 5 werden entsprechend angepasst. Dementsprechend lautet der neue Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wie folgt:

characterized in that a continuous paper web is impregnated with melamine-formaldehyde resin, [X.] 20 g/m

Hilfsantrag 2 eingeschränkt verteidigten Fassung wird zusätzlich zur Einschränkung gemäß Hilfsantrag 1 das Merkmal

„wherein the particle coated paper web or paper sheet consists of a so-called overlay paper.“

angefügt. Patentanspruch 8 wird gestrichen. Die erteilten Ansprüche 9 bis 12 werden umnummeriert und in ihren Bezügen angepasst.

Hilfsantrag 3 eingeschränkt verteidigten Fassung werden zusätzlich zu den Änderungen gemäß Hilfsantrag 2 in Patentanspruch 1 die Größen der Partikel dahingehend geändert, dass der Größenbereich der Grobpartikel zwischen 40 und 90 µm und der Größenbereich der [X.] zwischen 1 und 9 µm liegt. Die Patentansprüche 3 und 4 werden gestrichen, die weiteren Patentansprüche werden in ihrer Nummerierung und in ihren Rückbezügen angepasst. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet somit wie folgt:

characterized in that a continuous paper web is impregnated with melamine-formaldehyde resin, [X.] 20 g/m

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verweist auf das Dokument

EP 2 090 696 B1.

NIK2 nehme nicht sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 vorweg, denn die Differenzierung zwischen [X.] und [X.], die besondere Ausrichtung des mit [X.] und [X.] beschichteten [X.] im Laminat sowie das „nasse“ Auftragen des [X.]s stellten Merkmale dar, die in der NIK2 in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nicht offenbart seien. Der Fachmann lese dies auch unter Berücksichtigung des in NIK2 zum Ausdruck kommenden Fachwissens nicht als zur Erfindung gehörig mit. Dies gelte ebenfalls in Bezug auf [X.], da deren Lehre sich auf ein Dekorpapier ohne Overlay beziehe und die groben Partikel sich in der oberen Schicht befänden. Ebenso führten Kombinationen der NIK2 mit [X.], NIK2 mit [X.] oder [X.] mit NIK2 bzw. mit [X.] nicht in naheliegender Weise zu Anspruch 1 des Streitpatents, weil kein Anlass für den Fachmann ersichtlich sei, den Gegenstand der NIK2, der eine abgeschlossene Lehre darstelle oder die Lehre der [X.], die eine Mischung verschieden großer Partikel betreffe, zur Lösung der Aufgabe des Streitpatents heranzuziehen.

Entscheidungsgründe

Die auf den [X.] mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) gestützte Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, da sich der Gegenstand des Streitpatents in den gemäß Hauptantrag und [X.] verteidigten Fassungen mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig erweist.

[X.]

Die in der mündlichen Verhandlungen von der [X.]n vorgelegten Hilfsanträge waren trotz der Rüge der Klägerin nicht als verspätet zurückzuweisen.

Die durch das 2009 in [X.] getretene Patentrechtsmodernisierungsgesetz ([X.]) erfolgte Neufassung des § 83 [X.] und die damit in das [X.] eingeführten [X.] sehen zwar grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, [X.] 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor (vgl. hierzu auch [X.], in 50 Jahre [X.], Seiten 435, 445). So liegt der Fall hier, weil das Streitpatent auch in den beschränkt verteidigten [X.] nach den [X.] für nichtig zu erklären ist und die Berücksichtigung dieser Hilfsanträge, zu denen die Parteien verhandelt haben, auch zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.

I[X.]

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines dekorativen, wärmehärtbaren Laminats mit abrieb- und kratzfester Oberflächenschicht (vgl. NIK1, Absatz [0001]).

NIK1, Absatz [0002]). Derartige Laminate seien oft aus zwei bis sieben, mit [X.] imprägnierten [X.]papierbögen, einem einfarbigen oder gemusterten, mit [X.] imprägnierten [X.] und aus einem feinen, mit [X.] imprägnierten sog. [X.] (overlay sheet) aus α-Cellulose hergestellt (vgl. NIK1, Absatz [0003]). Hierbei schütze der [X.] den [X.] vor Abrieb. In bestimmten Fällen könne der [X.] auch weggelassen werden (vgl. NIK1, Absatz [0004]).

