Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2012, Az. VII ZR 113/11

7. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6151

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Gegenstand

Zustandekommen eines Vertrages über Baureinigung: Auslegung der vorhandenen Unterlagen


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 789.747,54 €

Gründe

1

Der Senat hat allerdings Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein hinreichend bestimmter Leistungsinhalt sei nicht festzustellen. Aus den Unterlagen dürfte sich ergeben, dass die Parteien als Baureinigung im Sinne der Position 1 des Auftrags eine Vorabreinigung und eine Endreinigung inklusive Glasreinigung zum Pauschalpreis von 38.500 € vereinbart haben. In der Anlage [X.] werden zunächst nachvollziehbar die Preise aus der Absummierung für Vorabreinigung und Endreinigung sowie jeweiliger Glasreinigung zusammengefasst und zudem Preise für optionale Bauleistungen gebildet. In der Anlage [X.] findet sich dann lediglich für die im [X.] als Baugrob- und Bauendreinigung beschriebene Leistung der Pauschalpreis von 38.500 €, der naheliegender Weise durch Reduzierung der in der Anlage [X.] genannten Pauschalpreise von 24.610 € und 17.422 € zustande gekommen sein dürfte. Dafür, dass mehrere Baureinigungen in diesem Sinne vereinbart worden sind, ergeben die Kalkulationsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der Auftrag unter Position 2 die Baureinigung gemäß Anlage 3 zu einem Stundenlohn von 15,40 € optional erfasst, dürften nach den vorgelegten Unterlagen diejenigen Leistungen gemeint sein, die in der Anlage 3 als optionale Leistungen bezeichnet worden sind.

2

Die dargestellten Bedenken, die sich allerdings nicht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben, rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht, weil von dieser ein Zulassungsgrund nicht dargetan ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Kniffka                                                 Bauner                                        Safari Chabestari

                            Halfmeier                                           [X.]

Meta

VII ZR 113/11

23.05.2012

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 12. April 2011, Az: 9 U 4323/09, Urteil

§ 133 BGB, § 154 BGB, § 155 BGB, § 157 BGB, § 631 Abs 1 BGB, § 2 Abs 1 VOB B

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2012, Az. VII ZR 113/11 (REWIS RS 2012, 6151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6151

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Wird zitiert von

VII ZR 113/11

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