Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. 5 StR 453/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 342

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5 StR 453/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. November 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Die im Vergleich zum Prozeßstoff ungewöhnlich langen Urteilsgründe gebenAnlaß zu folgenden Hinweisen:Soweit es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf die Ent-wicklung seines [X.] (etwa wegen Kontinuität oder Variierung)ankommt, bedarf es regelmäßig keiner umfassenden Wiedergabe der [X.] von dem Zeugen in den verschiedenen Verfahrensabschnitten gemach-ten Angaben. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, genügt entwederdie tatrichterliche Mitteilung, daß die Angaben kontinuierlich gleich waren,oder die Mitteilung der Differenzen zwischen den Aussagen. Das [X.] mit seiner Darstellung dem Revisionsgericht nicht die tatsächliche Nach-vollziehung der Beweiswürdigung im einzelnen, sondern die Überprüfung [X.] auf etwaige Rechtsfehler ermöglichen.Werden außer den abgeurteilten Taten weitere Straftaten in ihren Einzelhei-ten [X.] etwa wegen einer Bedeutung für die Beweiswürdigung [X.] festgestellt, [X.] vorab klargestellt werden, welche der festgestellten Taten [X.] Verurteilung sind und welche außerhalb der Kognition [X.] nur als Indizoder aus anderen Gründen ergänzend [X.] mitgeteilt werden.- 3 -Zudem wird es sich in [X.] stets empfehlen, die Einzelfälle mit [X.] zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den [X.], bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdi-gung, bei der Strafzumessung und bei weiteren Sanktionsentscheidungengleichermaßen kennzeichnet.Das Gesetz (§ 267 StPO) verlangt dem Tatrichter zwar nicht ab, im [X.] die Gliederung des Urteils vorab übersichtlich mitzuteilen.Gleichwohl wird es sich empfehlen, dem Urteil ab einem gewissen Umfangein Inhaltsverzeichnis voranzustellen, das die Gliederung des Urteils nebstden Zwischenüberschriften und die entsprechenden Seitenzahlen wiedergibt.Da eine solche Übersicht nicht gesetzlich vorgeschriebener Teil des Urteilsist, kann sie auch nach Ablauf der sich aus § 275 Abs. 1 StPO ergebendenFrist erstellt werden. Allerdings kann die frühzeitige Erstellung einer solchenvorangestellten Gliederung das Tatgericht auch davor bewahren, die Urteils-gründe in sich technisch fehlerhaft und daher verwirrend zu gliedern (vgl. dieimmanenten Systemfehler [X.], 38, 44, 72, 94 ff.).Harms Häger [X.] Brause

Meta

5 StR 453/00

28.11.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. 5 StR 453/00 (REWIS RS 2000, 342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 342

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