NIK1, Absatz [0006]).

NIK1, Absatz [0007]). Als Nachteil wird angesehen, dass die Kratzfestigkeit solcher bekannten Laminate nicht immer gut genug sei. Zudem würden durch die relativ großen Partikel in der Oberfläche des Laminats die bei der Laminierstufe eingesetzten Pressplatten verkratzt werden. Die Pressplatten seien jedoch aus einem Stahl sehr hoher Qualität hergestellt und daher teuer. Zum Schutz der Pressplatten setze man deshalb oft Zwischenschichten aus Wegwerf-Aluminiumfolie ein, was sich aber auf die Produktionskosten auswirke (vgl. NIK1, Absatz [0008]).

NIK1, Absatz [0009]). Ferner erwähnt das Streitpatent die EP 0 519 242 [X.], die ein dekoratives Laminat mit verbesserter Kratz- (scratch), [X.] (mark), Schab- (scrape) und Abriebbeständigkeit (abrasion resistance) beschreibe. Es umfasse mindestens einen Trägerbogen (backing layer sheet) und einen mit einem wärmehärtbaren [X.] imprägnierten [X.], auf dem ein abriebfester Überzug angeordnet sei, der eine Mischung aus beschichteten, abriebbeständigen [X.] mit einer Teilchengröße von ca. 15 bis 45 µm, ein Verdickungsmittel und ein Schmiermittel enthalte (vgl. NIK1, Absatz [0010]). Bei diesen bekannten Laminaten wird als Nachteil angesehen, dass sie nicht hinreichend kratzbeständig seien (vgl. NIK1, Absatz [0011]).

2. Vor diesem technischen Hintergrund bezeichnet es das Streitpatent als zu lösendes technisches Problem, ein Verfahren zur Herstellung von dekorativen Laminaten zu schaffen, wobei sich der Laminataufbau durch besonders hohe Abriebbeständigkeit und Kratzfestigkeit auszeichnet. Des Weiteren sollen die in der [X.] zum Stand der Technik geschilderten Probleme bzw. Nachteile vermieden werden (vgl. NIK1, Absatz [0012]). Das hiermit zusammenhängende Ziel ist also ein verbesserter Schutz der [X.] (vgl. NIK1, Absatz [0008]).

3. Nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wird die Aufgabe durch eine Kombination folgender Merkmale gelöst:

[X.] Process for manufacturing a decorative thermosetting laminate

[X.].1 with an [X.] layer,

[X.].2 which laminate comprises paper sheets

[X.].3 impregnated with a thermosetting resin,

 characterized in

M2 that a continuous paper web is impregnated with melamine-formaldehyde resin,

[X.] that one side of the web is coated

[X.].1 with 2 to 20 g/m

[X.].1.1 with an [X.] µm

[X.].2 evenly distributed over the whole wet resin surface of the paper web,

[X.] whereafter the resin is dried,

[X.] that the other side of the paper web, or a second paper web is coated with a melamine-formaldehyde resin,

[X.].1 where the resin contains hard particles

[X.].1.1 having an average particle size of 1 to 15 µm,

[X.].2 in such an amount that the web will have a surface coating of 1 to 15 g/m

[X.] that the resin is dried,

M7 that the particle-coated impregnated paper web is optionally cut into sheets,

[X.] that at least one such sheet or web is placed as a surface layer on a base layer and is bonded thereto

[X.].1 whereby the surface coated with the smallest particles is placed so that it is directed towards the upper side of the laminate

[X.] and the surface with the bigger particles is directed downwards,

alternatively

[X.] that the first sheet or web with the smallest particles is placed as the uppermost layer in the laminate

[X.].1 with the particle-coated side directed towards the upper side of the laminate

[X.]0 and that the second sheet or web with the bigger particles is placed under the uppermost layer

[X.]0.1 with the particle-coated surface directed outwards.

Hilfsantrag 1 durch eine Kombination der Merkmale [X.] bis [X.] gelöst, wobei Merkmal [X.] folgende Fassung erhält:

[X.]’ that the other side of the paper web is coated with a melamine-formaldehyde resin.

Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ein weiteres Merkmal, das wie folgt lautet:

[X.]1  wherein the particle coated paper web or paper sheet consists of a so-called overlay paper.

Hilfsantrag 3 sind die Merkmale [X.].1.1 und [X.].1.1 gegenüber der gemäß Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung wie folgt geändert:

[X.].1.1’ with an average particle size of 40 to 90 µm

[X.].1.1’ having an [X.] µm.

4. Für das richtige Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre, wie sie im Patentanspruch 1 erteilter Fassung (Hauptantrag) beansprucht ist, ist wesentlich, dass diese gerichtet ist auf zwei unterschiedliche Laminataufbauten:

a) Eine imprägnierte Papierbahn (Merkmal M2) wird auf beiden Oberflächenseiten (Merkmale [X.], [X.]) mit harten Partikeln unterschiedlicher Teilchengröße (Merkmale [X.].1.1, [X.].1.1) versehen, wobei der Einfachheit halber, wie von der Klägerin vorgeschlagen, im Folgenden die Gruppe der harten Partikel im Größenbereich von 30 bis 90 µm als „[X.]“ (Merkmal [X.].1.1) und die Gruppe der harten Partikel im Größenbereich von 1 bis 15 µm als „Feinkorund“ (Merkmal [X.].1.1) bezeichnet werden. Hierbei wird der [X.] auf die noch feuchte [X.]-Oberfläche der imprägnierten Papierbahn aufgestreut (Merkmal [X.].2), während der Feinkorund in einem [X.] dispergiert ist (Merkmal [X.].1) und hiermit die andere Seite der Papierbahn beschichtet wird (Merkmal [X.]). Zur Laminierung mit einer Basisschicht (Merkmal [X.]) wird die mit [X.] beidseitig versehene Papierbahn so ausgerichtet, dass die Feinkorund-enthaltende [X.]schicht nach außen zeigt (Merkmal [X.].1), während die [X.]schicht nach innen, also zur Basisschicht, zeigt (Merkmal [X.]). Es ergibt sich somit folgender Schichtaufbau:

Basisschicht –

/ imprägnierte Papierbahn / Feinkorund-[X.]schicht.

b) Alternativ können auch zwei Papierbahnen (Merkmale [X.], [X.]) jeweils einseitig mit [X.] unterschiedlicher Teilchengröße (Merkmale [X.].1.1, [X.].1.1) überzogen werden, wobei eine Papierbahn zunächst mit [X.] imprägniert und dann der [X.] auf der noch feuchten [X.]-Oberfläche gleichmäßig verteilt wird (Merkmal [X.].2). Die zweite Papierbahn wird dagegen mit einer [X.]/[X.] beschichtet (Merkmal [X.].1). Zur Laminierung mit einer Basisschicht (Merkmal [X.]) wird die mit [X.]/Feinkorund beschichtete Papierbahn als oberste Schicht des Laminats angeordnet (Merkmal [X.]), und zwar mit der [X.] nach außen (Merkmal [X.].1). Die mit dem [X.] versehene zweite Papierbahn wird unter der Feinkorund aufweisenden Papierbahn angeordnet (Merkmal [X.]0), und zwar mit der [X.]-Seite nach außen (Merkmal [X.]0.1), d. h. der [X.] zeigt nicht zur Basisschicht, sondern zur darüber liegenden Papierbahn. Somit ergibt sich folgender Schichtaufbau:

Basisschicht  -

/ [X.] -

/ Feinkorund-[X.]schicht.

[X.]) ein „fibre-board“ oder ein „particle-board“ (in [X.], Seite 5, Absatz 3, als „Faser- oder Partikelkarton“ übersetzt), die Basisschicht kann aber auch aus einer Anzahl konventioneller, nicht mit Partikeln überzogener Prepreg-Bahnen oder -Bögen bestehen (vgl. NIK1, Absatz [0015]). Die Hartpartikel (Merkmale [X.].1 und [X.].1) können aus vielen unterschiedlichen Materialien bestehen, besonders geeignete Materialien sind Siliciumdioxid, Aluminiumoxid (NIK1, Absatz [0014]). Die Grobhartpartikel weisen eine durchschnittliche Teilchengröße von 30 bis 90 µm (Merkmal [X.].1.1), vorzugsweise 40 bis 70 µm, auf und dienen der Verbesserung der Abrieb- und Scheuerfestigkeit (vgl. NIK1, Absatz [0013] i. V. m. Absatz [0023]). Die Feinhartpartikel weisen eine durchschnittliche Größe von 1 bis 15 µm (Merkmal [X.].1.1), vorzugsweise 1 bis 9 µm, auf und dienen der Verbesserung der Kratzfestigkeit (vgl. NIK1, Absatz [0013] i. V. m. Absatz [0023]). Es wird weiter beansprucht, die Grobhartpartikel mit einem Flächengewicht von 2 bis 20 g/m[X.].1), vorzugsweise 6 bis 12 g/m[X.].2), vorzugsweise 2 bis 10 g/mNIK1, Absatz [0013]).

M2, [X.]) oder des Papierbogens (Merkmale [X.], [X.]0) offen. Nach den Angaben in der [X.] können für die Beschichtung mit harten Partikeln sowohl Overlay- als auch Dekorpapier verwendet werden. So ist in der [X.] ausgeführt, dass die mit Partikeln beschichtete Papierbahn oder der beschichtete Papierbogen oft aus einem sog. [X.], vorzugsweise aus α-Cellulose, bestehe (vgl. NIK1, Absatz [0016]), allerdings sei es auch möglich, den sog. [X.] mit harten Partikeln zu beschichten (vgl. NIK1, Absatz [0017]). In einigen Fällen sei es auch möglich, das [X.] sowie den [X.] mit Partikeln zu überziehen oder zwei oder mehr mit Partikeln beschichtete [X.]bögen oder Dekorpapierbögen zu verwenden. Ebenfalls sei es möglich, einen herkömmlichen, nicht mit Partikeln beschichteten [X.]bogen oben auf den oder die mit Partikeln beschichteten Bogen bzw. Bögen anzuordnen (vgl. NIK1, Absatz [0018]).

NIK1, Absatz [0013] i. V. m. Absatz [0023]).

5. Als Fachmann auf dem vorliegenden technischen Gebiet der Verbundwerkstoffe ist ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur anzusehen, der mit der Entwicklung und Verbesserung von Laminaten betraut ist. Der hier maßgebliche Durchschnittsfachmann verfügt aufgrund seiner Ausbildung und mehrjährigen Berufspraxis über die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Werkstoffkunde, d. h. über anwendungsorientierte Aspekte von Materialien, weshalb dieses Fachwissen spezielle Kenntnisse über Ausgangsmaterialien, wie unterschiedliche Papiersorten, Kunststoffe bzw. Polymere, Beschichtungs- und Imprägnierungsstoffe organischer und anorganischer Natur einschließt. Infolgedessen ist ihm auch die Verwendung von [X.] für Laminate vertraut, und er besitzt das erforderliche Wissen über die hiermit erzielbaren Eigenschaften von Laminaten.

II[X.]

Hauptantrag verteidigten Fassung des Streitpatents erweist sich ausgehend von der Lehre der vorveröffentlichten Druckschrift EP 0 519 242 [X.] ([X.]) mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.

1. Wie beim Streitpatent wird auch gemäß der Lehre der [X.] ein wärme- und druckhärtbares [X.] aus mit wärmehärtbarem [X.] imprägnierten Papierblättern hergestellt, das eine ausgezeichnete Beständigkeit gegenüber sämtlichen bekannten Arten körperlicher Beschädigung der Oberfläche aufweist, die ein Verkratzen, Ritzen, Abschaben, Abrieb oder eine Verunstaltung hervorrufen (vgl. [X.], Seite 3, letzte Zeile bis Seite 4, Zeile 7 i. V. m. Seite 5, Zeilen 34 bis 37 sowie Seite 2, Zeilen 3 bis 17 - Merkmale [X.] und [X.].1 bis [X.].3). Um ein solches [X.] zu erhalten, schlägt die [X.] vor, dass abriebfeste Korundpartikel mit einer Teilchengröße von 15 µm bis 45 µm, die in einer Melamin-Formaldehyd-Überzugszusammensetzung suspendiert sind, direkt auf die Oberseite eines Dekorpapiers aufgebracht werden, so dass das fertige Laminat 8 bis 12 g/m[X.], Seite 5, Zeilen 13 bis 22 - Merkmale [X.], [X.].1, [X.].1.1, [X.].2). Danach wird die mit [X.] imprägnierte Dekorlage weiter beschichtet, entweder mit reinem [X.] oder mit einer [X.]zusammensetzung, die 5 % abriebfeste Korundteilchen mit einer mittleren Teilchengröße von 3 µm enthält (vgl. [X.], Seite 5, Zeilen 23 bis 26  - Merkmale [X.], [X.].1.1, [X.].2), wobei ein Schritt zur Trocknung des [X.]es zwischen die beiden Beschichtungsvorgänge geschaltet werden kann (vgl. [X.], Seite 5, Zeilen 30 bis 33 - Merkmal [X.]). Die zweite Schicht wird durch Eintauchen der mit [X.] imprägnierten Dekorlage in ein Gemisch aus hitzehärtbarem [X.] und abriebfesten Teilchen einer Größe von 3 µm aufgebracht und anschließend wird die harzimprägnierte Dekorlage getrocknet (vgl. [X.], Anspruch 8 i. V. m. Anspruch 21 - Merkmale M2, [X.], [X.].1, [X.].1.1, [X.]). Durch die Tauchbehandlung werden beide Seiten der Dekorpapierlage mit Korundteilchen beschichtet, eine Seite nur mit 3 µm-[X.], die andere Seite sowohl mit [X.] einer Größe von 15 bis 45 µm, als auch mit 3 µm-[X.]. Weil für die Applikation immer Melamin-Formaldehyd-Imprägnierharz verwendet wird, sind die beiden Schichten auf der einen Oberfläche des Dekorpapiers nicht mehr voneinander unterscheidbar. Vielmehr resultiert eine einzige [X.]matrix für die Korundteilchen, in der die größeren und kleinen Teilchen derart verteilt sind, dass außen feine Partikel, dann ein Mischungsbereich mit groben und feinen Partikeln und zur Papieroberfläche hin grobe Partikel angeordnet sind. Diese Ausbildung einer durchgehenden Matrix des Imprägnierharzes ergibt sich im Übrigen aus Seite 2, Zeilen 30 bis 34, der [X.], wo ausgeführt ist, dass Kernschicht, Dekorschicht und ggf. Overlay-Schicht übereinandergelegt werden und zwischen [X.] eine Zeit lang Druck und Wärme ausgesetzt werden, die lang genug ist, um die Laminierharze auszuhärten, mit denen die jeweiligen Schichten imprägniert sind. Die erhöhte Temperatur und der erhöhte Druck bringen die Imprägnierharze innerhalb der Lagen zum Fließen, wodurch das Ganze zu einer einheitlichen Masse verfestigt wird, die man als Laminat bezeichnet.

[X.] nach dem Verständnis des Fachmanns (vgl. auch vorstehend I[X.]4) die Herstellung eines mit einem wärmehärtbaren [X.] imprägnierten Laminats aus mehreren Papierlagen umfassend eine auf einer wie auch immer gearteten Basisschicht gebundene Oberflächenbeschichtung (Merkmal [X.]) folgenden Aufbaus

2O3-Partikeln

imprägniertes Dekorpapier

2O3- und 3 µm Al2O3-Partikeln,

[X.] bis [X.].1.1, [X.] und [X.] erfüllt sind. Das ohnehin triviale Merkmal M7 ist lediglich optional und kann deshalb bei der Bewertung der Lehre der [X.] unberücksichtigt bleiben.

[X.].1 und [X.] anbelangt, so schließt die Lehre der [X.] die Orientierung der Oberfläche der Dekorpapierschicht mit den kleinsten Partikeln an der [X.] im Hinblick darauf, dass bei einem Laminat die Oberseite des Dekorpapiers in der Regel auch die Oberseite des gesamten Laminats darstellt, nicht aus (vgl. [X.], Seite 5, Zeilen 16 bis 20, die Textstellen „…directly to the top side of the decorative paper“, „…uniformly across the top side of the decorative paper“). Entsprechendes gilt für die Beschichtungsdichte mit dem [X.] und damit für das Merkmal [X.].2 in Relation zur Beschichtungsdichte mit dem [X.] und damit in Relation zum Merkmal [X.].1 im Hinblick auf die [X.] in Beispiel 1 (2) der [X.] (vgl. a. a. O. Seite 5, Zeilen 51 bis 54).

[X.] umfasst, und ob eine solche Auslegung dann auch im [X.] geboten ist (vgl. [X.], 858 - Crimpwerkzeug III), und damit bereits dessen Neuheit zu verneinen ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil das streitpatentgemäße Verfahren unter weiterer Berücksichtigung der Lehren der [X.] und der [X.] jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

2. Für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist entscheidend, um welche Leistung der Stand der Technik bereichert ist, was die Erfindung also gegenüber diesem tatsächlich leistet (vgl. [X.], 693 - Hochdruckreiniger), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können und zu fragen ist, ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern. Es ist deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten, nächstliegenden Stand der Technik als Beurteilungsgrundlage auszugehen, da bereits die Wahl dieses Ausgangspunktes der Rechtfertigung bedarf, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmannes liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. [X.], 382 - Olanzapin; [X.], 1039 - [X.]; B[X.] GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung).

NIK1, Absätze [0008] und [0012]) - ist zu beachten, dass erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweges - hier die Verwendung von sowohl [X.]- als auch Feinkorundpartikeln in verschiedenen Schichten (Merkmale [X.].1.1, [X.].1.1) - nicht nur als möglich, sondern als dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (vgl. [X.], 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

[X.] orientieren, mit denen bereits sowohl verbesserte Kratz- als auch verbesserte Abriebfestigkeiten ermöglicht werden. Die aus der [X.] bekannten [X.]e umfassen eine auf einer wie auch immer gearteten Basisschicht gebundene Oberflächenbeschichtung folgenden Aufbaus

2O3-Partikeln

imprägniertes Dekorpapier

2O3- und 3 µm Al2O3-Partikeln,

[X.].1.1 und [X.].1.1 angeordnet sind.

[X.] wird durch das Aufbringen der [X.]schicht mit 3 µm Partikeln ein gegen Beschädigungen widerstandsfähiges Laminat erzielt, das ein sehr gleichförmiges Erscheinungsbild und einen attraktiven Glanz aufweist, sich glatt anfühlt und einfach zu reinigen ist (vgl. [X.], Seite 2, Zeilen 57 bis 58), im Gegensatz zu bekannten Laminaten, die zwar sehr haltbare Oberflächen besitzen, die sich aber rau anfühlen, [X.] aufnehmen und schwierig zu reinigen sind (vgl. [X.], Seite 2, Zeilen 49 bis 51). Es ist also Erfindungsgedanke der [X.], zwar zur Erzielung einer gegen Beschädigungen widerstandsfähigen [X.]oberfläche, wie bekannt, gröbere Korundpartikel zu verwenden, diese aber durch eine darauf und auf der anderen Seite des Dekorpapiers angeordnete [X.]schichten mit kleineren [X.] derart auszugestalten, dass nicht nur abriebfeste Oberflächen, sondern auch kratzfeste, glatte, glänzende und deshalb einfach zu reinigende Oberflächen resultieren (vgl. [X.] Seite 4, Zeilen 8 bis 10).

[X.] keinen Zusammenhang zwischen der Kratzfestigkeit und den 3 µm-Mineralteilchen aufzeige, weshalb der konkrete Anlass fehle, zur Erhöhung der Kratzfestigkeit eine Beschichtung mit 3 µm-Mineralteilchen vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden. Denn der Fachmann bekommt aus der [X.] den konkreten Grund für die Verwendung von zwei unterschiedlich großen Mineralteilchen vermittelt, so dass er Anlass hat, [X.]- und Feinkorundpartikel zur Verbesserung der Kratz- und Abriebfestigkeit in den bekannten Papierimprägnierschichten zu verwenden.

[X.]) einen [X.] mit verbesserter Ritz-, Kratz-, Schab- und Abriebfestigkeit umfassend mindestens eine Trägerschichtlage und eine darauf auflaminierte, mit Hitze gehärtetem [X.] imprägnierte Dekorpapierlage, wobei die Dekorpapierlage einen abriebfesten [X.]überzug aufweist. Dieser [X.]überzug umfasst abriebfeste Mineralteilchen mit einer Teilchengröße von etwa 3 µm und von etwa 25 µm in einem Mengenverhältnis von größeren zu kleineren Teilchen von 2 : 1 (vgl. [X.], Anspruch 1 i. V. m. Seite 7, Zeile 7 bis Seite 8, Zeile 7). Die verbesserte Ritz-, Kratz-, Schab- und Abriebfestigkeit geht dabei einher mit einem Verschleißschutz der [X.] in der Laminierstufe (vgl. [X.], Seite 8, Zeilen 1 bis 7 i. V. m. 15 bis 18), und führt damit den Fachmann zwangsläufig und unmittelbar zur Lösung der diesbezüglichen Teilaufgabe des Streitpatents. Als [X.] kommt [X.] zum Einsatz, als Mineralteilchen werden Aluminiumoxidpartikel verwendet (vgl. [X.], Seite 9, Zeilen 13 bis 19). Weiter offenbart die Druckschrift, dass der sich ergebende [X.] unter Verwendung der [X.]formulierung hervorragende Ritzbeständigkeit besitzt, hervorgerufen durch die Korundpartikel einer Teilchengröße von 25 µm, und zugleich auch eine hervorragende Kratzbeständigkeit aufweist, verliehen durch die Korundpartikel einer Teilchengröße von 3 µm, weil die kleinen Teilchen aufgrund der größeren Oberfläche zu einer vollständigeren Abdeckung der Laminatoberfläche führen. Die größeren Korundpartikel sind notwendig, um dem Schichtstoff Ritzbeständigkeit zu verleihen (vgl. [X.], Seite 10, Zeilen 25 bis 34 i.V.m. Seite 19, Zeile 4 bis 19). Weiter ist ausgeführt, dass jegliche Zugabe von 3-µm-[X.] die Kratzfestigkeit wesentlich verbessert, die Abriebfestigkeit aber nur im Gemisch mit 25-µm-[X.] vorhanden ist (vgl. [X.], Seite 22, Zeilen 13/14 und 24 bis 26 i.V.m. [X.] auf Seite 21).

Deshalb konnte der Fachmann nicht umhin, auf die Eigenschaften einer mit [X.] beschichteten Dekorpapierlage gezielt Einfluss zu nehmen durch kleine Partikel zur Erhöhung der Kratzfestigkeit und durch größere Partikel zur Verbesserung der Ritz- und Abriebbeständigkeit.

[X.] die unterschiedlich großen Korundpartikel ausschließlich als Mischung in einem Überzug des [X.]s verwendet. Stellt der Fachmann aber fest, dass ein solcher Überzug den Anforderungen der Praxis in Bezug auf besonders hohe Abriebbeständigkeit und Kratzfestigkeit bei gleichzeitigem Schutz der [X.] nicht genügt, dann bestand für ihn Anlass auszuprobieren, ob anstelle einer Mischung aus zwei Partikelgrößen in einem Überzug mit getrennten Partikelgrößen in zwei Überzügen bessere Ergebnisse zu erzielen sind. Anregungen hierzu erhielt der Fachmann aus der [X.], die den Vorteil der Applikation zweier Partikelgrößen in getrennten Schichten aufzeigt.

[X.] erreichten Ergebnis noch nicht zufrieden, lag es für ihn auf der Hand, die Eigenschaften der Überzüge durch Variation der Partikelgrößen und der Applikationsweise weiter zu optimieren. Eine solche Vorgehensweise liegt im Erprobungsermessen des Fachmannes, wobei ihm aufgrund seines Fachwissens, belegt durch [X.] (vgl. a. a. O. Anspruch 9 i. V. m. Seite 4, Absatz 4 bis Seite 5, Absatz 1), bekannt ist, dass ggf. auch verschiedene Papierlagen ein- oder beidseitig mit Korundpartikel-enthaltenden Überzügen, die zur [X.] gerichtet sind, versehen werden können.

Damit war dem Fachmann der Weg vorgezeichnet, die eine Seite einer Papierlage mit kleinen Partikeln zwecks Erhöhung der Kratzfestigkeit und Schutz der [X.], die andere Seite der Papierlage mit größeren Partikeln zur Verbesserung der Ritz- und Abriebbeständigkeit zu überziehen. Die seitens der Patentinhaberin und [X.]n vorgebrachten vorteilhaften Eigenschaften und Effekte waren deshalb auf für den Fachmann vorhersehbare und naheliegende Weise zu erzielen und vermögen deshalb eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

[X.] in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 56 EPÜ).

IV.

Hilfsanträge 1 bis 3, da der demnach hilfsweise verteidigte Gegenstand ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 1, der sich von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] nur dadurch unterscheidet, dass auf die Alternative mit zwei einseitig beschichteten Papierlagen gemäß den Merkmalen [X.] bis [X.]0.1 verzichtet wird und Merkmal [X.] dementsprechend angepasst werden soll, ist zulässig, aber nicht patentfähig. Insoweit wird auf obige Ausführungen zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag verwiesen.

2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 2, der sich von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 1 durch das zusätzliche Merkmal [X.]1, „wherein the particle coated paper web or paper sheet consists of a so-called overlay paper“, unterscheidet, ist zulässig, aber nicht patentfähig.

NIK1, Absätze [0016] bis [0018]). Wenn nun die Beschichtung auf das Overlay-Papier beschränkt ist, kann darin keine erfinderische Papierauswahl gesehen werden, da aus der [X.] bereits bekannt war, solche Überzüge nicht nur auf Dekorpapier, sondern auch auf Overlay-Papier aufzubringen (vgl. [X.], Seite 4, Absatz 4 bis Seite 5, Absatz 1). Eine besonders vorteilhafte, unerwartete Wirkung der Beschichtung des [X.] ist aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents nicht ersichtlich, denn hierzu hätte es der Dokumentation der verbesserten Eigenschaften des [X.]s bei Überzügen des [X.] gegenüber Überzügen auf Dekorpapier bedurft. Da es also nur im Ermessen des Fachmannes liegt, welche Papierlage, d. h. Dekorpapier oder Overlay-Papier, mit den [X.] beschichtet werden soll, ist auch dieser Patentanspruch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 2 durch eine Änderung der Untergrenze der [X.]-Partikelgröße und der Obergrenze der Feinkorund-Partikelgröße:

[X.].1.1’ with an average particle size of 40 to 90 µm

[X.].1.1’ having an [X.] µm.

[X.] findet sich der Hinweis, dass die Korundpartikel aus dem Teichengrößenbereich von 1 bis 80 µm ausgewählt werden sollen (vgl. [X.], Anspruch 1). In der [X.] werden Korundpartikel im Größenbereich von 3 µm und 15 bis 45 µm verwendet (vgl. [X.], z. B. Anspruch 21), in der [X.] kommen Korundpartikel mit Teilchengrößen von etwa 3 µm und etwa 25 µm zum Einsatz (vgl. [X.], z. B. Anspruch 1). Da der Fachmann weiß, dass - wie zum Hauptantrag ausgeführt - die kleinen Korundpartikel die Kratzfestigkeit wesentlich erhöhen und die größeren Partikel zu einer verbesserten Ritz- und Abriebbeständigkeit des Laminats führen, liegt es lediglich in der handwerklichen Routine des Fachmannes, die für seine Zwecke passenden Größenbereiche anhand der Bestimmung der Bereichsgrenzen zu untersuchen.

4. Die weiteren Patentansprüche des [X.] sowie der Hilfsanträge 1 und 2 bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die [X.] in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag und auch die Hilfsanträge als jeweils geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent in der gewählten Reihenfolge der Hilfsanträge verteidigt (vgl. [X.], 862, 864 - Informationsübermittlungsverfahren II; B[X.] [X.], 46 - Ionenaustauschverfahren).

[X.], Anspruch 11 oder [X.], Anspruch 1; vgl. zu Anspruch 3, NIK3, Spalte 8, Zeilen 37 ff.; vgl. zu Anspruch 7 die [X.], Seite 1, letzter Absatz; vgl. zu Anspruch 8 die [X.], Anspruch 6; vgl. zu Anspruch 9 die [X.], Seite 4, Absätze 3 und 4) bzw. um fachübliche Ausgestaltungen solcher [X.]e (Ansprüche 4, 5 und 6: vgl. z. B. [X.], Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4, Absatz 3).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

3 Ni 27/10 (EP)

15.11.2011

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 283 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 Ni 27/10 (EP) (REWIS RS 2011, 1415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1415

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